{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-11_4_StR_539_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-11","aktenzeichen":"4 StR 539/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2107 027\n4 StR 539/68 BESCHLUSS\n\nPa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Walter ID aus EEE,\ngeboren am EEEEEEED 1937 in vom:\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n11. Dezember 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n6. August 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er verurteilt ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das für den Wohnsitz\ndes Angeklagten zuständige Schöffengericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in\nTateinheit mit Nötigung und wegen fortgesetzten Führens\neiner Schußwaffe ohne Waffenschein zu einer Gesamtstrafe\nvon sechs Monaten Gefängnis unter Anreohnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie entgegen\nder Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt ist. Die Sachrüge hat Erfolg.\n\nIm Falle der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung lassen die\nFeststellungen der Strafkammer nicht erkennen, daß sich\nder Vorsatz des Angeklagten auch darauf erstreckte, den\nKraftfahrer sc durch das Vorhalten der Gaspistole\ndazu zu nötigen, sich von seinem Wagen fernzuhalten.\nMöglicherweise liegt insoweit nur eine Bedrohung nach\n§ 241 StGB vor.\n\nFerner begegnet die Annahme einer selbständigen\nHandlung im Falle der Verurteilung wegen fortgesetzten\nFührens einer Schußwaffe ohne Waffenschein rechtlichen\nBedenken. Der Angeklagte hat die Schußwaffe als Mittel\nzu der von der Strafkammer angenommenen Nötigung benutzt.\nDarum hätte die Strafkammer Tateinheit mit diesem Vergehen annehmen müssen (vgl. BGHSt 18, 29, 32 ff).\n\nDer Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3\nStPO an das Schöffengericht.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-11/4-str-539-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-11/4-str-539-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:56.085175+00:00"}}