{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-11_4_StR_375_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1969-03-05","aktenzeichen":"4 StR 375/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Beast: ja 2128 087\n\nstvo 8 1\n\nWer auf der Autobahn einem anderen Fahrzeug bei einer\nGeschwindigkeit von rund 100 km/h nicht nur ganz vorübergehend mit einem Abstand von etwa 5 m folgt, gefährdet in\nder Regel im Sinne des § 1 StVO den Vorausfahrenden, auch\nwenn dieser seine Geschwindigkeit unvermindert beibehält\nund sich deshalb der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen\nnicht vermindert.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBeast: ja 2128 087\n\nstvo 8 1\n\nWer auf der Autobahn einem anderen Fahrzeug bei einer\nGeschwindigkeit von rund 100 km/h nicht nur ganz vorübergehend mit einem Abstand von etwa 5 m folgt, gefährdet in\nder Regel im Sinne des § 1 StVO den Vorausfahrenden, auch\nwenn dieser seine Geschwindigkeit unvermindert beibehält\nund sich deshalb der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen\nnicht vermindert.\n\nBGH, Beschl. v. 5. März 1969 - 4 StR 375/68 - AG Augsburg\nBayerObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_375/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Peter H EEE\nWW, üort geboren am EEE 1937,\n\nwegen Übertretung der StVO\n\naus AD\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts auf Grund der Beratungen vom 11. Dezember 1968 und 5. März 1969 in der\nSitzung vom 5. März 1969 beschlossen:\n\nWer auf der Autobahn einem anderen Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von rund\n100 km/h nicht nur ganz vorübergehend mit\neinem Abstand von etwa 5 m folgt, gefährdet in der Regel im Sinne des § 1 StVO\nden Vorausfahrenden, auch wenn dieser\nseine Geschwindigkeit unvermindert beibehält und sich deshalb der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen nicht vermindert.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Augsburg hat den Angeklagten wegen\neiner Übertretung nach § 9 Abs. 1 StVO i.V.m. § 21 StVG\nzu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDer Angeklagte fuhr am 9. Juli 1967 gegen 14.26 Uhr\nmit seinem Personenkraftwagen bei km 66 auf der Bundesautobahn Augsburg-Ulm in Richtung Ulm. Er überholte hierbei mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h mehrere\nauf der rechten Fahrspur fahrende Fahrzeuge. Vor ihm fuhr\nmit annähernd gleicher Geschwindigkeit ein Personenkraft-\n\nnr\n\nwagen Fiat. Vor diesem Fahrzeug war die Fahrbahn (gemeint ist ersichtlich die Überholspur) frei. Der Angeklagte näherte sich dem Personenkraftwagen Fiat bis auf\netwa 5 m und behielt diesen Abstand über eine Strecke\nvon ungefähr 250 m bei. Hinter dem Angeklagten fuhr in\neinem Abstand von 15 m ein weiteres Fahrzeug. In den\nGründen hat das Amtsgericht angenommen, der Angeklagte\nhabe seinen Vordermann konkret gefährdet. Es hat daraus\nallerdings die notwendige Folgerung einer Verurteilung\ndes Angeklagten wegen einer Übertretung nach § 1 StVO\nnicht gezogen.\n\nDas zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten berufene Bayerische Oberste Landesgericht sieht\nin Übereinstimmung mit Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle (DAR 1962, 271), Hamm (VRS 28, 385, 386) und\nSaarbrücken (VRS 34, 228, 229) den Tatbestand des § 9\nAbs. 1 StVO nicht als erfüllt an. Es möchte jedoch auch\neine konkrete Gefährdung des Vordermannes (§ 1 StVO)\nverneinen. Nach seiner Auffassung kann eine konkrete Gefährdung des Vordermannes regelmäßig nicht allein aus\nder Tatsache eines - auch erheblichen - Unterschreitens\ndes erforderlichen Sicherheitsabstandes hergeleitet werden. Es glaubt, daß zur Erfüllung des Tatbestandes des\n§ 1 StVO weitere Umstände hinzukommen müssen, die die\nernstliche Befürchtung begründen, dieses Unterschreiten\nkönne gerade im gegebenen Fall zu einem Auffahren auf\nden Vordermann führen. An einer Entscheidung in diesem\nSinn sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch\nein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 1967 (VRS 34, 295) gehindert. Darin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die Meinung vertreten, wer auf einer\n\nY\n\nAutobahn von seinem (gleich schnellen) Vordermann auf\neine Strecke von 300 m einen Abstand einhalte, der kürzer sei als die in 0,8 Sekunden durchfahren: Strecke,\ngefährde allein schon hierdurch seinen Vordermann im\nSinne des § 1 StVO. Mit dieser Begründung hatte es in\neinem Fall, in dem der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf einer Strecke von mindestens 300 m\nin einem Abstand von höchstens 15 m hinter einem anderen\nFahrzeug hergefahren war, die Verurteilung aus § 1 StVO\nbestätigt. Da das Bayerische Oberste Landesgericht sich\nmit der von ihm beabsichtigten Entscheidung in Wider-\n\nspruch zu der das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\ntragenden Rechtsansicht setzen würde, hat es die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Pundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\nDie Vorlegung ist zulässig.\n\nDaß ein Abstand von etwa 5 m bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h bei weitem zu gering ist, erkennt auch\ndas Bayerische Oberste Landesgericht an. Die Frage, ob\nein Kraftfahrer bei einem solchen Abstand seinen Vordermann im Sinne des § 1 StVO gefährdet, hängt zwar weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab und ist\ndeshalb überwiegend tatsächlicher Natur. Jedoch bezieht\nsich das vom Bayerischen Obersten Landesgericht beabsichtigte Abweichen von dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsrube nicht auf eine Tatfrage. Das vorlegende\nGericht will eine Gefährdung nicht deshalb verneinen,\nweil sich die von ihm zu beurteilende Sachlage von dem\n\ndb\n\nnn nn\n\ndem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zugrunde\nliegenden Sachverhalt wesentlich unterscheide. Vielmehr will es bei gleicher Sachlage nicht den Grundsätzen folgen, die das Oberlandesgericht Karlsruhe in Fällen des Fabrens mit ungenügendem Abstand für die Bestimmung des Rechtsbegriffs \"konkrete Gefährdung\" entwickelt hat und die im vorliegenden Fall zur Bejahung\ndieses Tatbestandsmerkmals führen müßten. Damit will\nes hinsichtlich der Auslegung eines Rechtsbegriffs,\nalso in der Entscheidung einer Rechtsfrage, von dem\nUrteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen.\n\nIIl.\n\nDer Senat kann der vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Rechtsansicht nicht folgen. Zwar\ntrifft der Ausgangspunkt des Vorlegungsbeschlusses zu,\ndaß der Begriff der \"konkreten Gefährdung\" nicht allgemein gültig, sondern nur nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles bestimmbar ist. Die Gründe, aus\ndenen das Bayerische Oberste Landesgericht eine konkrete\nGefährdung und damit ein strafbares Verhalten des Angeklagten verneinen will, rechtfertigen jedoch eine solche\nEntscheidung nicht.\n\nNach der Meinung des vorlegenden Gerichts könnte\neine konkrete Gefährdung des Vorausfahrenden nur bejaht werden, wenn dieser sein Fahrzeug abgebremst hätte.\nIn diesem Fall wäre jedoch ein Auffahren des Angeklagten\nauf das Fahrzeug des Vordermannes nicht zu vermeiden gewesen, und zwar, wie auch der Vorlegungsbeschluß annimmt, selbst dann nicht, wenn er nur leicht abgebrenst\n\nW\n\nNe\n\nhätte. Schon bei einem nur verhältnismäßig geringfügigen\nAbbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs hätte dem Angeklagten bei einem Abstand von etwa 5 m und einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h jede ausreichende Reaktionsmöglichkeit gefehlt. Unter diesen Umständen läuft\nder Gedankengang des Bayerischen Obersten Landesgerichts\ndarauf hinaus, das Vorliegen einer konkreten Gefährdung\nvon Umständen abhängig zu machen, bei deren Eintritt bereits eine Schädigung des Bedrohten gegeben wäre. Gefährdung und Schädigung würden so in Fällen der hier zu\nerörternden Art praktisch zusammenfallen. Das Abbremsen\ndes Vordermannes und das hierdurch zwangsläufig verursachte Auffahren des Nachfolgenden würden darüber entscheiden, ob der Vordermann vor dem Zusammenstoß konkret\ngefährdet war. Die Frage, ob ein Kraftfahrer durch das\nEinhalten eines zu geringen Abstandes seinen Vordermann\ngefährdet, muß aber ohne Rücksicht darauf beantwortet\nwerden, ob ein solcher Kraftfahrer durch sein Verhalten\neinen Unfall verursacht hat. Das Wesen der Gefahr besteht\nnämlich gerade in der Ungewißheit des schädlichen Erfolges.\n\nFür die von dem vorlegenden Gericht vertretene Auffassung sprechen auch nicht die Ausführungen des Senats\nin seinem Beschluß BGHSt 18, 271, 272, 273, zur Annahme\neiner (Gemein-)Gefahr i. S. des § 315 Abs. 3 StGB (a.F.)\nsei eine naheliegende Gefahr erforderlich, die auf einen\nunmittelbar bevorstehenden Unfall hindeute, wenn keine\nplötzliche Wendung eintrete, etwa dadurch, daß der Bedrohte infolge eines mehr oder weniger gefühlsmäßigen\nErahnens oder Wahrnehmens der Gefahr eine Schutzmaßnahme\ntreffe. In Fällen der vorliegenden Art hängt das Ausbleiben eines Unfalls zwar nicht von einer plötzlichen Wen-\n\ndung, insbesondere nicht von Abwehrmaßnahmen des vorausfahrenden Kraftfahrers ab; vielmehr kann es gerade umgekehrt erst durch Maßnahmen des Vorausfahrenden, nämlich\ndurch das Abbremsen seines Fahrzeugs zu einem Unfall kommen. Jedoch wollte der Bundesgerichtshof mit den Erwägungen in BGHSt 18, 271, 272, 2753 nur zum Ausdruck bringen, unter der dort genannten Voraussetzung sei eine\nkonkrete Gefahr stets zu bejahen, nicht aber, die Annahme einer konkreten Gefahr setze in jedem Fall notwendig voraus, daß der Eintritt eines Schadens nur noch\ndurch Schutzmaßnahmen des Bedrohten oder eine sonstige\nplötzliche Wendung der Dinge verhindert werden könne. So\nhat der Senat denn auch in dem Beschluß BGHSt 19, 263,\n268 fdas Heranfahren an den Vordermann bis auf 2 m bei\neiner Geschwindigkeit von 105 km/h als eine \"sehr naheliegende, hohe Gefahr\" für den Vorausfahrenden wie für\nandere Verkehrsteilnehmer gewertet, obne darauf abzustellen, ob ein Zusammenstoß nur durch Abwehrmaßnahmen\ndes anderen Fahrzeugführers oder durch eine sonstige\nVeränderung der zu Beginn des kilometerlangen Dichtauffahrens bestehenden Verkehrslage vermieden werden\nKonnte.\n\nDas entscheidende Gewicht des Beschlusses BGHSt 18,\n271 liegt in der Unterscheidung zwischen einer nur entfernten, weit abliegenden Gefahr und einer solchen, die\nden Eintritt eines Schadens ernstlich befürchten läßt.\nEine konkrete Gefährdung ist dann gegeben, wenn die Gefahr eines Unfalls in \"bedrohliche\" (BGHSt 13, 66, 70)\noder in \"nächste\" (BGH 4 StR 60/54 vom 20. Mai 1954)\nNähe gerückt ist. Dies kann nicht schon deshalb verneint\nwerden, weil das Verhalten des Täters nur im Falle einer\n\nnicht ganz geringfügigen Geschwindigkeitsherabsetzung\n\ndes vorausfahrenden Fahrzeugs zu einem Zusammenstoß hätte\nführen können. Schon in der Entscheidung BGHSt 19, 263,\n269 hatte der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß bei\neinem Abstand von 2 m selbst bei einem nur verhältnismäßig geringfügigen Abbremsen des Vorausfahrenden dem\n\nso dicht folgenden Fahrer angesichts der hohen Geschwindigkeit von 105 km/h jede Reaktionsmöglichkeit fehle.\n\nBei einem Abstand von nur etwa 5 m liegt es nicht anders.\nDann können bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h schon\ndie geringsten Zufälligkeiten zu einem Auffahren führen.\nDem nachfolgenden Kraftfahrer steht bei einer ins Gewicht fallenden Geschwindigkeitsverminderung seines Vordermannes regelmäßig keine ausreichende Reaktionsmöglichkeit mehr zur Verfügung. Dabei kann eine solche Geschwindigkeitsherabsetzung nicht nur durch die in dem Vorlegungsbeschluß angeführten Umstände veranlaßt werden, sondern die verschiedenartigsten sonstigen Gründe haben. So\nkann den Vordermann ein plötzlich auftauchendes Hindernis\nauf der Fahrbahn, etwa ein die Fahrbahn kreuzendes Wild,\noder ein Schaden an seinem Fahrzeug, etwa eine Reifenpanne, zum Bremsen zwingen. Die Antriebskraft seines\nFahrzeugs kann wegen eines Motorschadens oder wegen Ausgehens des Brennstoffs plötzlich aussetzen. Erfahrungsgemäß setzen Kraftfahrer ihre Geschwindigkeit gelegentlich auch ohne rechtfertigenden Anlaß plötzlich und unter\nUmständen nicht unerheblich herab (Anzünden einer Zigarette, Aufheben eines auf den Wagenboden gefallenen Gegenstandes, plötzliche Ablenkung des Blicks). Mit solchen Möglichkeiten muß der nachfolgende Kraftfahrer\nrechnen (BGH VRS 18, 7). Schon bei dem durch zu geringen Abstand verursachten Unvermögen des nachfolgenden\n\n‚6\n\nKraftfahrers, einer nicht ganz geringfügigen Geschwindigkeitsherabsetzung seines Vordermannes zu begegnen, und\nnicht erst beim Eintritt einer solchen Geschwindigkeitsverminderung handelt es sich im Sinne des Beschlusses\nBGHSt 18, 271 um festgestellte tatsächliche Umstände,\n\ndie die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses begründen können. Dazu kommt die erhebliche und naheliegende Gefahr, daß sich der Fahrer, dem ein anderes\nFahrzeug allzu dicht folgt, dadurch zu einem -unsachgemäßen\nsich und andere gefährdenden unfallträchtigen Verhalten\nhinreißen läßt (BGHSt 19, 263, 269). Diese Gefahr wird\nnoch dadurch erhöht, daß ein Fahrer, dem ein Fahrzeug mit\nnur 5 m Abstand folgt, diesen Abstand leicht noch niedriger schätzt, als er tatsächlich ist, und dadurch noch\neher zu falschen Reaktionen kommen kann.\n\nIn wesentlichem Maße unterliegt der Begriff der\nkonkreten Gefährdung der tatsächlichen Beurteilung des\nEinzelfalls, für die sich keine allgemein gültigen Richtlinien aufstellen lassen. Dabei wird neben der Länge der\nmit unzureichendem Abstand durchfahrenen Strecke, etwaigen erheblichen Unterschieden in der Bremsverzögerung\nder beteiligten Fahrzeuge und dem individuellen Reaktionsvermögen des Täters (vgl. hierzu OLG Saarbrücken VRS 34,\n228) weiter zu berücksichtigen sein, inwieweit der nachfolgende Kraftfahrer infolge seines geringen Abstandes\ndurch das vor ihm fahrende Fahrzeug in seinem ungehinderten Überblick auf die vor ihm liegende Fahrbahn beeinträchtigt war. In der Regel wird jedoch, wer auf der\nAutobahn einem anderen Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h nicht nur ganz vorübergehend in\neinem Abstand von nur etwa 5 m folgt, den Vorausfahrenden\n\n- 10 -\n\nim Sinne des § 1 StVO gefährden, auch wenn dieser seine\nGeschwindigkeit unvermindert beibehält und sich deshalb\nder Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen nicht verringert.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Mayr Sanders\nist beurlaubt und ortsabwe-\n\nsend. Er ist daher verhin-\n\ndert, seine Unterschrift\n\nbeizufügen.\n\nSanders\n\nSpiegel Hürxthal\n\nNe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-03-05/4-str-375-68","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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