{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-22_4_StR_396_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-22","aktenzeichen":"4 StR 396/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 100\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 396/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Diplom-Ingenieur Hans S OB :u: vB\nED, z<uorer 2: GE 1950 ir cu,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nlandgerichtsrat ai bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n13. März 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\nIn einem Zweigbetrieb der I VD\nKalkwerke AS ist sin bei Reparaturarbeiten im Innern eines\nKalkofens auf eirer Arbeitstühne tätiger Arbeiter durch\neine von einem Gerüst herabfallende Bretterbohle tödlich\nverletzt worden. Die Bohle hatte sich aus dem im oberen\nTeil des 20 Meter hohen Ofens angebrachten Gerüst gelöst.\nDie Strafkammer hat neben dem Leiter der Bauabteilung,\nHB, und dem Maurer-Betriebsleiter GW, die gegen\nihre Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt haben, auch.\nden Angeklagten als damaligen stellvertretenden Betriebsführer wegen fahriässiger Tötung an Stelle einer an sich\nverwirkten Geflängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\n1. Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind nicht\nordnungsmäßig erhoben. Die Revision gibt die Beweismittel\nnicht an, deren sich die Strafkammer zur Aufklärung des\nSachverhalts noch hätte bedienen können (BGHSt 2, 168).\n\n2. Mit der behaupteten Verletzung der §§ 261, 267 StPO\nrügt die Revision nur, daß die getroffenen Feststellungen\nlückenhaft seien und die Verurteilung deswegen nicht rechtfertigten. Diese, in Wahrheit sachlich-rechtlichen Einwendungen sind unbegründet. Sie werden, soweit erforderlich,\nim Rahmen der Sachbeschwerde behandelt. Die behaupteten\nVerstöße gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" liegen nicht vor. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß\n\njie Straikamner von der Richtigkeit der Tatsachen, auf\ndie sie die mtscheidung stützt, nicht voll überzeugt\ngewesen ist (BGH NW 1951, 325).\n\nTI. Sachbeschwerde:;\n\nNach den Urteilsfeststellungen ist das erst kurze\nZeit vor dem Unfall unter Billigung der Mitangeklagten\nneukonstruierte sog. Notgerüst vor der Inbetriebnahme vom\nAugeklagten, der die Konstruktion kannte, besichtigt worden, ohne daß er Einwendungen gegen die Benutzung erhoben\nhätte (UA 3, 4). Es hatte entscheidende Mängel: Die Bohlen\nwaren nur lcse auf den Eisenrahmen aufgelegt, standen zwar\netwa 15 cm Über, waren sonst aber nicht befestigt; in der\nMitte blieb zudem eine Lücke für das Seil des Materialaufzuges (UA 3) und die Kettenzüge mindestens eines Flaschenzuges der Arbeitsbühne (UA 4). Deshalb waren ein unbeabsichtigtes Verrutschen und Abgleiten der Bohlen infolge der beim Betreten des Gerüsts entstehenden (UA 7)\noder der sich durch die Anbringung von Seil und Ketten\nauf das Gerüst übertragenden Bewegungen der Arbeitsbühne\nund des Materialaufzuges nicht ausgeschlossen (UA 6). Unter dissen Umständen geht die Strafkammer mit Recht davon\naus, daß sich eine Befestigung der Bohlen aus Sicherheitsgründen geradezu hätte aufdrängen müssen, also schon nach.\nder allgemeinen Lebenserfahrung erforderlich gewesen sei.\nDamit bereits ist eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 222 StGB begründet, ohne daß es insoweit darauf ankommen könnte, ob auch gegen eine bestimmte Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschafit verstoßen worden ist; denn solche Vorschriften\nregeln lediglich Sie Pflichten der Mitglieder gegenüber\nder Genossenschaft und haben keine verbindliche Kraft\n\nzegenüber der Allgemeinheit (RGSt 52, 42). Sie geben dem\nTatrichter allerdings in der Regel wichtige Anhaltspunkte dafür, welche sichernden Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung\nnotwendig erscheinen (vgl. Urteil des Senats vom 1. Juli 19560 - 4 StR 222/60), und offensichtlich deswegen hat\nsich die Strafkammer auch auf sie bezogen. Mit Recht:\nNach § 50 Abs. 2 der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (VBG I) \"sind geeignete Schutzmaßnahnen\nzu treffen, wo Gegenstände auf Arbeits- und Verkehrsplätze herabfallen können\". Diese Vorschrift ist auch\nfür die bier zuständige Steinbruch-Berufsgenossenschaft\nmaßgebend (Ausgabe 1934/1964). Was die Revision dagegen\nvorbringt, ist abwegig.\n\nMit Recht hat die Strafkammer auch den Angeklagten\nals verantwortlich für die Verwendung dieses den Sicherheitsanforderungen nicht genügenden Notgerüstes angesehen. Nach den Feststellungen war er zwar nicht verpfilichtet, dessen Entwurf und Anbringung auf Betriebssicherheit zu überwachen. Solche technischen Aufgaben\nwaren von der Werksleitung unmittelbar den Mitangeklagten Hg und GEW in eigener Verantwortung übertragen\nworden (UA 7). Seine vorwiegend büromäßige Tätigkeit bestand \"im wesentlichen\" darin, \"in dem ihm unterstehenden Arbeitsbereich Koordinationsaufgaben durchzuführen\nund den Schriftwechsel mit der Hauptverwaltung\" auszuführen (UA 5). Das entband ihn jedoch nicht von den allgemeinen Sorgfaltspflichten, die ihm in seiner Eigenschaft als stellvertretender Betriebsführer und verantwortlicher Leiter seines Arbeitsbereichs an Stelle der\nWwerksleitung gegenüber allen ihm unterstellten Werks-\n\ntätigen oblagen (vgl. RüöSt 58, 130, 133; Urteile des\nSenats vom 15. Dezember 1955 - 4 StR 355/55 - und vom\n\n1. Juli 1960 - 4 StR 222/60). Wenn er also - gleichgültig, ob dazu verpflichtet oder nicht - das neu entworfene und angebrachte Notgerüst vor der Inbetriebnahme \"besichtigte\" -, d.h. sich als Betriebsführer\ndarum kümmerte, und stillschweigend seine Zustimmung\n\nzur Benutzung gab, so übernahm er auch die Mitverantwortung (vgl. auch Urteil des Senats vom 22. August 1952\n4 StR 827/51). Einem solchen Verhalten entnimt der Untergebene erfahrungsgemäß, daß auch der \"Chef\" die Konstruktion und ihre Anbringung geprüft hat und die Benutzung für unbedenklich und gefahrlos hält, und vert sich darauf. Das trifft sogar auf den Betriebsangehörigen zu, der die Sache hergestellt oder angebracht\nhat und sich darum in erster Linie verantwortlich fühlen\nmuß. Jedenfalls gilt das im Hinblick auf solche Fehler\nund Verstöße gegen allgemeine Sicherheitsbestimmungen,\ndie auch bei einfacher Besichtigung, wie hier, jedem\nSachkundigen auffallen müssen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte\nauf Grund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der lage, die Mängel zu erkennen und für Abhilfe\nzu sorgen (UA 8). Der Kenntnis von Einzelheiten der\nalten Konstruktion bedurfte es dazu nicht.\n\nIm Ergebnis mit Recht hat die Strafkammer schließlich auch die Voraussehbarkeit dieses Unfalls für den\nAngeklagten bejaht. Bei einem so krassen Verstoß gegen\ndas allgemeine Sicherheitsgebot der Befestigung von\nBohlen eines in luitiger Höhe angebrachten Gerüsts lag\ndie Gefakr eines Unfalls mit tödlichem Ausgang nahe.\n\nxun ist alierdings das Unfallgeschehen entscheidend\ndurch zwei Umstände beeinflußt worden, die dem Angexlagten kaum angelastet werden können. Das Notgerüst\nist, was bisher noch nicht vorgekommen war, nachträglich aus seiner ursprünglichen Hängelage in der Ofenmitte heraus an die Wandung des Ofens gezogen worden;\ndadurch erst berührten möglicherweise die Kettenzüge\neines zweiten Flaschenzuges seinen äußeren Rahmen (UA\n\n3, 4). Außerdem sind - was bei dem alten Gerüst zwar\nüblich war, wovon der Angeklagte aber möglicherweise\nnichts wußte - sämtliche Bohlen bis auf die eine, die\ndann herabgeglitten ist, vom Notgerüst fortgezogen worden, weil sie an anderer Stelle gebraucht wurden. Nach\nherrschender Auffassung entfällt allerdings die Voraussehbarkeit für solche Ereignisse, die so sehr außerhalb\nder gewöhnlichen Erfahrung liegen, daß sie der Täter\nauch bei der nach den Umständen gebotenen und ihm nach\nseinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht ins Auge zu fassen\nbraucht (vgl. BGHSt 12, 75, 78 mit Nachweisen; ferner\ndie von Martin DAR 1967, 71 angeführten Entscheidungen).\nDie Strafkammer meint zwar, angesichts der Beschaffenheit des Bohlenbelages habe \"die Möglichkeit nahegelegen, daß jemand auf den Gedanken kommen könnte, einige\nBohlen wegzunehmen\" (UA 8). Ob das richtig ist, ist jedoch zweifelhaft: Das Notgerüst hing in beträchtlicher\nHöhe innerhalb des Ofens und war nicht jedermann zugänglich; es war nach dem Einbau der Arbeitsbühne nicht etwa\nüberflüssig geworden, sondern diente noch anderen Zwecken\n(UA 3).\n\nes)\n\niner weiteren Erörterung und Entscheidung dieser\n\nYrage bedari es indessen nicht. In der Rechtsprechung\n\nDre\n\nües Reickhsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist anerzanınt, daß es auf die Voraussehbarkeit solcher Umstände,\ndie neben dem Verhalten des Täters für den Eintritt\neines Schadens ursächlich sind, dann nicht ankommt, wenn\nder schädliche Erfolg ohnehin im Rahmen der Wirkungen\nder pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung des Täters iag (vgl. RGSt 54, 349, 350; BGHSt 12, 75, 78 ff).\nDenn wenn der Täter die Möglichkeit der tödlichen Verletzung eines Menschen überhaupt zu erkennen vermag, ist\nes gleichgültig, ob er auch die Besonderheiten kannte\noder vorhersehen konnte, die im Einzelfall den Geschehensablauf nachteilig beeinflußt haben und ohne die die\nallgemein vorhersehbare Folge im bestimmten Einzelfall\n\nnicht eingetreten wäre,\n\nSo lag es hier. Wie schon dargelegt wurde, bestand\nnach der Erfahrung des täglichen Lebens die Möglichkeit\nund war deshalb auch vom Angeklagten voraussehbar, daß\nauch bei nur normaiem Ablauf der Arbeiten und ohne daß\ndie lage des Gerüsts verändert und andere Bohlen weggezogen wurden, eine Bohle verrutschte, sich. löste, herabfiel und einen unter dem Gerüst tätigen Arbeiter erschlug.\nDer Angeklagte ist deshalb mit Recht der fahrlässigen\nTötung für schuldig befunden worden.\n\nAuch die Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt\nkeinen Rechtsfehler. Daß die Strafkammer bei dem Beschwerdeführer eine gleichhohe Gefängnisstrafe wie bei\nden Mitangeklagten als verwirkt angesehen ‚hat, ist\n\nFE\n\n«ügesichts seiner Vorgesetztenstellung im Betrieb nicht\nzu beanstanden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal ’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-22/4-str-396-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-22/4-str-396-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.117435+00:00"}}