{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-13_4_StR_499_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-13","aktenzeichen":"4 StR 499/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 088\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_499/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Egon D GE zu: AED,\n\ndort geboren am We 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des landgerichts Bielefeld vom\n15. Juli 1968 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der\nLandeskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der\nSachrüge. Sie rügt, daß das Landgericht die vom Angeklagten bei der Tat verwendete Gaspistole nicht als Waffe\nim technischen Sinn angesehen und den Angeklagten nicht\nnach § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat. Außerdem hält sie\ndie Strafzumessungserwägungen für unvollständig und\nrechtsfehlerhaft.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Eine Waffe im technischen Sinn ist ein Werkzeug\ndann, wenn es dazu geeignet und allgemein dazu bestimmt\nist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Weg körperlich zu verletzen. (BGHSt 4, 125). Daß gerade eine\nGaspistole nicht schlechthin als Waffe im technischen\nSinn angesehen werden kann, sondern nur dann, wenn sie\nnicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt\nist, Verletzungen (chemischer Art) beizubringen, hat der\nBundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgesprochen (sowohl in dem schon erwähnten Urteil BGHSt 4, 125\nals auch z. B. in den Entscheidungen GA 1962, 145; 1962,\n337; NIW 1965, 2115).\n\nDie Eignung einer Gaspistole zum Beibringen von\nVerletzungen wird allerdings kaum jemals ausgeschlossen\nwerden können. Es ist allgemein bekannt, daß das in den\n\nGaspatronen in zusammengepreßtem Zustand enthaltene Gas,\nwenn es in die Augen eines Menschen dringt, Tränenreiz\nund Entzündungen verursachen und also den Menschen verletzen kann. Auch die allgemeine Bestimmung einer Gaspistole zum Beibringen derartiger Verletzungen wird regelmäßig bejaht werden müssen. Gaspistolen sind regelmäßig so konstruiert, ‘daß sich das Gas nach dem Abfeuern\ndes Schusses durch den Lauf der Pistole in Schußrichtung\nnach vorn in einem Strahl’ ausdehnt, so daß es, wenn aus\nnicht zu großer Entfernung auf das Gesicht eines Menschen gezielt wird, eben in die > Augen dringen kann und\nsoll.\n\nDer vom Angeklagten verwendete Trommelrevolver ist\naber den Urteilsfeststellungen zufolge überhaupt nicht\nals Gaspistole konstruiert. Er hat \"einen verschlossenen\nLauf\" und ist \"an sich zum Verschießen von Knallpatronen\n(Platzpatronen) gedacht\" (UA S. 5). Der Angeklagte hat\ndiese allgemeine Zweckbestimmung des Trommelrevolvers\nauch nicht seinerseits dadurch geändert, daß er etwa den\nVerschluß des Laufes durchbohrt hat. Freilich können mit\ndem Trommelrevolver ötatt der Knallpatronen gleichkalibrige Gaspatronen abgefeuert werden. Dann richtet sich aber\nder Gasstrahl nicht - wie sonst bei einer Gaspistole -\nin Schußrichtung auf den ‚Angegriffenen, sondern das Gas\nentweicht \"durch eine dünne Öffnung ... schräg nach oben\".\nDas so entweichende Gas ruft auf 50 cm Entfernung keinerlei Spuren hervor, bei 30 cm Entfernung nur sehr schwache\nund erst bei 10 cm Entfernung Stärke Spuren (UA S. 6).\n\nMit der Zahl der abgefeuerten Gaspatronen - und demgemäß mit der Menge des sich ausbreitenden Gases - steigt\ndie Gefahr einer Einwirkung auf den Gegner, wobei aber -\nebenso selbstverständlich - \"aüch die Möglichkeit besteht,\n\ndaß der Schütze selbst die Gaswirkung verspürt\". Das\nalles entspricht aber gerade nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Trommelrevolvers dieser Beschaffenheit.\n\nMit Recht hat daher das Landgericht den Trommelrevolver nicht als Waffe im technischen Sinn angesehen.\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte\nden Trommelrevolver auch nicht als Waffe im nichttechnischen Sinn bei sich geführt. Anhaltspunkte dafür, daß\nder Angeklagte \"das Gerät notfalls als Schlagwerkzeug,\nalso als’ nichttechnische Waffe benutzen wollte, sind in\nder Hauptverhandlung nicht hervorgetreten\" (UA S. 9).\nAls \"nichttechnische\" Waffe kann der Angeklagte den Revolver aber auch nicht in dem Sinn bei sich geführt haben, daß er beabsichtigte oder auch nur daran dachte,\ndie oben bezeichnete, nur auf ganz kurze Entfernung mögliche Gaswirkung hervorzurufen. Er hat die Tat ausgeführt, nachdem er sich davon überzeugt hatte, daß in der\n\"Einmann-Zweigstelle\" der Kreissparkasse nur der Sparkassenbeamte anwesend war (UA S. 6). Diesen konnte aber\ndurch die Glaswand hindurch (UA S. 7) das Gas überhaupt\nnicht erreichen; das kann auch dem Angeklagten nicht\nzweifelhaft gewesen sein. Der Angeklagte hat den Trommelrevolver nur zur Einschlichterung des Kassenbeamten\nbenutzt (UA S. 8).\n\n2. Auch die Strafzumessung kann im Ergebnis nicht\naus Rechtsgründen beanstanden werden.\n\nDas Urteil des Tatrichters muß nicht alle überhaupt\nmöglichen und für die Strafzumessung irgendwie bedeutsamen Strafzumessungserwägungen anführen, sondern nur\n\ndiejenigen, die für die. Zumessung der Strafe \"bestimmend\" gewesen sinä (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt auch erkennen, daß\ndas Landgericht als gewissermaßen selbstverständlich\ndavon ausgegangen ist, daß eine durch einen Überfall\nauf eine Sparkasse begangene räuberische Erpressung ein\ngroßes Unrecht darstellt und eine schwere Schuld des\nTäters enthält und - auch:aus Abschreckungsgründen -\nstreng geahndet werden muß (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats 4 StR 368/62 vom 23. November 1962).\nDas ergibt sich besonders aus der Tatsache, daß das\nLandgericht trotz der von ihm angeführten und gewichtigen zahlreichen Strafmilderungsgründe - die im einzelnen auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht beanstandet werden können - auf das Dreifache der bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 249 Abs. 2 StGB\nzulässigen, an sich schon nicht ganz unerheblichen Mindeststrafe erkannt hat.\n\n3. Auf die mit der Verletzung sachlichen Rechts\ngerechtfertigte Revision der Staatsanwaltschaft muß das\nUrteil auch daraufhin geprüft werden, ob es einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt (§ 301\nStPO). Das ist jedoch nicht der Fall.\n\nNach all dem muß die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen werden.\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\nDie Pflicht der Iandeskasse zur Tragung der Kosten des\nRechtsmittels umfaßt auch die dem Angeklagten im Revisionsverfahren notwendig erwachsenen Auslagen (§ 473\nAbs. 2 Satz 1 StPO i.d.F. des Art. 2 Nr. 32 des EG OWiG\nvom 24. Mai 1965 - BGBl. I 503 -).\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-13/4-str-499-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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