{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-15_4_StR_466_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-15","aktenzeichen":"4 StR 466/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 090\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_5tR_466/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Hans-Peter Pr EEE zu: m\nGEB, zevoren am EEE 1941 ir AU .\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der litzung vom 15. Dezember 1968, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanvalt >\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 29. Januar 1968 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine .\nandere strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 md m anna pn dm sun DREn aueh FOTO amt Ars Mims uunt\n\nDer ingeklagte ist wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift\n\ndurch,\n\nl. Gegen den Angeklagten wurde an drei Tagen verhandelt.\nAm Schluß des zweiten Tages, am 19.1.5658, hatte die Strafkammer\ndie Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung\nder Verhandlung auf den 29.1.1968 bestimmt. Am 24.1.68 wurde\nder Angeklagte in einer anderen Strafsache in Frankfurt in\nUntersuchungshaft genommen. Als er aus diesem Grunde zur\nFortsetzung der Hauptverhandlung am 29.1.68 in Essen nicht\nerschienen war, führte das Landgericht, dem ebenso wie dem\nVerteidiger die zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung nicht\nbekannt geworden war, dic Hauptverhandlung in Abwesenheit\ndes Angeklagten zu Ende.\n\nDie Revikion rügt dieses Verfahren zu Recht. Die nach § 23\nAbs. 2 StPO mögliche Fortsetzung und Beendigung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten setzt nach der\nRechtsprechung voraus, daß der Angeklagte \"eigenmächtig\" ferngeblieben ist, daß er also den Versuch gemacht hat, den Gang\nder Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch\nseine Abwesenheit bewußt unwirksam zu machen (RGSt 31, 398,\n399; BGHSt 5, 187, 190). Diese Auffassung hat in der Rechtslehre durchweg Zustimmung gefunden. Auch nach Eb. Schmidt\nsetzt die Eigenmächtigkeit des Fernbleibens einen Vorsatz\nvoraus, der auf „törung des Prozeßablaufs gerichtet ist, ein\n\"Auftrumpfen gegenüber dem Recht und der Pflicht des Staates,\nseiner Justizprüfungsaufgabe nachzukommen\" (LehrKk., Nachtr.\nzu § 231 Anm. 2). Von einer solchen Eigenmächtigkeit, die im.\nübrigen das Gericht dem Angeklagten nachweisen muß (BGHSt 10,\n304, 305; 16, 178, 180), kann hier keine Rede sein. Die Vernaftung des Angeklagten stellt einen von seinem Willen unabhängigen Umstand dar. Da von einem Angeklagten nicht verlangt\nwerden kann, daß er den Fortgang des gegen ihn gerichteten\nVerfahrens mitbetreibt, kommt es auch nicht darauf an, ob\nPiskalla bei seiner Verhaftung etwa auf den bevorstehenden\nVerhandlungstermin und damit auf die Notwendigkeit seiner Vorführung nach Essen aufmerksam gemacht hat.\n\n2. Da die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO nicht\nvorliegen, durfte die Hauptverhandlung nicht in Äbwesenheit\ndes Angeklagten fortgesetzt und beendigt werden. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO führt zur Aufhebung\ndes Urteils, ohne daß auf die Sachrüge einzugehen ist.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-15/4-str-466-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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