{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-15_4_StR_454_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-15","aktenzeichen":"4 StR 454/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"61\n\n2130 079\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 454/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hubert W ED, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE '937 in SEE ve: um\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. November 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat w pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westfalen)\nvom 28. März 1968, soweit es ihn betrifft,\naufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen bleiben jedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, alich\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und Diebstahls im Rückfall zu drei\nJahren Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die\nVerfahrensrüge ist begründet.\n\nDer Angeklagte hat behauptet, er habe zur Zeit\nder Taten (24. und 27. Dezember 1967) infolge der\nNachwirkungen der Strafhaft, aus der er em 5. Novenber 1967 entlassen worden war, unter einer Psychose\nund einer Schookwirkung gestanden. Von 1959 bis 1964\nhabe er bei einem Schausteller auf Kirmesplätzen geboxt und nach Niederschlägen öfter Schwindelanfälle\nund Kopfschmerzen gehabt. Auch leide er unter erhöhtem Blutdruck; deswegen sei er im Jahre 1953 drei Wochen lang stationär behandelt worden. Gestützt auf\ndiese Behauptungen des Angeklagten hat sein Verteidiger beantragt, ein nervenfachärztliches Gutachten einzuholen, durch das bewiesen werden sollte, daß der Angeklagte zur Tatzeit erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sei. Die\nStrafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die beantragte Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig sei. Die Behauptung des Angeklagten, er habe zur\nTatzeit an einer Psychose gelitten, sei unrichtig. Er\nhabe keinerlei auf eine Psychose hindeutende körper- .\nliche Ausfallerscheinungen gezeigt. Auch der als sachverständiger Zeuge vernommene Strafanstaltsarzt\nDr. Michaelis, der den Angeklagten im Januar 1968 in\nder Untersuchungshaft untersucht habe, habe keine Anzeichen dafür festgestellt. Eine Psychose ohne äußer-\n\nlich feststellbare Ausfallerscheinungen gebe es aber\nnicht. Das zu beurteilen, sei das Gericht hinreichend\nsachkundig. Die beim Angeklagten nach Boxkämpfen aufgetretenen Erscheinungen ließen allenfalls einen\nSchluß auf leichte Gehirnerschütterungen zu, deren\nFolgen erfahrungsgemäß nach einigen Wochen abklingen.\nAuch die Behauptung des Angeklagten, sein überhöhter\nBlutdruck habe möglicherweise zu einer Gehirnschädigung geführt, gebe keinen Anlaß zur Einholung eines\nGutachtens. Nach der Aussage des Zeugen Dr. Michaelis\nhabe der Angeklagte zur Zeit der Untersuchung keinen\nüberhöhten Blutdruck gehabt; etwaige Beschwerden des\nAngeklagten beruhten auf vegetativer Grundlage und hätten mit der Gehirntätigkeit nichts zu tun.\n\nDie Revision wendet sich mit Recht gegen die Ablehnung des Beweisamtrages. Der Angeklagte hat behauptet, er sei zur Tatzeit nicht voll zurechnungsfähig gewesen. Das Landgericht hält das Gegenteil für offenkundig. Die Erwägungen, mit denen es diese Ansicht im\nAblehnungsbeschluß und im Urteil begründet hat, zeigen jedoch, daß es den Begriff der Offenkundigkeit verkannt hat. Offenkundig sind nur Tatsachen oder Erfahrungssätze, die entweder allgemein oder wenigstens gerichtsbekannt sind. Als offenkundig in diesem Sinne können die für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erheblichen körperlichen und geistigen Zustände eines bestimmten Menschen in der Regel nicht gelten.\n\nDas Landgericht konnte den Beweisamtrag auch nicht\nunter Berufung auf seine eigene Sachkunde ablehnen. Die\nhier zur Beurteilung des Geisteszustandes des Angeklagten zur Tatzeit erforderliche besondere Sachkunde kann\n\ndas Landgericht nicht besitzen. Gegenüber der Behauptung des Angeklagten, er habe zur Tatzeit unter einer\nPsychose und Schockwirkung gestanden, durfte es sich\nmit Rücksicht auf sein weiteres unwiderlegtes Vorbringen, er habe nach Boxkämpfen öfter Schwindelanfälle\ngehabt und schon im Alter von 16 Jahren infolge Bluthochdrucks unter Bewußtseinsstörungen gelitten, nicht\nmit dem Hinweis darauf begnügen, der Gefängnisarzt habe keine Anzeichen für eine Psychose bei ihm festgestellt. Der Gefängnisarzt ist als Zeuge, nicht als Sachverständiger vernommen worden. Es steht nicht fest, ob\nund welche neurologischen Untersuchungen er mit dem Angeklagten angestellt hat. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Psychose sich stets in \"äußerlich feststellbaren Ausfallerscheinungen\" offenbare, besteht\nnicht. Geistige Erkrankungen oder krankhafte geistige\nStörungen sind vielmehr oft nur mittels besonderer neurologischer Untersuchungsverfahren zu erkennen. Die\nSachkunde des Landgerichts und die möglicherweise flüchtigen Untersuchungen des Gefängnisarztes genügten auch\nnicht als Grundlage einer zuverlässigen Beurteilung der\nFrage, ob beim Angeklagten Dauerschäden aus Verletzungen vorliegen, die er als Boxer erlitten hat. Um solche\nsicher ausschließen zu können, ist eine gründliche körperlich-neurologische Untersuchung, erforderlichenfalls\nmit Anfertigung eines Hirnstrombildes nötig. Wenn auch\nin der Regel leichtere Gehirnerschütterungen bald folgenlos abklingen, so sind doch gerade bei Boxern Dauerschäden nicht unmöglich. Unwiderlegt ist bisher auch\ndie Behauptung des Angeklagten, er habe schon als Jugendlicher unter Bluthochdruck und Bewußtseinsstörungen\ngelitten und sei deswegen auch einmal drei Wochen in\neinem Krankenhaus behandelt worden. Auch die Bedeutung\ndieser, vom Landgericht offenbar als wahr unterstellten\n\nTatsache für die strafrechtliche Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten, konnte es nicht kraft eigener Sachkunde zuverlässig beurteilen.\n\nDie Sachrüge ist, soweit sie nicht die Frage der\nSchuläfähigkeit betrifft, unbegründet. Auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen hat das Landgericht\nrechtlich zutreffend Tatmehrheit zwischen den beiden\nTaten vom 24. Dezember 1967 angenommen. Den Entschluß,\nBekleidungsstücke aus dem Lagerraum zu stehlen, haben\ndie Täter, also auch der Angeklagte ‚erst gefaßt, nachdem der Versuch, von dem Lagerraum in den Keller eines\nJuweliergeschäfts durchzubrechen, gescheitert war. Die\nRevision wendet sich insoweit nur gegen die Feststel-\n\nlungen.\n\nWie sich aus den Erörterungen zur Verfahrensrüge\nergibt, hat das Landgericht jedoch die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf dessen unwiderlegtes Vorbringen nicht ausreichend geprüft.\nDies ist auch ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur\nAufhebung des Urteils in vollem Umfang führen muß, da\nnach den bisherigen Feststellungen volle Zurechnungs#nfähigkeit nicht zweifelsfrei auszuschließen ist. Der\n\nMangel betrifft jedoch nur die innere Tatseite.\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können\ndaher bestehen bleiben.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-15/4-str-454-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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