{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-15_4_StR_451_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-15","aktenzeichen":"4 StR 451/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Geht es dem Täter ausschließlich um die Befriedigung eines\naugenblicklichen Bedürfnisses, so ist Mundraub auch dann\nanzunehmen, wenn er deshalb mehr entwendet, als bei einer\nMahlzeit verzehrt werden kann, weil er wegen der äußeren\nUmstände (z.B. wegen der Art der Verpackung) eine dazu ausreichende geringere Menge nicht erlangen kann, sofern nur\ndie insgesamt entwendete Menge gering ist oder einen unbedeutenden Wert hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 2 1 3n 030\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: zu 1)\n\nStGB § 370 Abs. 1 Nr. 5\n\nGeht es dem Täter ausschließlich um die Befriedigung eines\naugenblicklichen Bedürfnisses, so ist Mundraub auch dann\nanzunehmen, wenn er deshalb mehr entwendet, als bei einer\nMahlzeit verzehrt werden kann, weil er wegen der äußeren\nUmstände (z.B. wegen der Art der Verpackung) eine dazu ausreichende geringere Menge nicht erlangen kann, sofern nur\ndie insgesamt entwendete Menge gering ist oder einen unbedeutenden Wert hat.\n\nBGH, Urt. v. 15. November 1968 - 4 StR 451/68 - 16 Hagen\n\nIn k\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 451/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Erich 1 ED =.: Tem, dort\ngeboren am EB 939, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Karl-Heinz , ED zus 1 EEE,\ndort geboren an Em ' 944,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEB in üer Verhandlung,\nGE vei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nLandgerichtsrat\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Erich zn wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom . i 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall aus\neinem Kindergarten in B (Fall 1 der Urteilsgründe) und wegen Hehlerei (Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nDie Aufhebung erstreckt sich auf die Verurteilung des\nMitangeklagten Karl-Heinz IMEHEEP v2 cn Beihilfe zur\nHehlerei (Fall 2 der Urteilsgründe) und auf die gegen\ndiesen Angeklagten erkannte Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten Erich\nN‘ verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Erich Li\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall in 6 Fällen und\nwegen Hehlerei zur Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus, den Mitangeklagten Karl-Heinz IC,\nder kein Rechtsmittel eingelegt hat, wegen Beihilfe zum\nschweren Diebstahl und wegen Beihilfe zur Hehlerei zur\nGesamtstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen Gefängnis\nverurteilt. Außerdem hat es Erich TB die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten Erich IB rüst allgemein Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg und führt außerdem gemäß § 357 StPO zu einer Teilaufhebung der Verurteilung des Mitangeklagten Karl-Heinz\n\n1. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls (§ 243\nAbs. 1 Nr. 2 St@B) im Fall 1 der Urteilsgründe wird von\nden bisherigen Feststellungen nicht getragen. Danach ist\nErich IB durch ein Fenster in das Kindergartengebäude eingedrungen und hat \"anderthalb Pfund Butter und Apfelsinen\" entwendet, \"die er für sich im Laufe der folgenden\nTage verbrauchte\". Mundraub (Übertretung des § 370 Abs. 1\nNr. 5 StGB) liegt nach Auffassung des Landgerichts nicht\nvor, \"weil die Buttermenge zu groß war, um alsbald verbraucht zu werden\" und der Angeklagte sie \"tatsächlich im\nLaufe mehrerer Tage verzehrt\" habe (UA 10). Diese knappen\nAusführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei\nder Beurteilung des Merkmals \"zum alsbaldigen Verbrauch\"\nvon rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.\n\nAuch bei der Entwendung von Nahrungs- und Genußmitteln in geringer Menge und von unbedeutendem Wert, wie\n\nhier, ist Mundraub allerdings nur dann anzunehmen,\n\nwenn der Täter bei der Wegnahme den alsbaldigen Verbrauch beabsichtigt. Nicht alle geringfügigen Diebstähle solcher Art, sondern nur diejenigen sollen von\n\n§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfaßt und milder bestraft\nwerden, die \"durch ein augenblickliches Bedürfnis oder\nGelüst\" hervorgerufen, also nur zur Befriedigung eines\nunmittelbaren Lebensbedürfnisses begangen worden sind\n(vgl. RGSt 10, 308, 310 ff; BGH GA 1957, 19; BGH NIW\n1964, 117; BGH GA 1966, 245). Die Absicht alsbaldigen\nVerbrauchs besteht deshalb nicht, wenn der Täter sich\neinen Vorrat für mehrere Mahlzeiten beschaffen will.\nDas ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn er so viel\nentwendet, daß es nur bei mehreren Mahlzeiten nach und\nnach verzehrt werden kann (vgl. neben den bereits angeführten Entscheidungen auch RGSt 76, 66, 67; ferner die\nUrteile des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1957\n\n- 4 StR 156/57 - bei Dallinger MDR 1957, 653 und vom\n25. Mai 1960 - 2 StR 206/60 -). Davon geht offenbar das\nangefochtene Urteil aus.\n\nIndessen, und das hat das Landgericht möglicherweise übersehen, kann die Befriedigung des augenblicklichen Bedürfnisses (ausnahmsweise) auch in solchen Fällen allein der Anreiz zur Tat gewesen sein, in denen\nder Täter mehr entwendet hat, als er selbst bei einer\nMahlzeit - sei es unmittelbar an Ort und Stelle, sei\nes auch erst bald danach (vgl. BGH GA 1966, 245) zu\nHause und nach Zubereitung (vgl. BGH Urteile vom 12. November 1958 - 2 StR 474/58 - und vom 5. Mai 1965\n- 2 StR 86/65 -) - verzehren kann. Mit Recht ist Mundraub deshalb stets auch dann angenommen worden, wenn\nder Täter neben seinem eigenen unmittelbaren Bedarf den\ndritter Personen, z.B. seiner Hausgenossen befriedigen\n\nwollte (vgl. RGSt 13, 371, 375; BGH: Urteil vom 12. Novenber 1958 - 2 StR 474/58 -; BGH NJW 1964, 117). Das\ngleiche muß gelten, wenn die Nahrungs- oder Genußmittel, mit denen er sein augenblickliches Bedürfnis stillen will, in größerer Menge verpackt sind und es ihm\n\nbei der Entwendung auf das, was nach der Mahlzeit übrig\nbleibt, nicht ankommt, wenn er also weder eine Vorratsbildung noch eine andere Verwertung des Restes, sondern\nallein die Befriedigung des augenblicklichen Bedürfnisses beabsichtigt hat (vgl. auch KG JR 1961, 271; Schönke/\nSchröder 13. Aufl. § 370 StGB Rn. 24). Von dieser vom\nTäter gesetzten Zweckbestimmung seines Handelns hat der\nGesetzgeber die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB\nauf die dort näher erläuterten geringfügigen Diebstähle\nabhängig machen wollen, wie die Fassung \"zum alsbaldigen\nVerbrauch\" zeigt. Geht es dem Täter also im Zeitpunkt der\nEntwendung ausschließlich um die Befriedigung eines augenblicklichen Bedürfnisses, so ist Mundraub selbst dann\n‚anzunehmen,wenn er erkennt, daß er mehr nimmt, als bei\neiner Mahlzeit verzehrt werden kann, und dies billigend\nin Kauf nimmt, weil er wegen der äußeren Umstände eine\ngeringere, zur Befriedigung des Augenblicksbedürfnisses\nausreichende Menge nicht erlangen kann, sofern nur die\ninsgesamt entwendete Menge gering war oder einen unbedeutenden Wert hatte. Darauf, ob er die Absicht des alsbaldigen Verbrauchs auch‘ tatsächlich verwirklicht oder\nob er sich nachträglich zu einer anderen Verwertung der\nentwendeten Nahrungs- oder Genußmittel oder jedenfalls\neines Teiles von ihnen entschließt, kommt es nicht an\n(vgl. auch RGSt 10, 308, 310; BGH Urteil vom 12.Mai 1959\n- 1 StR 6/59 -).\n\nOb überhaupt und in welchem Umfang das Landgericht\ninsoweit Erwägungen angestellt hat, läßt das Urteil nicht\n\nerkennen. Es stellt allein auf den tatsächlichen Verzehr\nder 1 1/2 Pfund Butter durch den Angeklagten selbst ab.\nHier mußten sich jedoch nähere Erörterungen aufdrängen.\nDer Angeklagte war nicht allein, sondern hielt sich zusammen mit seinen jüngeren Bruder, dem Mitangeklagten\nKarl-Heinz IB, vorübergehend in Berlin auf. Tatort\nwar ein Kindergarten, in dem Butter normalerweise nicht,\nwie etwa in einem Lebensmittelgeschäft, in verkehrsüblicher Menge von 125 g oder 250 g verpackt aufbewahrt oder\nvorrätig gehalten wird. Möglicherweise war die entwendete Butter lose als Einheit verpackt, und hat der Angeklagte das Päckchen oder Behältnis allein deshalb an sich genommen, weil er bei der nächsten Mahlzeit, vielleicht zusammen mit seinen Bruder, seinen Hunger stillen wollte.\nUnter solchen denkbaren Umständen läßt sich jedenfalls von\nvornherein nicht ausschließen, daß er bei der Entwendung\nkeine genaue Vorstellung über die Buttermenge und seinen\ntatsächlichen Bedarf für diese Mahlzeit hatte oder sich\nüber die Verwertung eines möglicherweise übrig bleibenden\nButterrestes keine Gedanken gemacht hat, weil es ihm auf\ndiesen Rest eben nicht ankan.\n\nDenkbar wäre andererseits auch, daß der Angeklagte\nin der Absicht eingestiegen ist, Geld oder sonst für ihn\nbrauchbare Gegenstände zu stehlen und. dann, weil er sonst\nnichts Geeignetes fand, nur die Butter und die Apfelsinen\nentwendet hat. Für einen derartigen weitergehenden Vorsatz könnte die Feststellung im Urteil sprechen, daß er\n\"Schrankfächer aufgebrochen und Behältnisse durchwühlt\"\nhat (UA 5). Dann wäre der Angeklagte wegen versuchten\n_ schweren Diebstahls (im Rückfall) in Tateinheit mit Übertretung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu bestrafen (vgl.\nBGH NJW 1958, 1243; BGHSt 21, 244). Eine Verurteilung wegen Notentwendung, Vergehen gegen § 248 a St@B, kommt dagegen nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht.\n\nFür die Anwendung dieser Vorschrift ist es zwar im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts bedeutungslos,\n\nob eine Notlage selbst verschuldet ist oder nicht (vgl.\nRGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264). Von einem Handeln\n\n\"aus Not\" kann aber keine Rede sein, wenn der Täter seine\nwirtschaftliche Bedrängnis auf redliche Weise abzuwenden\nvermag (BGH aa0). Das war hier der Fall: Der Angeklagte\nist arbeitsfähig und hat gleichwohl seine Arbeitsstelle\nfreiwillig und ohne vernünftigen Grund aufgegeben {UA 13,\n\n.14).\n\n2. Auch die Verurteilung wegen Hehlerei (Fall 2\n\nder Urteilsgründe) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar ein\ngestohlenes Tonbandgerät mit mehreren Bändern angekauft\nund damit den äußeren Tatbestand des § 259 StGB erfüllt.\nDem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß er \"seines\nVorteils wegen\" gehandelt hat. Bei der rechtlichen Würdigung wird diese Frage nicht erörtert. Auch sonst läßt das\nUrteil an keiner Stelle erkennen, daß sie vom Landgericht\ngeprüft worden wäre. Handeln in Vorteilsabsicht verstand\nsich hier nicht etwa von selbst. Das Tonbandgerät war\nnach den Feststellungen gebraucht. Der Ankaufspreis von\n250 DM konnte darum, auch wenn er ein günstiger, niedri-\n| ger Preis gewesen sein mag, doch noch ein angemessenes\nEntgelt sein. Sollte der Angeklagte aber in der Lage gewesen sein, sich etwa gleichwertige Sachen gerade so gut\nauf einwandfreiem Wege zu verschaffen, hätte er nicht\nseines Vorteils wegen gehandelt (vgl. RGSt 58, 122; auch\nUrteil des Senats vom 9. September 1966 - 4 StR 237/66 -).\n\n3. In den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe kann die\nVerurteilung des Angeklagten Erich IB danach nicht\n\nbestehen bleiben. Der Wegfall der Einzelstrafen in diesen beiden Fällen bedingt auch die Aufhebung der gegen\ndiesen Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe mit der\nihr nachgeordneten Entscheidung nach § 32 StGB (§ 76 StGB;\nBGHSt 14, 381, 382). Zu der wegen Hehlerei ausgesprochenen Einzelstrafe sei überdies bemerkt, daß die Umwandlung von acht Monaten Gefängnis in sechs Monate Zuchthaus\nnicht den Bestimmungen des § 21 StGB entspricht.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils, soweit es Erich IB betrifft, keinen Rechtsfehler.\nDurch die Annahme von (nur) fünf (fortgesetzten) schweren Rückfalldiebstählen in den (fünfzehn) Einzelfällen\n3 - 17 der Urteilsgründe ist der Angeklagte jedenfalls\nnicht beschwert. Soweit bei der Versagung mildernder Umstände und der Zumessung .der Strafe im engeren Sinne besonders nachteilig hervorgehoben worden ist, daß der Angeklagte \"ganz erheblich einschlägig\" vorbestraft sei\n(UA 13), ist ersichtlich nicht auf die Anzahl dieser Vorstrafen, sondern mit Recht auf deren Umfang abgestellt.\nSchließlich ist auch auszuschließen, daß die Höhe der\nStrafe in diesen Fällen durch die Strafzumessung in den\naufgehobenen Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe beeinflußt\nist.\n\n4. Derselbe Rechtsfehler, der bei Erich IWW zur\nAufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei (Fall 2 der\nUrteilsgründe) nötigt, betrifft auch den Mitangeklagten\nKarl-Heinz IB. Gemäß § 357 StPO müssen daher auch\ndessen Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei, der Ein-\n\nzelstrafausspruch in diesem Fall und der Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben werden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal\n\nWs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-15/4-str-451-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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