{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-13_4_StR_433_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-13","aktenzeichen":"4 StR 433/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 089\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 433/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fuhrunternehner Adolf U a] aus SED,\nKreis TO, zevoren ar EEE 1933 in\nOD, “reis Ti,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. .Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter : Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nnn -als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 24. April 1968\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. \"\n\n‘ Von: Rechts: wegen\n\nGründe?!\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu\nfünf Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie\nzur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund erhebt die Sachrüge. Die Verfahrensrüge ist unzulässig,\nweil sie nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt ist. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.\n\nSie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft (BGH VRS 19, 434).\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen ebenfalls nicht gegen\nden Strafausspruch. Die Strafkammer hat strafmildernd gewertet,\ndaß \"vieles\" für ein Mitverschulden des Verletzten WW an\ndem Unfall spreche. Nach ihren Ausführungen \"steht auf Grund\nder Aussage des Zeugen Wi fest, daß er die vor ihm liegende\nFahrbahn nicht genügend beobachtet hat\" und \"erst durch einen\nZuruf seiner Ehefrau darauf aufmerksam wurde, daß seine Fahrbahn durch das Fahrzeug des Angeklagten versperrt war. Auf\ndiese seine mangelnde Aufmerksamkeit ist es möglicherweise\nauch zurückzuführen, daß er den Zeugen Fe überhaupt nicht\nerblickt hat. All dies spricht dafür, daß der Zeuge Wi»\ndas in seiner Fahrbahnhälfte befindliche Hindernis auch früher\nhätte wahrnehmen und er dann seinen Personenkraftwagen rechtzeitiger hätte abbremsen können\",\n\nDamit hat die Strafkammer alle für ein Mitverschulden\ndes vo sprechenden Umstände zugunsten des Angeklagten\nberücksichtigt. Daß sie ein Mitverschulden des W@WWWwnicht\nausdrücklich feststellt, sondern ein solches nur als’ möglich\nbezeichnet, ist kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zur Feststellung einer Schuld des We war die\nStrafkammer nicht aufgerufen, da WW als Zeuge und nicht\nals Angeklagter vor ihr stand. Im Zusammenhang mit der gegen\nden Angeklagten zu verhängenden Strafe genügte es, die Umstände\n\nfestzustellen, die ein Mitverschulden als möglich erscheinen\nließen, und daraus auf ein mögliches Mitverschulden des\nWW zu schließen. Wenn die Strafkammer zugunsten des Angeklagten ein mögliches Mitverschulden des Wo strafnildernä\nin Rechnung stellt, hat sie zu seinen Gunsten ein solches\nMitverschulden als vorliegend angenommen.. Daß sie dieses\nMitverschulden rechtsfehlerhaft zu gering veranschlagt habe,\nläßt das Urteil nicht erkennen. Wie weit ein Mitverschulden\neines anderen Unfallbeteiligten sich auf die Strafe auswirkt,\nist grundsätzlich eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-13/4-str-433-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-13/4-str-433-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.122841+00:00"}}