{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-22_4_StR_447_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-22","aktenzeichen":"4 StR 447/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ng\n\n2130 098\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 447/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Werner H EEE zus SER.\ngeboren am EEE 1943 in HE (Saale),\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nLandgerichtsrat\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nDr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nGE ir der Verhandlung,\nGEB vei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. EEE =.: GE\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n2. Mai 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in neun Fällen, wegen versuchten schweren\nDiebstahls in zwei Fällen und wegen einfachen Diebstahls\nin einem Falle zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und\nneun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nnur im Falle 5 und in dem Einzelfall 9 e, der als unselbständiger Bestandteil in den Fortsetzungszusammenhang\nder im Falle 9 behandelten Vorgänge fällt, als Alleintäter gehandelt. Die zu den Fällen 1 bis 4, 6 bis 8, 9 a\nbis 9 d sowie 10 bis 12 geschilderten Handlungen hat er\ngemeinsam mit dem in der vorliegenden Sache als Zeugen\ngehörten, gesondert verfolgten FB >besangen.\n\nDas Landgericht ist von der Richtigkeit der Bekundungen des Angeklagten und des TB ausgegangen,\ndaß beide in dem Zeitraum der hier zur Aburteilung stehenden Straftaten, die alle im Oktober 1966 begangen worden\nsind, \"zur Überwindung ihrer inneren Hemmungen täglich\nje 30 bis 60 AN 1-Tabletten und, um deren Wirkung für\ndie Nachtzeit zu kompensieren, bis zu 10 Noludar-Schlaftabletten\" zu sich genommen haben (UA S. 7). Zur Frage,\nwie solche im Übermaß genommenen Tabletten allgemein\nwirken und besonders auf den Angeklagten und auf Fastenroth gewirkt haben, hat das Landgericht den psychiatrischen\nSachverständigen Dr. med. Heinrichs gehört.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n-4-\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe\nin der Hauptverhandlung die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt.\n\na) Damit hat es folgende Bewandtnis:\n*\n\nWährend der Zeugenvernehmung der Apothekerin KB-GEBE, bei der die Angeklagten die in Rede stehenden\nTabletten gekauft haben wollen, wurde auch der bereits\nan einem früheren Verhandlungstag vernommene (Bl. 188 R\nd.A.) Zeuge TB vorzerufen und ergänzend befragt\n(Bl. 195 d.A.). Dabei stellte auch der in der Verhandlung\nanwesende Sachverständige Dr. Heinrichs Fragen an Tu-EB. Nachäiem sodann die Vernehmung der Zeugin Kin\nabgeschlossen worden war, schülderte \"der Zeuge Tunis\ndem Sachverständigen Dr. Heinrichs seinen Zustand nach\nEinnahme von den Medikamenten\", Hierbei stellte nun der\nVerteidiger den Antrag, \"für die Zeit der Vernehmung des\nZeugen FEED die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der\nSittlichkeit auszuschließen\", Nach Zustimmung der Staatsenwaltschaft und Beratung des Gerichts verkündete der\nVorsitzende sodann den Beschluß: \"Die Öffentlichkeit\nwird ausgeschlossen, da die öffentliche Verhandlung eine\nGefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt\". Der Zuhörerraum wurde darauf geräumt (Bl. 195 R d.A.). Sodann gab\nFEED. \"auf Befragen ües Sachverständigen\" Erklärungen\nab, und zwar auch darüber, daß er \"beim Geschlechtsverkehr\nnach der Einnahme von den Tabletten pervers\" gewesen sei.\nSodann wurde der Sachverständige förmlich vernommen. Im\nAnschluß daran wurde der Zeuge TB weiter zehört.\nNachdem dann nochmals der Sachverständige das Wort ergriffen hatte, wurde über die Frage der Vereidigung des\n\n-5-\n\nZeugen FEB una des Sachverständigen entschieden.\nBeide wurden dann in allseitigem Einverständnis entlassen.\nHierauf wurde - der Sitzungsniederschrift zufolge (Bl.\n\n196 d.A.) - \"die Öffentlichkeit wiederhergestellt\".\n\np) Das Landgericht hat nach dem vorstehend geschilderten Verfahrensablauf die Öffentlichkeit nicht nur für\ndie Vernehmung des Zeugen TEE auszeschlossen. Es\nlag nahe, daß die Pragen und Antworten des Zeugen und\ndes Sachverständigen voneinander abhingen und daß sich\nder Sachverständige bei seiner Vernehmung auch zu den\nBekundungen des Zeugen über seine Abartigkeit beim Geschlechtsverkehr nach Tabletteneinnahme äußern mußte.\nNach dem Wortlaut des Gerichtsbeschlusses ist dementsprechend - insoweit abweichend von dem Antrag des Verteidigers - die Öffentlichkeit nicht nur für die Dauer\nder Vernehmung des Zeugen TB zusseschlossen\nworden. Nachdem aber sowohl die Vernehmung des Zeugen\nFEED vie die des Sachverständigen abgeschlossen\nund demgemäß eine Gefährdung der Sittlichkeit durch die\nweiteren Verfahrensvorgänge nicht mehr zu besorgen war,\nist die Öffentlichkeit sofort wiederhergestellt worden.\n\nDieses Verfahren, das übrigens auch in der Hauptverhandlung von keiner Seite gerügt worden ist, kann\nunter den gegebenen Umständen nicht beanstandet werden.\n\n2. Noch vor den vorstehend unter Nr. 1 behandelten,\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens betreffenden Erklärungen\nund Vorgängen hatte der Verteidiger einen Beweisamtrag\ngestellt. Er hatte beantragt, \"durch Sachverständigengutachten eines Arztes, der auch über die Wirkung von\nAN 1 sachkundig ist\", Beweis darüber zu erheben, daß\nder Zeuge TA infolge seines Tablettengenusses\nzurechnungsunfähig gewesen sei und keine glaubhaften\n\nund zuverlässigen Angaben über den Hergang der zur Aburteilung stehenden Taten und die Beteiligung des Angeklagten daran machen könne,\n\nDie Revision beanstandet, daß das Landgericht diesen\nBeweisamtrag nicht ausdrücklich beschieden hat.\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. nn\n\nDas Landgericht war ersichtlich der Auffassung, daß\nder Sachverständige Dr. Heinrichs gerade ein Arzt sei,\n\"der auch über die Wirkung von AN 1 sachkundig ist\".\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge (UA S. 8/9) hat sich\nDr. Heinrichs eingehend darüber geäußert, welche Wirkung\ndas \"Aufputschmittel AN 1\" hat, Er hat dargelegt, daß\ndieses Mittel \"auch bei Einnahme der vom Angeklagten\n\nund von FEED behaupteten Menge keine Erinnerungslosigkeit zur Folge hat, und zwar selbst dann nicht,\nwenn die Wirkung der Noludar-Tabletten hinzukommt\".\n\nEr hat \"insbesondere mit Sicherheit ausgeschlossen,\n\ndaß infolge des Tablettengenusses eine Personenverwechslung eingetreten sein könne\",\n\nDas Landgericht konnte nach dem Abschluß der Vernehmung des Sachverständigen der Meinung sein, daß der\nBeweisamtrag ausgeführt und erledigt sei. Dieser Auffassung hat die Verteidigung, was ihr ohne weiteres\nmöglich gewesen wäre, nicht widersprochen. Sie hätte,\nwenn sie anderer Meinung gewesen wäre, beim Schluß der\nBeweisaufnahme ohne weiteres darauf hinweisen können,\ndaß ihr Beweisamtrag noch unerledigt sei. Das hat sie\njedoch nicht getan.\n\n- 7 -\n\n3. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe\n\"die Akten des Strafverfahrens gegen FEB ...\nnicht beigezogen, ist unbegründet. Der Verdacht der\nMittäterschaft des Angeklagten und des FeEEEEEEED\nlag schon nach den Erklärungen dieser beiden Personen\nauf der Hand. Was das Landgericht sonst aus den gegen\nTOD zeführten Strafakten hätte aufklären sollen,\nhat die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht angegeben.\n\n4. Wer in den in der Anklageschrift bezeichneten\nFällen geschädigt worden ist, kann das Landgericht schon\ndurch die Vernehmung des Zeugen FEED, ien es dabei\nentsprechende Vorhaltungen aus den Akten gemacht haben\nkann, festgestellt haben. Es ist darum nicht ersichtlich,\nweshalb das Landgericht von Amts wegen die \"angeblich\nGeschädigten\" hätte hören sollen. Der Verteidigung hätte\nes freigestanden, einen entsprechenden Beweisamtrag zu\nstellen, wenn sie dies für sachdienlich gehalten hätte.\n\nOb die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch tragen,\nist auf die Sachrüge nachzuprüfen.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Das Landgericht hat sich von dem im Urteil geschilderten Hergang der einzelnen Straftaten und der\nBeteiligung des Angeklagten daran überzeugt. Einen Rechtsfehler weist das Urteil insoweit nicht auf.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, TED habe ihn\n\"aus Verärgerung\" zu Unrecht der Beteiligung bezichtigt,\nhat das Landgericht aus denkgesetzlich möglichen Erwägungen\n\n-8 -\n\nals widerlegt erachtet (UVA S. 7/8). Ebenso hat das\nLandgericht den Einwand des Angeklagten, TED\nsei bei seiner Bezichtigung einer \"Sinnestäuschung\"\nerlegen - habe also den Angeklagten mit einer anderen\nPerson verwechselt -, geprüft und für nicht stichhaltig befunden. Es hat auf Grund des für überzeugend\nerachteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Heinrichs dargelegt, daß die Einnahme der vom Angeklagten\nund von a] behaupteten Menge des Aufputschmittels AN 1 \"keine Erinnerungslosigkeit zur Folge\"\nhaben konnte (weder beim Angeklagten noch bei Fastenroth) und daß es auch \"mit Sicherheit ausgeschlossen\"\nsei, \"daß infolge des Tablettengenusses eine Personenverwechslung (bei TB) eingetreten sein könne\"\n(VA S. 8/9).\n\n2. Entgegen der Meinung der Revision liegt ein\nVerstoß gegen die Denkgesetze oder ein Widerspruch\nnicht darin, was das Landgericht über die Zeitpunkte\nder Einnahme einerseits der AN 1-Tabletten und andererseits der Noludar-Schlaftabletten im Urteil ausgeführt\nhat. Erkennbar will das Landgericht sagen, daß der\nAngeklagte und FE nach ihren nächtlichen Unternehmungen jeweils lang in den Tag hinein geschlafen\nhaben, dann vor der Ausführung der jeweils abends geplanten weiteren Straftaten \"zur Überwindung ihrer\ninneren Hemmungen\" (UA S. 7) gegen die Ausführung\ndieser Straftaten das Aufputschmittel eingenommen\nhaben, und schließlich, ehe sie sich nach den Straftaten spät in der Nacht wieder zum Schlafen legten,\ndie Wirkung dieses Mittels durch die Einnahme von Schlaftabletten ausglichen, Diese zusammenfassende Tatsachenfeststellung brauchte das Landgericht nicht für jeden\nEinzelfall zu wiederholen.\n\n-9 -\n\nHiernach hat sich der Angeklagte, jeweils auf\nGrund seiner Besprechungen mit To, je in noch\nvollverantwortlichem Zustand zur Begehung bestimmter\nStraftaten, nämlich von Diebstählen - meist mittels\nEinbrechens oder Einsteigens -, entschlossen. Wenn\ner dann jeweils, um seine inneren Hemmungen gegen die\nBegehung gerade dieser Diebstähle zu überwinden, aufputschende Mittel eingenommen hat, so ist er nach den\nGrundsätzen des verantwortlichen Ingangsetzens der\nUrsachenreihe (actio libera in causa) für diese Taten\nauch dann voll verantwortlich, wenn während der Tatausführung selbst seine Verantwortlichkeit infolge\nder Einnahme der Mittel erheblich vermindert oder\nausgeschlossen war. Darauf, welche Vorstellungen er\nsich bei der Einnahme des Aufputschmittels über seinen\nGeisteszustand zur Zeit der jeweils geplanten Straftaten machte, kommt es nicht an.\n\nNach all dem kann der Schuldspruch in keinem der\nFälle, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt\nhaben, aus Rechtsgründen beanstandet werden.\n\n3. Die Strafzumessung hat das Landgericht ebenfalls\nrechtlich einwandfrei begründet, Insoweit hat auch die\nRevision keine Bedenken vorgetragen.\n\n- 10 -\n\nDie Revision erweist sich daher als unbegründet.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-22/4-str-447-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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