{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-29_4_StR_424_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-12-13","aktenzeichen":"4 StR 424/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 087\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 424/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Former und Gießer Manfred DE zu: 1\ngeboren am ED 1939 in cl,\n\nwegen Verführung einer Minderjährigen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 29. November 1968 in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1968, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat EB in der Verhandlung,\nBundesanwaltB pei der Verkündung des Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 10. Mai\n1968 aufgehoben.\nDer Angeklagte wird freigesprochen,\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staats-\n\nkasse zur Last. Seine notwendigen Auslagen\nhat der Angeklagte selbst zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird durch die Anklage zur last gelegt,\nsich der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB) in Tateinheit mit Verführung (§ 1§ 2 StGB) schuldig gemacht zu haben. Ihm wurde vorgeworfen, mindestens seit\nAnfang 1962 mit der am 1343 zeborenen Tirike vg\nunzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, sie zum Beischlaf\nverführt und in der Folgezeit regelmäßig zum Geschlechtsverkehr mißbraucht zu haben. Das Landgericht konnte dem Angeklagten nicht mit ausreichender Sicherheit widerlegen, daß\ndie geschlechtlichen Beziehungen erst nach dem 28. August\n1963 begonnen hätten, also zu einer Zeit, als das Mädchen\nbereits vierzehn Jahre alt gewesen sei. Es hat ihn deshalb\nlediglich wegen Verführung zu einer Gefängnisstrafe von vier\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nErfolg. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafverfolgung wegen des Vergehens der Verführung gemäß § 67\nAbs. 2 StGB bereits verjährt ist.\n\nNach den Urteilsgründen steht zwar fest, daß der Angeklagte die Zeugin Ulrike Mg zum Beischlaf verführt und\nsodann bis 1966 etwa einmal wöchentlich mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeführt hat; offen geblieben ist jedoch, wann es zum ersten Beischlaf gekommen ist. Das Landgericht hat lediglich feststellen können, daß er \"vor dem\nMonat Juni 1964\" stattgefunden hat (UA S. 3). Für die Frage,\n\nob die Verführung noch verfolgt werden kann (§ 66 StGB),\nkommt es jedoch auf den Zeitpunkt der ersten Beiwohnung an;\ndenn nach diesem Geschlechtsverkehr, den das Mädchen nach\nden Feststellungen ohne Zwang gestattet hat, war es in\nseiner Geschlechtsehre nicht mehr unversehrt (vgl. RGSt 35,\n45, 46). Auch läßt das Urteil keine Anhaltspunkte dafür\nerkennen, daß es später einer nochmaligen \"Verführung\" bedurfte, um die Zeugin zum Beischlaf zu bewegen, so daß die\nHandlungsweise des Angeklagten in der Folgezeit auch aus\ndiesem Grunde den Tatbestand des § 1§ 2 StGB nicht mehr erfüllt hat.\n\nDie erste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung, die geeignet war, gemäß § 68 Abs. 1 StGB\ndie Strafverfolgungsverjährung zu unterbrechen, war die\nam 21. November 1967 erfolgte Anberaumung des Termins\nzur richterlichen Vernehmung (Bl. 23 d.A.). Das Vergehen\nder Verführung ist deshalb nur dann nicht verjährt, wenn\nder erste Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit Ulrike\nMB nach äem 21. November 1962 stattgefunden hat (§ 67\nAbs. 2, Abs. 4 StGB). Ob das der Fall ist, hat der Senat\nim Wege des Freibeweises zu prüfen (vgl. BGHSt 22, 90,\n93), da die Strafverfolgungsverjährung ein — auch noch\nim Revisionsrechtszug von Amts wegen zu berücksichtigendes -\nVerfahrenshindernis darstellt (BGHSt 8, 269, 270).\n\nDer Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung,\nebenso wie bei seiner richterlichen Vernehmung am 27. November 1967 (Bl. 25 R, d.A.), erklärt, er habe im Jahre\n1964 zum ersten Mal mit Ulrike MllWwzeschlechtlich verkehrt (UA S. 4). Dieser Einlassung, der auch das landgericht keinen Glauben geschenkt hat, stehen jedoch die\n\nEERE PIRDERENENERRNENN,\n\nAngaben des verführten Mädchens gegenüber. Dieses hat bei\nseiner polizeilichen Vernehmung am 4. Oktober 1967 erklärt,\ndie unsittlichen Annäherungen des Angeklagten hätten \"ungefähr im Jahre 1961\" begonnen, zum Geschlechtsverkehr sei es\nNeinige Zeit später\" gekommen. Bei seiner Vernehmung durch\nden Untersuchungsrichter am 11. Januar 1968 hat es ausgesagt,\nder erste Beischlaf habe \"im Sommer 1962\" stattgefunden. Ähnlich hat Ulrike MB in der Hauptverhandlung zunächst bekundet, der \"Anfang der Geschlechtsbeziehungen falle in das\nJahr 1962\"; schließlich hat sie jedoch erklärt, sie \"könne\nnicht mit Sicherheit ausschließen, daß der erste Geschlechtsverkehr ..... erst nach ihrem Geburtstag im Jahre 1963 gewesen\nsei\" (UA S. 5). Bei dieser Sachlage läßt sich die Straftat\ndes Angeklagten zeitlich nicht näher bestimmen, insbesondere\nist nicht auszuschließen, daß die Verführung vor dem 22. November 1962 stattgefunden hat. Weitere Ermittlungen, die\n\nnoch zur sicheren Feststellung des Tatzeitpunktes führen\nkönnten, erscheinen ausgeschlossen. Der somit verbleibende\nZweifel, ob die Strafverfolgung bereits verjährt ist, schlägt\nzugunsten des Angeklagten aus (BGHSt 18, 274), so daß er\nwegen der Verführung nicht mehr bestraft werden kann.\n\nDa die zur Hauptverhandlung zugelassene öffentliche\nKlage dem Angeklagten außer der Verführung noch ein in\nTateinheit begangenes Verbrechen der Unzucht mit einem\nKinde zur Last legt, das ihm nicht nachgewiesen werden\nkonnte, führt das erörterte Verfahrenshindernis nicht zur\nEinstellung des Verfahrens; vielmehr muß der Angeklagte\nfreigesprochen werden (vgl. BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261).\n\nEine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage kommt\nnicht in Betracht. Sie setzt unter anderem voraus, daß die\n\nbeiden (oder mehreren) - allein möglichen - Gesetzesverletzungen zueinander im Verhältnis des gegenseitigen Ausschlusses stehen. Die Ungewißheit, ob der Angeklagte den\neinen Straftatbestand erfüllt hat, muß darauf beruhen, daß\ner gegen die andere Strafnorm verstoßen haben könnte, und\numgekehrt (BGH NJW 1959, 896). So liegt es hier nicht. Der\nAngeklagte hat die Verführung nach den Feststellungen in\njedem Fall begangen. Seiner Überführung wegen dieses Vergehens stand die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB ebensowenig entgegen, wie der Nachweis\nder Unzucht mit einem Kinde daran gescheitert ist, daß\n(auch) eine Verführung in Betracht kam, Eine Verurteilung\nnach § 182 SteB ist allein deshalb nicht möglich, weil\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß die Tat bereits\nverjährt ist.\n\nDer Freispruch wird nicht dadurch ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte sich durch die ihm angelastete Tat\nmöglicherweise auch noch eines Vergehens der Beleidigung\nschuldig gemacht hat, das deshalb nicht verjährt sein\nkönnte, weil er den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin\nMe nach ihrer Verführung bis zum Jahre 1966 fortgesetzt hat. Wie sich aus dem Aktenvermerk vom 18. März\n1968 (Bl. 32 R d.A.) ergibt, ist diese Gesetzesverletzung\nvon der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs. 1 StPO aus\ndem Verfahren ausgeschieden worden. Sie nunmehr, im\nRevisionsrechtszug, gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder\neinzubeziehen, ist nicht möglich, weil dadurch eine das\nVerfahren abschließende Entscheidung über die Revision\ndes Angeklagten verhindert würde (BGHSt 21, 326, 330).\n\nGemäß § 467 StPO in der Fassung des Einführungsgesetzes\nzum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl.\nIS. 481, 512) fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. Der Senat hat davon abgesehen, ihr auch die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (§ 467\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO). Das Verfahren hat nicht ergeben,\ndaß die Strafverfolgung tatsächlich verjährt ist; vielmehr\nist diese Möglichkeit lediglich nicht auszuschließen. Daher\nist ein Tatzeitpunkt zu unterstellen, der für sich betrachtet sogar eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nbegründen würde. Eine Verurteilung wegen dieses Verbrechens\nscheitert wiederum lediglich daran, daß der Angeklagte das\nMäächen möglicherweise doch erst nach der Vollendung ihres\nvierzehnten Lebensjahres verführt hat, d.h. zu einer Zeit,\nin der wiederum das Vergehen nach § 1§ 2 StGB, für sich betrachtet, nicht verjährt wäre. Unter diesen Umständen besteht kein Anlaß, die notwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse aufzuerlegen.\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-13/4-str-424-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-13/4-str-424-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.543737+00:00"}}