{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-13_4_StR_327_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-13","aktenzeichen":"4 StR 327/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 091\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 327/68 URTEIL\n\nA: KL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Evalä I EEw zus De, dort\ngeboren am ED 1921, zur Zeit in Strafhaft i. a. S.,\n\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. m zu: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nMünster (Westf.) vom 8. Februar 1968\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom\n20. Mai 1968 tritt damit außer Kraft.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas angeführte Urteil im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit er wegen Betruges im\nFall B III der Urteilsgründe verurteilt\nworden ist, ferner im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafikammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Betruges im\nRückfall, des Diebstahls und der versuchten Erpressung\nschuldig befunden. Es hat ihn deswegen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des\nLandgerichts Hagen vom 17. Jamuar 1967, dessen Gesamtstrafe es aufgelöst hat, zur neuen Gesamtstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die in dem Urteil des Landgerichts\nHagen angeordnete Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nsowie die dort verhängten vier Geldstrafen hat es weiterbestehen lassen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Gegen die\n\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision hat\ner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung ist begründet. Die\nRevision selbst hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs\neinen Teilerfolg.\n\nI. Der Schuldspruch wird von der allein aufrecht\nerhaltenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe die\nRückfallvoraussetzungen hinsichtlich des Betruges nicht\neinwandfrei festgestellt, nicht berührt. Die weitere\nVerfahrensrüge, mit der eine Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift geltend gemacht worden war, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung fallen lassen.\n\nAuch sachlich-rechtlich ist der Schuldspruch nicht\nzu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision hat\ndas Landgericht den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten\ndes Angeklagten entschieden werden muß, nicht verletzt.\nDas Landgericht hat sich von der Schuld des Angeklagten\nin allen drei zur Aburteilung stehenden Fällen überzeugt.\nSeine Ausführungen hierüber sind denkgesetzlich möglich\nund widerspruchsfrei. In Wirklichkeit versucht die Revision, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre\neigene zu ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren nicht\nzulässig.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch in allen\ndrei Fällen.\n\nII. Der Strafausspruch kann dagegen nicht in vollem\nUmfang bestehen bleiben.\n\n1. Die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge\nbeanstandet mit Recht, daß das Landgericht bei der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen hinsichtlich des\nzur Aburteilung stehenden Betruges sich nicht aller zur\nVerfügung stehenden Beweismittel in der gebotenen Weise\nbedient hat.\n\nZutreffend macht die Revision geltend, daß das Landgericht den bei den Strafakten (Hülle bei Bl. 1) befindlichen \"von dem Oberstaatsanwalt bei dem Kammergericht\nam 2.2.1965 erteilten Auszug\" in der Hauptverhandlung\nnicht erörtert und bei der Lösung der Frage, ob die Rückfallvoraussetzungen hinsichtlich des Betrugs erfüllt sind,\nim Urteil nicht berücksichtigt hat. In dieser \"Nachricht\nüber Genehmigung oder Ablehnung einer Vollstreckung oder\neiner Strafregistereintragung\" ist vermerkt, es sei \"zum\nTeil urkundlich belegt\", daß der Angeklagte vom Bezirksgericht in Cottbus am 22. Juni 1955 zu \"zehn Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft ab 2.1.1954\"\nverurteilt worden sei und daß er diese Strafe \"vom\n2.1.1954 bis 1.1.1964\" verbüßt habe. Es ist nicht die\nAufgabe des Revisionsgerichts zu prüfen, ob das Landgericht gleichwohl auf Grund der sonst vorliegenden Beweistatsachen und -anzeichen die im Urteil (UA S. 4) nieder-\n. gelegte Feststellung hätte treffen können, der Angeklagte\nhabe die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1951 \"bis zum 13.10.1957 in der\nStrafanstalt in Cottbus\" verbüßt. Das muß der Tatrichter\nim Rahmen der ihm eingeräumten freien Beweiswürdigung\nentscheiden. Das Landgericht hätte aber die mit dieser\nFeststellung jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbare\nMitteilung des Generalstaatsanwalts in dem Auszug vom\n2. Februar 1965 nicht übergehen dürfen. Es wird nunmehr\n\nprüfen müssen, inwieweit und auf welche Weise die in der\nNachricht vom 2. Februar 1965 enthaltenen Angaben \"urkundlich belegt\" oder aus anderen Gründen beweiskräftig\nsind und ob es sich trotz dieser Angaben mit Rücksicht\nauf die sonst zur Verfügung stehenden Beweisunterlagen,\ndarunter das \"Schreiben des Staatsanwalts des Bezirks\nCottbus vom 20.2.1957\" (UA S. 15), davon Überzeugen kann,\ndaß der Angeklagte noch in den letzten zehn Jahren\n\n(§ 245 StGB) vor dem jetzt zur Aburteilung stehenden,\n\nam 9. Oktober 1966 (UA S. 8) begangenen Betrug die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n13. Dezember 1951 verbüßt hat.\n\nDas angefochtene Urteil muß daher im Strafausspruch\naufgehoben werden, soweit der Angeklagte im FalleB III\nwegen Betrugs verurteilt worden ist.\n\n2. Sachlich-rechtlich können die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der versuchten Erpressung und\ndes Diebstahls aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden und hätten auch diejenigen bezüglich des Betruges\nnicht beanstandet werden können.\n\na) Von einem \"trickreichen und lügenhaften Verhalten des Angeklagten nach der Tat!\" spricht das Landgericht nur hinsichtlich des Diebstahls. Den Urteilsfeststellungen zufolge kann dagegen nichts eingewendet werden.\n\nb) Einen Widerspruch enthalten die an mehreren Stellen des Urteils niedergelegten Angaben über den Arbeitseifer des Angeklagten nicht. Das Landgericht hat zwar\nerwähnt (UA S. 2), der Angeklagte habe \"von 1964 an regelmäßig gearbeitet\". Es ist aber ganz eindeutig, daß\n\ndas Landgericht damit sagen will, der Angeklagte habe\nnach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik am Jahresende 1964 zunächst regelmäßig gearbeitet.\nDenn sofort im nächsten Satz erwähnt das Landgericht,\ndaß der Angeklagte \"im Jahre 1966 etwa 6 Monate lang\nkrankgefeiert\" und in dieser Zeit die hier zur Aburteilung stehenden Straftaten begangen hat. Damit sind\ndie Ausführungen über die Strafzumessung hinsichtlich\ndes Betrugs zu vereinbaren. Mit dem \"Lebenswandel des\nAngeklagten, der bisher, wenn er auf freiem Fuße war,\nnur selten und gelegentlich gearbeitet hat\", hat das\nLandgericht das gesamte Verhalten des Angeklagten seit\nseinen ersten Bestrafungen in den vierziger Jahren im\nAuge. Demgegenüber stellt die Zeit von Dezember 1964\n\nbis zum Beginn des \"Krankfeierns\" im Jahre 1966 nur eine\nkurze Zeitspanne dar. In dieser Zeit hat auch der Angeklagte, und zwar ehe er im Jahre 1966 die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten beging, im Jahre 1965\n\n(UA S. 5/6) die durch das rechtskräftige Urteil des\nLandgerichts Hagen abgeurteilten vier Betrugstaten begangen. Mit Rücksicht darauf sowie auf den Umstand, daß\nder Angeklagte vor seiner Flucht in die sowjetische Besatzungszone immer wieder wegen einer großen Anzahl von\nBetrügereien bestraft werden mußte - am 4. November 1940\nin sieben Fällen, am 23. Februar 1948 in zehn Fällen,\n\nam 17. März 1949 in zwölf Fällen, am 13. Dezember 1951\nin vier Fällen (UA S. 3/4) - konnte das Landgericht\n\nsehr wohl davon sprechen, daß der Angeklagte \"sein Einkommen immer wieder aus raffinierten und groß angelegten\nBetrugsserien bestritten\" hat.\n\nc) Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß das Ilandgericht übersehen haben könnte, daß der Angeklagte nach\n\nen\nman\n\nseiner Flucht in die sowjetische Besatzungszone dort\nnach seinen unwiderlegten Angaben viele Jahre aus politischen Gründen in Haft behalten worden ist. In den\nGründen des Strafurteils müssen nur die Umstände angeführt werden, die der Tatrichter als für die Zumessung\nder Strafe \"bestimmend\" hält (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).\nDaß das Landgericht der Tatsache der Verurteilung aus\npolitischen Gründen und der darauf beruhenden langen\nHaftdauer keine ausschlaggebende, \"bestimmende\" Bedeutung zugemessen hat, hält sich mit Rücksicht auf die\nvorher und nachher eingetretene Tathäufigkeit und Wiederholungsgeschwindigkeit im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\n3. Die Gefängnisstrafen für die versuchte Erpressung und den Diebstahl hat das Landgericht unabhängig\nvon der - vorerst in Wegfall kommenden - Strafe für den\nBetrug festgesetzt. Sie werden auch nicht von der Klärung der Frage, ob der Angeklagte den Betrug tatsächlich\nunter Rückfallvoraussetzungen begangen hat, und von der\nBemessung der Einzelstrafe für den Betrug berührt. Vorerst weggefallen ist nur eine der fünf bei der Bildung\nder Gesamtstrafe zu berücksichtigenden Zuchthauseinzelstrafen; die Strafen, die das Landgericht Hagen in\nseinem Urteil vom 17. Januar 1967 festgesetzt hat, sind\nrechtskräftig. ‘\n\nDie Aufhebung einer Einzelstrafe macht jedoch die\nBeseitigung der Gesamtstrafe erforderlich.\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-13/4-str-327-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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