{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-15_4_StR_488_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-15","aktenzeichen":"4 StR 488/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2130 078\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 488/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Johann S OD :u: >uD-FD, geboren an ll 1925 in Touw.\n\nwegen Beleidigung\n\ni\nNo\ni\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 15. November 1968 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 18. März\n1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nZur neuen Straffestsetzung wird die Sache\nan das für den Wohnsitz des Angeklagten\nzuständige Schöffengericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision befinden wird.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher\nBeleidigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch.\nbeschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\ndas Verhalten des früheren Mitangeklagten Schw gegen\nFrau Schggge weder gebilligt, noch sich zunutze gemacht,\nsondern versucht hat, auf Sc \"zünstig einzuwirken\".\nZur Strafzumessung führt das Landgericht aus: Erschwerend\nsei, daß sich der Angeklagte als Hausherr nicht anders verhalten habe. Er habe die Tat in seiner Wohnung nicht zulassen dürfen, sei vielmehr verpflichtet gewesen, auf Sc\n\nm\n\neinzuwirken, dem er an Körperkraft nicht unterlegen sei.\nSoll darin kein Widerspruch zur Feststellung liegen, der\nAngeklagte habe auf Sc einzuwirken versucht, so kann\ndiese Strafzumessungserwägung nur so aufgefaßt werden,\n\ndaß der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts mehr\nhätte tun müssen, als bloß mit Worten auf Sch \"einzuwirken\"; daß er etwa Sc nit Hilfe der freigesprochenen beiden Mitangeklagten mit Gewalt aus seiner Wohnung\nhätte entfernen müssen. Gegen diesen Strafzumessungsgrund\nist an sich rechtlich nichts einzuwenden; es fehlen jedoch\nnähere Ausführungen darüber, ob es dem Angeklagten auch\nmöglich und zumutbar war, gegen Sc wirksamer einzuschreiten. Dies hat das lLandgericht nicht erkennbar geprüft. Der Umstand, daß der Angeklagte dem Sci körperlich nicht unterlegen war, besagt angesichts der in dem\nVerhalten gegenüber der Frau SchB zu Tage getretenen\nbesonderen Brutalität des Sc für sich allein nichts\nÜber die Größe der Gefahr, der er sich ausgesetzt hätte,\nwenn er ScB zewaltsam aus seiner Wohnung zu entfernen\noder sonst die Tat zu verhindern versucht hätte, zumal da\nbisher nicht feststeht, daß ihm die beiden anderen Männer\ndabei geholfen hätten.\n\nGemäß § 354 Abs. 3 StPO verweist der Senat die Sache\nan das Schöffengericht.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-15/4-str-488-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-15/4-str-488-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.941478+00:00"}}