{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-04_4_StR_406_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-04","aktenzeichen":"4 StR 406/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7%\n212n 094\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 406/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Helmut M MD zu: : mE,\ngeboren am EEE 1925 :: Ve .\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nBundesrichter (iD\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat gg\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n8. April 1968 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu never Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten tateinheitlich begangenen Verbrechens\nder Unzucht mit einer Abhängigen, der Blutschande und\nder Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\nSeine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet,\nund Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie auf fehlerhafte Ablehnung eines Beweisamtrages\ngestützte Verfahrensrüge greift durch.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seit\n1959 jede Gelegenheit zu unzüchtigen Handlungen an und\nmit seiner an EB 949 geborenen und in seinem Haushalt lebenden Tochter Roswitha aus erster Ehe genutzt\nund mit ihr von 1961 ab bis Ende Juli/Anfang August 1967\nregelmäßig, insgesamt mindestens 200 mal geschlechtlich\nverkehrt. Die Feststellungen beruhen ganz überwiegend\nauf den von der Strafkammer als glaubhaft angesehenen\nBekundungen des zur Zeit der Hauptverhandlung fast 19 Jahre\nalten Mädchens. Ersichtlich um dessen Unglaubwürdigkeit\nnachzuweisen und die Einlassung des Angeklagten, der jede\nUnzuchtshandlung bestritten hat, zu stützen, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung u.a. beantragt, \"die\nAkten einem Sachverständigen zuzuleiten, mit dem Auftrag,\ndie Zeugin Roswitha Milauf ihre Glaubwürdigkeit hin\nzu untersuchen\". Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer\nabgelehnt, \"weil er bezüglich des Alters der Zeugin ein\nungeeignetes Beweismittel darstellt\".\n\n-4-\n\nMit Recht rügt die Revision diese Entscheidung.\nAngesichts ihres beinahe eindeutigen Wortlautes konnte\nsie von dem Angeklagten und dem Verteidiger, auf die\nes ankommt, nur dahin verstanden werden, daß ein (psychologischer) Sachverständiger nach Meinung der Strafkammer für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer\nfast 19 Jahre alten Zeugin ein (völlig) ungeeignetes\nBeweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sei,\n\nweil es, nach den Worten der Revision, nicht möglich sei,\ndie Glaubwürdigkeit eines Menschen in diesem Alter mit\nwissenschaftlichen Methoden festzustellen. Diese Auffassung ist fehlerhaft. Zwar ist die Beurteilung des\nBeweiswertes, insbesondere der Glaubwürdigkeit von\nZeugenaussagen in erster Linie Aufgabe des (Tat)Richters.\nEr ist dabei im allgemeinen nicht auf die Hilfe eines\nSachverständigen angewiesen, auch nicht bei kindlichen\noder jugendlichen Zeugen, sofern nicht besondere Umstände\ndie besondere Sachkunde eines Jugendpsychologen erfordern (vgl. BGHSt 8, 130, 1315 BGH NJW 1961, 1636). Darum\nist ein Psychologe jedoch noch kein völlig ungeeignetes\nBeweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das\nwäre er nur dann, wenn er sich zur Beweisfrage überhaupt\nnicht sachlich äußern könnte (vgl. BGHSt 14, 339, 342).\n\nSo liegt es indessen in der Regel nicht und besonders\nnicht in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem es um\ndie Glaubwürdigkeit eines erst heranwachsenden Määchens\ngeht, das geschlechtsbezogene Vorgänge bekundet, gie es\nseit früher Jugend viele Jahre lang in einem außergewöhnlichen Umfang mit seinem Vater erlebt haben will. Mit der\nBegründung - so konnte ‚jedenfalls die Verteidigung die\nEntscheidung verstehen -, daß ein Sachverständiger völlig\nungeeignet sei, hierzu sachdienliche Untersuchungen an-\n‚zustellen und auf Grund seiner besonderen Sachkunde das\nGericht bei der Beurteilung der Beweisfrage zu unterstützen,\ndurfte die Strafkammer deshalb den Beweisamtrag nicht ablehne\n\nIL\nand\n\n-5-\n\nMöglicherweise hat die Strafkammer, ohne dies allerdings auch nur andeutungsweise zum Ausdruck zu bringen,\ndaran gedacht, daß ihre eigene Sachkunde zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit dieses immerhin bald 19 Jahre alten\nMädchens ausreichen werde und entscheidende neue Erkenntnisse voraussichtlich auch von einem Sachverständigen\nnicht zu erwarten seien, und hat diesen deshalb als ungeeignetes Beweismittel bezeichnet. Selbst dann hätte sie\nden Beweisamtrag aber nicht mit dieser Begründung ablehnen\ndürfen. Die (völlige) Ungeeignetheit eines Beweismittels\nmuß aus sich selbst beurteilt, das sonstige Ergebnis der\nBeweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (BGH\nJR 1954, 310; BGH GA 1956, 384, 385).\n\nDarauf, ob sich die Ablehnung des Beweisamtrages\nmit einer anderen Begründung, etwa mit der eigenen Sachkunde des Gerichts aus § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO hätte rechtfertigen lassen, kann es hier nicht ankommen. Der Mangel\neines fehlerhaft begründeten Ablehnungsbeschlusses kann\nnicht durch Nachschieben zulässiger Gründe behoben werden,\nweil der Antragsteller noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben muß, sein weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen anzupassen (vgl. auch BGH NJW 1951, 368 Nr. 24;\n1963, 1788).\n\nDer aufgezeigte Verfahrensfehler zwingt bereits zur\nAufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache,\nso daß es einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen\nund der Sachbeschwerde nicht bedarf. Ob die Strafkammer\nsich in dem keinesfalls einfach gelagerten Fall bei der\n\n- 6 -\n\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin allein auf ihre eigene Sachkunde stützen oder sich\naußerdem der Hilfe eines Psychologen bedienen muß, wird.\nsie auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) prüfen müssen (vgl. BGHSt 1, 92, 96;\n10, 116).\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-04/4-str-406-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-04/4-str-406-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.802583+00:00"}}