{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-04_4_StR_432_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-04","aktenzeichen":"4 StR 432/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 098\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _ StR 432/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Metzger Hartmut Willi S c EHE .\nohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1945 in\nOB Sachsen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Maurer Karl-Heinz S EEE aus ED -\nGE, geboren an 1932 ir CE zur\n\nZeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Autostraßenraubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Dezember 1968, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLendgerichtsrat END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ii»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Schi\nund Karl-Heinz Se gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 16. Februar 1968 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Sc wira die weitere Untersuchungshaft seit dem 17. Februar 1968,\n\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die beiden Angeklagten die sämtlichen\nStraftaten, derentwegen sie in dieser Sache verurteilt worden sind, als Mittäter begangen. Das Landgericht hat beide Angeklagte folgender Straftaten\nfür schuldig befunden: des Autostraßenraubs in Tateinheit mit schweren Raub, des versuchten Raubs in\nTateinheit mit Diebstahl, des Diebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen,\nund zwar den Angeklagten SW hinsichtlich sämtlicher\nDiebstähle jeweils als rückfälligen Täter. Den Angeklagten SCHE hat es zur Gesamtstrafe von sechs\nJahren Zuchthaus, den Angeklagten SB zur Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Beiden Angeklagten hat es die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit\n aberkannt. Bei beiden hat es Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Außerdem hat es bei beiden Angeklagten für die Erteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist\nfestgesetzt, und zwar bei SCHE auf fünf Jahre,\nbei SC auf Lebenszeit.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten machen Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nBeide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Schuldsprüche\n\n1. Soweit sich die Revisionen gegen die Schuld-\n‚sprüche in den Fällen, 2, 5, 8 und 10 richten, sind\nsie offensichtlich unbegründet. Die auf die Sachrügen\ngebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-\n\nLem\n\nzu\n\nkennen. Insbesondere ist im Falle 8 - entgegen der\nDarstellung im Schriftsatz des Verteidigers des Ange-\n‚klagten a ) vom 24. September 1968 - die Anwendung von Gewalt gegen eine Person einwandfrei festge-\n„stellt.\n\n2. Aber auch in den Fällen 6 und 7 hält der\nSchuläspruch, der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nEs kann auf Grund der Feststellungen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht in diesen beiden\nFällen ‘die Angeklagten je des versuchten Diebstahls\nund nicht nur der Beihilfe zum versuchten Diebstahl\n. für schuldig. befunden hat. Die beiden Angeklagten hatten gemeinschaftlich den gemeinschaftlich entwendeten\nOpel-Pkw des Wolfgang TB (Fa1l 5) im Besitz. Wenn\ndas Landgericht nun zu Beginn der Schilderung des Falles 6 (TA S. 8). sagt: \"Einer der beiden angeklagten\nMänner wollte einen Wagen für sich haben\", so kann dies\nnach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur folgender\n maßen verstanden werden: Jeder der beiden Angeklagten\nwollte einen Wagen haben und fahren, der eine den bereits in ihrem Besitz befindlichen Opel-Pkw, der andere den Wagen, der in den Fällen 6 und 7 durch ihre\ngemeinschaftliche Tätigkeit gestohlen werden sollte.\nSie wollten sich zunächst in den gemeinschaftlichen\nBesitz der beiden Wagen - des bereits entwendeten und\ndes noch zu stehlenden - Setzen. und dann jeder mit einem\nder beiden Fahrzeuge fahren. Unter diesen Umständen hat\ndie Strafkammer mit \"Recht angenommen, daß jeder der beiden Angeklagten den. in den Fällen 6 und 7 zu stehlenden Wagen si © ah zueignen wollte. Jeder von ihnen\nhatte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den gemeinschaftlich versuchten Taten. Die Voraussetzungen\n\nder Entscheidung BGHSt 17, 87, -92 bis 94, nach denen\nbezüglich des Diebstahls oder Diebstahlsversuchs Täterschaft und nicht nur Beihilfe anzunehmen ist, sind\nhier erfüllt. “\n\nII. Die Strafaussprüche ::\n\n1. Die Zumessung der Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten hat das Landgericht rechtlich\neinwandfrei begründet.\n\nEs kann insbesondere entgegen der Meinung des\nVerteidigers ‘des Angeklagten SW keine Rede davon\nsein, daß das Landgericht bei der Bemessung der Strafe\nfür den Fall’10 (versuchter Raub in Tateinheit mit\nDiebstahl im Rückfall) die Möglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen übersehen oder falsch\ngehandhabt hätte. Das Landgericht hat auch insoweit\ninnerhalb: des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens\ndie Strafe nach seinem tatrichterlichen Ermessen festgesetzt. Von welchen Gedanken &s sich dabei hat leiten\nlassen, ergibt sich - über den Wortlaut des Urteils\nhinaus - ganz klar auch daraus, daß es für den Angeklagten SB in den Fällen 2 und 5, in denen er sich nur\ndes Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht hat, je ein\nJahr Zuchthaus festgesetzt hat. Im Falle 10 kam zu\nder \"hinterhältigen Ausnutzung der Gastfreundschaft des\nZeugen Soil\" (die das Landgericht auf UA S. 18 allerdings nur bezüglich des Angeklagten Schmp erwähnt, die aber auch ebenso für Sl zilt) durch den\nDiebstahl noch der Raubversuch, \"das sich anschließende\nbrutale Schlagen\" - mit welchem SW nach der Sachverhaltsschilderung UA S. 15/16 völlig einverstanden\nwar -—, hinzu.\n\nDa—\n\n2. Auch die Festsetzung der Gesamtstrafen - sechs\nJahre Zuchthaus für SCHE, acht Jahre Zuchthaus\nfür SED - kann nicht beanstandet werden. Zu den Einwendungen des Verteidigers des Angeklagten Se ist\nzu bemerken: Die höchste der gegen SEE festgesetzten Einzelstrafen (für den Fall 8) beträgt allein schon\nsechs Jahre Zuchthaus; die ‚Summe. der Einzelstrafen beläuft sich auf zehn Jahre und sechs Monate Zuchthaus.\nWenn das Landgericht: die sechsjährige Zuchthausstrafe\nbei: der Bildung der Gesamtstrafe nur auf acht Jahre erhöht hat, so war dies sehr maßvoll. Das Landgericht\nbrauchte insbesondere nicht - durch niedrigere Bemessung\nder Gesamtstrafe — strafmildernd zu berücksichtigen, daß\nder Angeklagte auch noch eine mehrjährige Zuchthausstra-\n. fe aus einem schon vor der Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten ergangenen Urteil zu verbüßen hat.\n\n3. Da rechtliche. Bedenken auch nicht gegen die\nNebenentscheidungen erhoben werden können, erweisen sich\ndie Revisionen insgesamt als unbegründet.\n\nx\n\n: Sanders. Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-04/4-str-432-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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