{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-22_4_StR_309_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-22","aktenzeichen":"4 StR 309/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 099\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 309/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glasermeister willi N GEED ..: CE,\ndort geboren am ii 94 >,\n\nNebenklägerin: Frau Irene Rem, TEE, zugleich\nals gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter\n\nIna Ru,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nni\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 22. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsraet WB bei der Verkündung des Urteils\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr- @ aus EB 215 Verteidiger,\nDr. ED zus ED 215 Vertreter\n\nder Nebenklägerin,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts Hechingen vom 14. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n71\n\nGründe:\n\nI. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte fuhr am 2. Juli 1967 gegen 19.45 Uhr\nnoch bei Tageslicht in Tailfingen auf der 9 m breiten übersichtlichen Hechinger Straße, in deren Mitte eine unterbrochene Leitlinie verläuft, mit seinem Personenkraftwagen,\neinen Opel-Rekord, von Onstmettingen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in Richtung Ortsmitte. Etwa 25 m hinter\nder Ortstafel kam er auf die linke Fahrbahnseite und stieß\ndort frontal mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen, einem Opel-Admiral, zusammen. Bei dem Unfall wurden\nder Fahrer dieses Wagens, RE, und sein Mitfahrer\nsowie der Mitfahrer des Angeklagten, Bg@, tödlich verletzt.\nDer Angeklagte erlitt so schwere Verletzungen, daß er sich\nan den Unfall nicht mehr erinnern kann.\n\nDie Strafkammer hält es wegen leichter Beschädigungen\nam rechten Ende der hinteren Stoßstange und wegen zweier\nsehr kleiner roter Farbflecke am rechten hinteren Kotflügel des Wagens des Angeklagten für möglich, daß ein nachfolgendes Fahrzeug, ein roter Personenkraftwagen, auf den\nWagen des Angeklagten aufgefahren ist; dadurch könne dieser nach rechts gedreht und der Angeklagte veranlaßt worden sein, zu heftig gegenzusteuern, so daß er auf die lin-\n‚ke Fahrbahnhälfte gekommen sei. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß ihm dies - objektiv falsche -— Verhalten nicht\nzum Vorwurf gemacht werden könne, da die Gefahrenlage für\nihn unverschuldet und überraschend eingetreten sei. Sie\nhat ihn deshalb nicht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt,\nsondern nur eine - für den Unfall nicht ursächliche - Übertretung der 88 36 StVZO und 7 StVO in Verbindung mit\n§ 21 StVG festgestellt und deswegen eine Geldstrafe von\n300 DM ersatzweise 10 Tage Haft ausgesprochen. Auch eine\nÜbertretung des § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO hat die Strafkammer\n\nnicht als erwiesen angesehen; es sei nicht auszuschließen, daß der nachfolgende Wagen noch außerhalb der geschlossenen Ortschaft gegen den Wagen des Angeklagten gestoßen sei und dieser deshalb seine Geschwindigkeit in\neiner Art \"Fluchtreaktion\" beschleunigt habe.\n\nII. Die Revision der Nebenklägerin wendet sich ge- +\ngen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Ihr kann der Erfolg\nnicht versagt werden.\n\n1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\ngreift durch. Nach den Feststellungen der Strafkammer\n(UA 7) war die hintere Stoßstange am Wagen des Angeklagten rechts leicht nach vorn verbogen und wies außerdem\neinen etwa 15 bis 20 cm langen Kratzer auf; ferner waren\nam rechten hinteren Kotflügel zwei sehr kleine rote Parbauftragungen erkennbar.\n\nZwar ist der von der Revision behauptete Beweisamtrag des Vertreters der Nebenklägerin auf Einholung des\nGutachtens eines chemischen Sachverständigen zum Beweise\ndafür, daß diese roten Farbauftragungen nicht von dem Lack\neines Personenkraftwagens herrühren konnten, ausweislich\nder Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Angesichts der\nUnwahrscheinlichkeit des von der Strafkammer als möglich\nangenommenen Unfallverlaufs (UA 7:\"eime zunächst recht konstruiert wirkende Möglichkeit\"; UA 11: \"geht man von diesen\nunwahrscheinlichen, aber nicht sicher widerlegten Sachverhalt aus\"), mußte sich ihr jedoch die Notwendigkeit aufdrär\ngen, alle zur Klärung des Sachverhalts zur Verfügung stehe:\nden Beweismittel auszuschöpfen. Darauf weist die Revision\nzutreffend hin. Die Strafkammer durfte nicht ohne weiteres\n\n\\\n\ndevon ausgehen, daß die beiden sehrkleinen roten Farbflecke von dem Iack eines von hinten aufgefahrenen Wagens\nstammten, sondern sie mußte sich mit Hilfe eines chemischen Sachverständigen vergewissern, ob es sich um Autolackflecke oder andere Flecke handelte. Sie mußte ferner\n- auch das hebt die Revision mit Recht hervor - genau\nfeststellen, an welcher Stelle des hinteren rechten Kotflügels sich die Farbflecke befanden; das war wesentlich,\num die Frage eines möglichen Anstoßes zu klären. Zu dieser weiteren Aufklärung war die Strafkammer um so mehr gedrängt, als die Beschädigungen an der rechten hinteren\nStoßstange des Wagens des Angeklagten so geringfügig waren, daß sie aus ihnen nicht ohne nähere Erwägungen auf\nein stärkeres Anfahren mit der von ihr angenommenen Wirkung schließen durfte, wie bei der Erörterung der Sachrüge noch näher ausgeführt wird.\n\n2. Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht der Senat nicht näher einzugehen. Es sei hierzu nur kurz folgendes bemerkt.\n\na) Lichtbilder und Skizzen dürfen vom Gericht als\nHilfsmittel benutzt werden (BGHSt 18, 51, 53).\n\nd) Den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Bachverständigen (Obergutachters) hat die Strafkanmmer in den Urteilsgründen mit nicht zu beanstandenden Erwägungen abgelehnt. Dabei kann offen ‚bleiben, ob ihre Begründung zutrifft, der Antrag sei \"nicht hinreichend bestimmt\" gewesen. Die Strafkammer, die sich eingehend mit\nden Ausführungen der beiden von ihr gehörten Sachverständigen auseinandergesetzt hat, durfte sich nach deren Vernehmung die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderliche\nSachkunde selbst zutrauen; sie hat das in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt.\n\nve\n\nc) Zur Feststellung der Reaktionszeiten der an\ndem Unfall beteiligten Fahrer (von denen der eine überdies nicht mehr lebte), war die Strafkammer keinesfalls\ngedrängt. Es ist unmöglich, die Reaktionszeit eines Fahrers für eine bestimmte einmalige Verkehrslage nachträg-\n\nlich festzustellen.\n+\n\n3. Die Sachrüge gibt zu folgenden Hinweisen Anlaß:\n\nWenn die Strafkammer einen von ihr selbst als unwahrscheinlich bezeichneten Unfallverlauf als möglich annahm, mußte sie sich vor allem damit auseinandersetzen,\nob die von ihr festgestellten leichten Beschädigungen am\nrechten Ende der hinteren Stoßstange und die beiden sehr\nkleinen roten Farbflecken am rechten hinteren Kotflügel\ndes Wagens des Angeklagten überhaupt mit einem Anfahren\nvereinbar waren, das so starke Wirkungen hatte, wie sie\ndie Strafkammer als möglich annimmt. Eine leichte Berührung des Wagens durch einen anderen unter den von der\nStrafkammer angenommenen Umständen ist im allgemeinen nich\ngeeignet, einen Wagen so erheblich aus der Bahn zu werfen,\nwie die Strafkammer glaubt. Zudem ergibt das Urteil nicht,\ndaß der Kratzer am rechten Ende der hinteren Stoßstange\ndes Wagens des Angeklagten überhaupt ein neuer Kratzer war\nder durch ein Anstoßen des nachfolgenden Wagens hervorgeru\nfen sein konnte. Die Strafkammer hat auch nicht erörtert,\nob ein nachfolgendes Fahrzeug, das den Wagen des Angeklagten am rechten Ende der hinteren Stoßstange berührt hatte,\ndann noch so fahren konnte, daß es die beiden sehr kleinen\nFarbtupfen an rechten hinteren Kotflügel des Wagens des\nAngeklagten verursachte, ohne weitere Spuren, etwa eine\nDelle, zurückzulassen. Es hätte zu diesen Punkten näherer\nFeststellungen bedurft. Die bisherigen Feststellungen tragen die von der Strafkammer angenommenen Folgerungen nich!\n\nSchließlich ist die Strafkammer (UA 7) ohne weiteres\ndavon ausgegangen, daß ein rechts hinten angefahrenes Fahrzeug durch den Anstoß nach rechts abgedrängt werde. Ein\nsolcher Anstoß bewirkt jedoch in der Regel eine Drehung\nnach links. Wenn die Strafkammer eine Stellung der beiden\nWagen zueinander annahm, die bei einem Anstoß hinten rechts\neine Drehung des angestoßenen Fahrzeugs nach rechts zur\nFolge hatte, so hätte sie das näher darlegen und erörtern\nmüssen, ob sich die Beschädigungen am Wagen des Angeklagten damit vereinbaren ließen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-22/4-str-309-68","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-22/4-str-309-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:55.097434+00:00"}}