{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-04_4_StR_465_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-04","aktenzeichen":"4 StR 465/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 095\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 465/68 URTEIL\nvd.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wolfgeng K iD :.: u,\ngeboren am ED 935 in EEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WE: der Verhandlung,\nLandgerichtsrat EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 14. Juni\n1968 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nversuchten schweren Raubes verurteilt worden\nist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird äie ‚Sache, ‚zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\n—’\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubes\nund wegen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision,\ndie Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts\n\nrügt, hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen können nicht erörtert werden,\nda die Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht beachtet worden\n\nist.\n\n2. a) Die Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls\nenthält keinen Rechtsfehler. Was die Revision vorträgt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung, die jedoch insoweit weder Widersprüche\naufweist noch Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze enthält.\n\nb) Durchgreifende Bedenken bestehen indessen hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten schweren\nRaubes. Das Landgericht gründet den Nachweis der Täterschaft des Angeklagten auch darauf, daß cEREERNED den\nAngeklagten bei der Gegenüberstellung \"eindeutig als\nTäter des Überfalls bezeichnet hat\". Dieser karge Hinweis kann jedoch angesichts der übrigen Urteilsfest- |\nstellungen hier nicht genügen. Nach ihnen war Cuu»\nnach dem Überfall Engere Zeit ‚mit dem Angeklagten in der\nWohnung zusammen, trank mit, ihm eine Tasse Kaffee und\nsuchte mit ihm anschließend auf der Straße seine verlorene Brille, ohne daß er in dieser Zeit den Angeklagten\nals den Täter des Überfalls erkannt hätte. Das Landgericht\nsieht zwar dafür eine Erklärung darin, daß CE»\n\n’\n\n-4A-\n\nnach dem Überfall aufgeregt und verwirrt gewesen sei;\nes übersieht aber dabei möglicherweise, daß C (min\ngleichwohl in der Lage gewesen ist, in dem Angeklagten\nsofort den Mann zu erkennen, der ihm in der Gastwirtschaft die heruntergefallene Brieftasche aufgehoben\nhatte. Darauf hätte das Landgericht aber schon deswegen eingehen müssen, weil den Feststellungen auf\n\nUA S. 8, 9 zu entnehmen ist, daß CD auf dem\nHeimweg gar nicht \"bemerkt\" hatte, daß ihm der Ange-.\nklagte folgte und auch nicht ersichtlich ist, daß er\nbei dem Schlag mit der Taschenlampe dessen Gesichtszüge erkannte oder ohne Brille überhaupt erkennen\nkonnte. Hinzu kommt — auch hierauf geht das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht ein -, daß\nCD sen Angekiasten wegen des Diebstahls angezeigt hatte, so daß es also psychologisch nahe liegt,\ndaß er bei der Gegenüberstellung schnell bereit war,\nin dem Angeklagten nun auch denjenigen zu erkennen,\nder ihn auf der Straße überfallen hatte. Unter diesen\ngesamten Umständen stellt es dann einen sachlichrechtlichen Fehler dar, wenn das Urteil die näheren\nUmstände der Gegenüberstellung nicht mitteilt. Es läßt\nnicht einmal erkennen, ob mehrere Personen gegenübergestellt worden sind. Die Identifizierung des Beschuldigten muß - jedenfalls, wenn die Gegenüberstellung\nzum ersten Male vorgenommen wird - grundsätzlich in\nForm der Wahlgegenüberstellung erfolgen (vel. Hellwig,\nPsychologie und Vernehmungstechnik, 4. Aufl. S. 293).\nIn den meisten Fällen bleibt sonst die Gegenüberstellung\nohne Erkenntniswert.\n\n-5-\n\n3. Trotz der übrigen sehr erheblichen Verdachtsgründe war das Urteil daher insoweit aufzuheben, als\nder Angeklagte auch wegen versuchten schweren Raubes\nverurteilt worden ist. Da nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß die Höhe der wegen Rückfalldiebstahls ausgesprochenen Strafe durch die jetzt aufgehobene Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes beeinflußt ist,\nmuß auch der gesamte Strafausspruch mit aufgehoben werden.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-04/4-str-465-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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