{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-29_4_StR_399_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-29","aktenzeichen":"4 StR 399/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"212n 096\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 399/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Helmut T EEE\naus VE, zeboren am EEE 1925 in PER,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret ED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt BB vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt gun aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\ndes Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts Arnsberg vom 18. März 1968 werden\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-\n\nwaltschaft trägt die Staatskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt,\ndie sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Monaten entzogen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\nrügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht auch wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer nach\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden\nist; der Angeklagte wendet sich nur dagegen, daß die Strafkammer die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Beide\nRevisionen haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDa der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit\nweniger als 1,3 %0 betrug, kam eine Verurteilung aus § 315 ce\nStGB nur in Betracht, wenn die Strafkammer unter Hinzunahne weiterer Beweisanzeichen, etwa auf Grund von alkoholbedingten\nFahrfehlern, eine Fahruntüchtigkeit feststellen konnte. Entscheidend war, ob die Strafkamer die Überzeugung gewann,\ndaß der Angeklagte sich in nüchternem Zustande anders verhalten hätte, als er es tatsächlich getan hat. Dabei mußte\ndie Strafkammer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des\nFalles vornehmen.\n\nDie Würdigung, ob bestimmte Beweisanzeichen den Schluß\nauf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen, ist in\nerster Linie Sache des Tatrichters. Seine Beweiswürdigung\nist mit der Revision nur angreifbar, wenn sie auf Rechtsfehlern\n\nberuht, insbesondere auf Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.\n\nDie Strafkammer hat die — vom Generalbundesanwalt vernißte — Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles in ausreichendem Maße vorgenommen und dabei zutreffend auch auf die Person\ndes Angeklagten abgestellt. Sie hat erwogen, daß die Unfallstelle\nschwierige Fahrverhältnisse aufweist, die häufig zu schweren\nUnfällen führen, ohne daß dabei der Alkohol eine Rolle spielt.\nSie hat erörtert, daß der Angeklagte mit Rücksicht auf die\nörtlichen Verhältnisse und die Art seines Fahrzeugs, eines\nschweren lastkraftwagens, es nicht leicht hatte, die Kreuzung\nzu überqueren, auf der sich der Unfall ereignete. Sie hat ausgeführt, daß der Angeklagte ein seit 1942 erfahrener, bisher\nnur wegen einer einzigen Verkehrsübertretung bestrafter Kraftfahrer ist, der die Unfallstelle genau kennt. Sie hat zwar den\nvon ihm begangenen Fahrfehler als groben Verstoß gegen die\nVerkehrsvorschriften gewertet. Sie ist aber zu der Überzeugung\ngekommen, daß ein solcher Fahrfehler, nämlich eine Vorfahrtsrechtsverletzung, die darauf beruhte, daß der Angeklagte die\nEntfernung eines sich von rechts nähernden Fahrzeugs bei Nacht\nfalsch geschätzt und es infolge dessen unterlassen hat, dieses\nFahrzeug beim Überqueren der Kreuzung weiter zu beobachten,\nauch dem Angeklagten als erfahrenem Fahrer in nüchternen Zustand unterlaufen konnte.\n\nIn diesen Erwägungen der Strafkammer liegt kein Rechtsfehler, insbesondere kein Verstoß gegen Denkgesetze oder\nallgemeine Erfahrungssätze. Das Verschätzen hinsichtlich der\nEntfernung eines sich auf einer zu überquerenden Straße nähernden Fahrzeugs bei Nacht stellt sich entgegen den Ausführungen\nder örtlichen Staatsanwaltschaft nicht als alkoholtypisches\n\nFahrverhalten dar. Es ist auch für einen nüchternen Verkehrsteilnehmer - Fußgänger oder Fahrzeugführer -— schwierig, die\nEntfernung eines bei Dunkelheit herankommenden Fahrzeugs richtig\nzu beurteilen. Darum werden auch von nüchternen Fahrzeugführern\nnicht selten Fehler bei einer solchen Beurteilung gemacht. Solch\nFahrfehler können nicht allgemein zu den Fehlern gerechnet werden, die auf einer durch Alkohol hervorgerufenen Störung des\nräumlichen Sehens beruhen. Daß auch solche Fahrfehler wie der\ndes Angeklagten häufiger von angetrunkenen als von nüchternen\nFahrern begangen werden, nötigte die Strafkammer nicht zu dem\nSchluß, die Fahrweise des Angeklagten sei alkoholbedingt gewesen. Die Strafkammer hat sich im Rahmen ihres Rechts zur freien\nBeweiswürdigung gehalten, wenn sie zu der Überzeugung gekommen\nist, auch als erfahrenem Kraftfahrer habe dem Angeklagten ein\n\nso grober Fahrfehler wie der hier von ihm begangene auch ohne\nAlkoholeinfluß einmal unterlaufen können.\n\nEs ist zwar richtig, daß an die zusätzlichen Beweiszeichen\nfür die Fahruntüchtigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn der für die Tatzeit festgestellte\nBlutalkoholgehalt sich dem Grenzwert der unbedingten Fahruntüchtigkeit nähert. Das heißt aber nicht, daß der Tatrichter\nin solchen Fällen immer genötigt ist, bei einem - auch groben -\nFahrfehler auf eine Fahruntüchtigkeit zu schließen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer dem Angeklagten\neire Bewährungsfrist versagt hat, sind zwar knapp, aber ausreichend und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei der im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB gebotenen Abwägung der Tat gegen\ndie Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne,\n\nf&\n\ne\n\nder Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung sowie der Belange der Angehörigen des Unfallopfers\nhat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angesichts der folgenschweren erheblichen TLeichtfertigkeit des Angeklagten und damit\nwegen der Sühnebedürftigkeit der Tat zutreffend das öffentliche\nInteresse an der Strafvollstreckung bejaht (BGHSt 11, 393, 396;\nBGH VRS 24, 183).\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Dabei\numfaßt die Pflicht der Staatskasse zur Tragung der Kosten des\nRechtsmittels der Staatsanwaltschaft auch die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 2 S. 1 i.d. Fassung des Einführungsgesetzes\nzum Gesetz über Oränungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl I\nSs. 503).\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-29/4-str-399-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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