{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-12-04_4_StR_334_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-04","aktenzeichen":"4 StR 334/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2130 092\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 334/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz Erwin Hugo BEE zus\nDo seboren an EEE 19:0 ir Ve\nU?\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nAngeklagten in der Sitzung vom 4. Dezember 1968 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n29. April 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen, die der\nGeneralbundesanwalt dem Angeklagten bekanntgegeben hat,\noffensichtlich unbegründet.\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist auch die Sachrüge.\n\na) Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen\neiner fortgesetzten Zuhälterei verurteilt. Ob er neben\nder Zeit vom August 1966 bis zum 18. Januar 1967, in der\ner dem Urteil zufolge sehr erhebliche Mittel aus dem Unzuchtsverdienst der Dirne NW erhalten und daraus\nfast ausschließlich seinen Unterhalt bestritten hat, in\nder Zeit vom 20. Juli oder erst vom 20. September 1967\nbis zum 23. Oktober 1967 in wesentlich geringerem Umfang\ndie weiteren für seinen Unterhalt dienenden Beiträge erhalten hat, ist schon an sich für die Schuld- und für\ndie Straffrage nicht von wesentlicher Bedeutung. Im übrigen ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, daß dem Landgericht bei seiner Bemerkung (UA S. 7), der Angeklagte\nhabe vom 20. September bis zum 23. Oktober 1967 wiederum\nBeträge von wenigstens zweimal wöchentlich 30 DM aus dem\n\nUnzuchtsverdienst erhalten, ein Versehen unterlaufen\nist. An anderen Stellen (UA S. 9 und 12) stellt das\nLandgericht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte sich\naus dem Unzuchtsverdienst der Nu vou 20. Juli bis\nzum 23. Oktober 1967 hat Geld geben lassen. Das allein\ndeckt sich mit der Feststellung (UA S. 7), daß der Angeklagte, als die NW am dritten Tage nach ihrer\n\nem 17. Juli 1967 erfolgten Entlassung aus Strafhaft\n\nihre Dirnentätigkeit wiederaufgenomuen hatte, von ihr\nsogleich Geld verlangte und dann die genannten Beträge\nvon ihr aus Mitleid erhielt. Im übrigen hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung\nnur eine \"fast sieben Monate\" dauernde zuhälterische Betätigung berücksichtigt (UA S. 15).\n\nb) Ein Widerspruch tritt auch nicht darin zu Tage,\ndaß das Landgericht dem Angeklagten hinsichtlich der ihm\nzur Last gelegten räuberischen Erpressung Zurechnungsunfähigkeit zugute gehalten hat, während es ihn bezüglich\nder Zuhälterei für voll verantwortlich hält. Räuberische\nErpressung konnte nur insoweit in Frage kommen, als der\nAngeklagte die Dirne durch Schlagen zur Hergabe von Geld\nveranlaßt hat. Das Landgericht hat nicht ausschließen\nkönnen, daß der Angeklagte \"jeweils dann erheblich angetrunken war, wenn er die Zeugin schlug\" (UA S. 13). Nur\nfür diese Fälle hat das Landgericht den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge eines pathologischen Rauschzustandes, der jeweils durch das Zusammenwirken des Hirnschadens mit dem Alkoholgenuß eintrat,\nfür möglich gehalten. In der überwiegenden Mehrzahl der\nFälle, in denen die Dirne dem Angeklagten \"wenigstens\nzweimal wöchentlich\" Geld aus Mitleid gegeben hat, kommt\n\nein solcher pathologischer Rauschzustand des Angeklagten dem Urteil zufolge überhaupt nicht in Betracht.\n\nc) Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nSanders Börtzler Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-04/4-str-334-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-04/4-str-334-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.787099+00:00"}}