{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-15_4_StR_190_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-15","aktenzeichen":"4 StR 190/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu II 2 der Urteilsgründe\nBGASt: ja\n\nStPO § 258 Abs. 3\n\nDer Verstoß gegen die Pflicht zum Hinweis auf die Berechtigung\nzum letzten Wort (§ 258 Abs. 3 StPO) wirkt nicht wie ein unbedingter Revisionsgrund. Allerdings wird die Möglichkeit, daß\nder Verfahrensmangel auf das Urteil eingewirkt hat, nur in\nbesonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden können.\n\nBEH, Urt. v. 15. November 1968 - 4 StR 190/68 - IG Dortmund\n\ned","text_plain":"bö\n\nNachschlagewerk: ja 2 1 28 OS5F\nnur zu II 2 der Urteilsgründe\nBGASt: ja\n\nStPO § 258 Abs. 3\n\nDer Verstoß gegen die Pflicht zum Hinweis auf die Berechtigung\nzum letzten Wort (§ 258 Abs. 3 StPO) wirkt nicht wie ein unbedingter Revisionsgrund. Allerdings wird die Möglichkeit, daß\nder Verfahrensmangel auf das Urteil eingewirkt hat, nur in\nbesonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden können.\n\nBEH, Urt. v. 15. November 1968 - 4 StR 190/68 - IG Dortmund\n\ned\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 190/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Fotografen Fred Heinz T ÜEEEEEEEED zus\nTOD > ©07t geboren am EEE 1932, z.2t.\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Autoschlosser Heinz Adolf WÜEEE zus\n\nTOD, z< boren =rı GE 1929 in Vor-CE, z.2t. in Untersuchungshaft,\n\n3. den Graphiker Heinz Gerhard S EB aus rw,\ndort geboren am EEE '327, 2.21. unbekannten Aufent-\n\nhalts,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Sf\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 12. Juni 1967\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Begünstigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt\n\nwird,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten Tin\nund Wo wird das Urteil aufgehoben\n\n1. soweit diese Angeklagten im Fall II 15 der\nUrteilsgründe (mittelbare Falschbeurkundung\nin Tateinheit mit Ausweismißbrauch oder Anstiftung dazu) verurteilt worden sind; insoweit werden sie freigesprochen unter Überpürdung der ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen auf die Staatskasse,\n\n2. mit den Feststellungen im Ausspruch über die\ngegen diese Angeklagten verhängten Gesamtstrafen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung der Strafaussprüche wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\nden Angeklagten TEE wegen schweren Raubes im\nRückfall in zwei Fällen und schweren Diebstahls im\nRückfall in sieben Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, ferner wegen Anstiftung zur mittel-\n\nbaren Falschbeurkundung und zum Ausweismißbrauch\nzu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus,\n\nden Angeklagten WB wegen schweren Raubes im\nRückfall in zwei Fällen und schweren Diebstahls im\nRückfall in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, sowie wegen mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Ausweismißbrauch\n\nzu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus,\n\nden Angeklagten Sp wegen Begünstigung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, Ausweismißbrauch und Urkundenfälschung zu einem Jahr\nGefängnis.\n\nEs hat ferner die Sicherungsverwahrung der Angeklagten\n\nTOD un: VER engeoränet und ihnen die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des\nVerfahrens= und des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise\nErfolg.\n\n2.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht in der durch § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher unzulässig.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt\nzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\na) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung\nkann nicht bestehen bleiben. Wie der Große Senat für Strafsachen im Beschluß vom 2. Juli 1968 (BGHSt 22, 201) entschieden hat, beweist ein Kraftfahrzeugschein nicht zu Ööffentlichem Glauben, daß die Angaben zur Person des Zulassungs-Inhabers richtig sind. Da diese Angaben somit keine Beurkundungen im Sinne des § 271 StGB darstellen, hat Si üedurch, daß er unrichtigerweise Manfred KB als Inhaber der\nZulassung in den Kraftfahrzeugschein hat eintragen lassen,\nden Tatbestand dieser Bestimmung nicht verletzt.\n\nbp) Durohgreifenden Bedenken begegnet auch die Verurteilung wegen Ausweismißbrauchs durch Vorlegung eines fremden\nPersonalausweises bei einer Behörde. Wer ein für einen anderen\nausgestelltes Ausweispapier gebraucht, macht sich nur dann\nnach § 2§ 1 StGB strafbar, wenn er es \"zur Täuschung im Rechtsverkehr\" benutzt. Das bedeutet nach allgemeiner Auffassung,\ndaß der Täter in der Absicht handeln muß, den Beweiswert des\nAusweises für die Persönlichkeitsfeststellung zulmdßbrauchen--und\nsins;\"Tdentitätstäusbhung\" herbeizuführen (vgl, BGHSt 16, 33, 34\nSchönke/Schröder, StGB, 13. Aufl. § 281 Rz 10; Jagusch in\nLK, 8. Aufl. § 281 Anm. 3; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 4. Aufl., § 53 VF, S. 472; Rietzsch in\nPfundtner/Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht II c 6, S. 180\nBem. 6). Zweck des Handelns muß also sein, einen Dritten in\nden Irrtum zu versetzen, daß der Täter selbst oder ein anderer,\nfür den er das Papier gebraucht, mit dem durch die Urkunde\nAusgewiesenen personengleich sei, Diese Voraussetzungen sind\nhier nicht gegeben. SP hat bei der Verwaltungsbehörde\nden mit seinem eigenen Namen unterschriebenen Antrag gestellt,\nden Kraftwagen auf Manfred KB zuzulassen, auf dieselbe\nPerson also, für die auch der vorgelegte Personalausweis aus-\n\ngestellt war. Daß in Wahrheit nicht KB, sondern der Mitangeklagte TED oder WERD der Halter des Fahrzeugs sein\nsollte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Personalaüsweis' ' wurde nicht vorgelegt, um dem Sachbearbeiter der\nZulassungsstelle vorzuspiegeln, TE oüer wo sei\n\nmit dem in dem Ausweis Bezeichneten personengleich, sondern\nallein zur Täuschung darüber, daß der unter seinem eigenen\nNamen gegenüber der Zulassungsstelle auftretende Sg von\nKB zur Antragstellung bevollmächtigt sei. Dieses Verhalten\nerfüllt nicht den Tatbestand des § 2§ 1 StGB, sondern nur den\ndes § 3 Abs. 1 Buchst. e PersAuswG, der allgemein den unbefugten Gebrauch eines für einen anderen ausgestellten Personalausweises mit Strafe bedroht. Wegen dieser Übertretung kann\nder Angeklagte jedoch nicht mehr verurteilt werden, da die\nStrafverfolgung insoweit verjährt ist (§§ 66, 67 Abs. 3 StGB).\n\nc) Die Verurteilungen wegen Begünstigung und Urkundenfälschung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDa keine weiteren tatsächlichen Erörterungen erforderlich\nsind, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354\nAbs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch dahin ändern, daß SW nur wegen Begünstigung in\nTateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wird. Die Änderung\ndes Schuldumfanges macht die Aufhebung des Strafausspruchs\nerforderlich.\n\nII, F und\n\n1. Soweit diese Angeklagten im Fall II 13 der Urteilsgründe der mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit\nAusweismißbrauch (WW oder der Anstiftung dazu (Ti)\n\nschuldig befunden worden sind, ist das Urteil aus den oben\n(I 2 a und b) aufgezeigten Gründen ebenfalls fehlerhaft und\nmuß auf die Sachbeschwerden hin aufgehoben werden. Die Übertretung nach § 3 Abs. 1 Buchst. e PersAuswG und die Anstiftung dazu sind auch bei diesen Angeklagten wegen Verjährung\nnicht mehr verfolgbar. TED und VB müssen daher\ninsoweit unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten und\nnotwendigen Auslagen auf die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO\nin der Fassung vom 24. Mai 1968, BGBl. I S. 481, 512) freigesprochen werden.\n\n2. Die von beiden Revisionen übereinstimmend erhobenen\nVerfahrensrügen der Verletzung des § 258 StPO sind jedenfalls\ninsoweit unbegründet, als sie nicht den Fall II 15 betreffen,\nin dem das Urteil ohnehin aufgehoben werden muß (vgl. oben\nII 1) und hinsichtlich dessen sich daher eine Nachprüfung\nerübrigt.\n\na) Nach Nr. IV der Anklage (Bd. VII, Bl. 12 £. d.A.)\nlag den Angeklagten zur Last, sich gemeinschaftlich durch\neine Handlung der schweren mittelbaren Falschbeurkundung,\ndes Ausweismißbrauchs, des Betrugs und der Urkundenfälschung\nschuldig gemacht zu haben.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift wurde nach Beendigung der Beweisaufnahme, den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger und den Schlußerklärungen\nder Angeklagten nochmals in die Verhandlung eingetreten.\nDiese wurden darauf hingewiesen, daß sie in diesem Fall\n\"auch wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Falschbeurkundung,\nAusweismißbrauch und Urkundenfälschung bestraft werden\nkönnten\", und \"den Beteiligten .„.. Gelegenheit zur Stellung-\n\nnahme gegeben\". Nach dem Vermerk, daß \"Anträge zur Beweisaufnahme „.. nicht mehr gestellt\" wurden, weist die Niederschrift nur noch aus, daß \"die Beweisaufnahme ... im allseitigen Einverständnis\" (erneut) \"geschlossen\" und sodann\ndas Urteil verkündet wurde.\n\nDie Revisionen beanstanden, daß den Verteidigern vor\nder Urteilsverkündung nicht nochr einmal. Gelegenheit zum\nSchlußvortrag gegeben und den Angeklagten nicht abermals\ndas letzte Wort erteilt worden ist.\n\nDie Ansicht, die Verteidiger hätten nochmals das Wort\nzu ihren Schlußvorträgen erhalten müssen, ist verfehlt.\nAls ihnen nach dem Hinweis gem. § 265 StPO Gelegenheit\nzur Äußerung gegeben wurde, hätten sie erneut umfassend\nzu allen Vorwürfen der Anklage Stellung nehmen und ihre\nvorherigen Ausführungen ergänzen können. Eines besonderen\nHinweises durch das Gericht bedurfte es dazu nicht (BGHSt 20,\n273, 274).\n\nZu Recht beanstanden die Revisionen allerdings, daß\nden Angeklagten nicht nochestnmal das..Aatkte Wort2ertellt\nworden ist. Wenn ein Angeklagter nicht bereits von sich\naus das letzte Wort in Anspruch nimmt, ist er auf dieses\nRecht hinzuweisen und gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu befragen,\nob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe\n(BGHSt 18, 84, 86 f.). Das hat auch nach einem nochmaligen\nEintritt in die Verhandlung zu geschehen (BGHSt 13, 53, 59;\n18, 84, 85; 20, 273, 274), und zwar unabhängig von seinem\nsachlichen Umfang. Auch wenn die Verhandlung nicht zu einer\nweiteren Beweisaufnahme führt, muß dem Angeklagten das\nletzte Wort erneut erteilt werden, weil jeder Wiedereintritt\n\nin die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des\nAngeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlußvortrag und\nletztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO\nerforderlich macht. Das gilt selbst dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhanälung, wie im vorliegenden Fall, nur\nhinsichtlich eines von mehreren selbständigen Tatvorwürfen\nerfolgt, die Gegenstand des Verfahrens sind (BGHSt 20, 273,\n275; 1 StR 249/66 vom 26. Juli 1966, mitgeteilt bei Dallinger\nMDR 1966, 893). Das Landgericht mußte den Angeklagten daher\nnach dem Wiedereintritt in die Verhandlung und dem Hinweis\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265\nStPO) erneut das letzte Wort erteilen und sie befragen, ob\nsie noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen hätten. Das\nist nach der Hauptverhandlungsniederschrift nicht geschehen.\nDa die Beachtung dieser wesentlichen Förmlichkeit nach\n\n§ 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden\nkann, darf der Senat die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden, wonach den Angeklagten nach Wiedereintritt in die Verhandlung erneut das letzte Wort erteilt\nworden ist, nicht berücksichtigen (BGHSt 13, 53, 59; 4 StR\n404/66 vom 21. Dezember 1966, S. 5). Die Bestimmung des\n\n§ 258 Abs. 3 StPO ist daher verletzt.\n\nb) Dieser Verstoß zwingt jedoch nur dann zur Aufhebung\ndes Urteils, wenn es auf ihm beruht (§ 337 Abs. 1 StPO),\nwenn also nicht ausgeschlossen werden kann, daß es ohne\nden Verfahrensmangel anders gelautet hätte (vgl. BGH NIW\n1951, 206, Nr. 32). Der Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO\nkommt zwar für die Verteidigungsmöglichkeit des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung besonderes Gewicht zu. Darauf hat\nder Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 20, 273 hingewiesen (vgl. auch BGHSt 9, 77, 79; 13, 53, 59) und ausge-\n\n0\n\n- 10 -\n\nführt, angesichts dessen, daß die Erörterung der Tatfrage\nauf einen Rechtszug beschränkt sei, müsse streng darauf\ngeachtet werden, daß dem Angeklagten keine gesetzlich gewährleistete Möglichkeit der Verteidigung und Ergänzung des\nsachlichen Vorbringens entzogen werde (aa0 S. 276). Damit\nist jedoch nicht gesagt, daß die Auswirkung einer Verletzung dieser Bestimmung auf das Urteil \"praktisch niemals\"\nverneint werden kann und ein derartiger Verstoß damit wie\nein zwingender Revisionsgrund wirkt. Der dahingehenden Auffassung, die von Sarstedt (Die Revision in Strafsachen\n\n4. Auflage S. 154 N. 1) und dem Bayerischen Obersten Iandesgericht (BayObLG6St 1957, 88, 89) vertreten wird, kann\nder Senat nicht beitreten. Der Gesetzgeber hat selbst darauf\nverzichtet, die Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO zu einem\nunbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO auszugestalten. Deshalb muß - ähnlich wie bei einem Verstoß gegen\n\n§ 265 Abs. 1 StPO - im Einzelfall geprüft werden, ob die\nNichtbeachtung der Vorschrift auf das Urteil eingewirkt\nhaben kann. Richtig ist allerdings, daß das Revisionsgericht\nein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel nur in\nbesonderen Ausnahmefällen wird ausschließen können (ebenso\nBGHSt 21, 288, 290; BGH 2 StR 291/63 vom 28. August 1963\n\nSs. 3 £f; KMR Müller/Sax 6. Auflage § 258 Ann. 9 ; OLG Karlsruhe MDR 1966, 948, 949, Nr. 86; OLG Braunschweig NäsRpfl\n1956, 77, 78; OLG Hessen SIZ 1947, 443, 445; vgl. auch\n\nBGH 1 StR 249/66 aaO und 4 StR 136/55 vom 26. Mai 1955,\n\nS. 4). Um eine solche Ausnahme handelt es sich in der vorliegenden Sache. Jedenfalls soweit es nicht den Fall II 13\nbetrifft, ist mit Sicherheit auszuschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht.\n\n- 11 -\n\nNach den Feststellungen (UA S. 30, 38, 47) waren die\nAngeklagten Tun und VD in allen Fällen, in denen\nsie des schweren Raubes oder des schweren Diebstahls schuldig befunden worden sind, geständig. Als ihnen vor dem\nWiedereintritt in die Verhandlung das Wort erteilt wurde,\nhatten sie Gelegenheit, sich zu diesen Taten erschöpfend zu\näußern. Der Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes berührte die Diebstahls- und Raubtaten nicht.\nEr bezog sich allein auf den Fall II 13, der die Vorgänge\nbei der Zulassung eines Kraftwagens betrifft und mit den\nanderen Vorwürfen in keinem sachlichen Zusammenhang steht;\nauch insoweit wurden nicht die tatsächlichen Feststellungen,\nsondern allein die rechtliche Würdigung dieses Einzelfalles\nbetroffen. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, daß\ndie Strafkammer zu einer anderen, für die Angeklagten\ngünstigeren Entscheidung bezüglich der ihnen vorgeworfenen\nDiebstahls- und Raubtaten gelangt wäre, wenn sie die Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO (nochmals) beachtet hätte.\nAuch die Revisionen haben nicht angeführt, was die Beschwerdeführer nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung\nnoch zu ihrer Verteidigung und zur Verbesserung ihrer\nlage hätten vorbringen können und inwieweit sie daher in\nihrem Recht, sich zu den Vorwürfen der Diebstahls- und\nRaubtaten als letzte abschließend und erschöpfend zu\näußern, beeinträchtigt worden seien.\n\n3. Außer im Fall II 13 (vgl. oben II 1) hat die Nachprüfung der Schuldsprüche auf die Sachrügen keinen Rechtsfehler ergeben. Auch gegen die Beurteilung der Angeklagten\nals gefährliche Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a StGB,\ndie nur wegen der Diebstahls- und Raubtaten erfolgt ist,\nsowie gegen die Bemessung der Einzelstrafen in diesen\n\n- 12 -\n\nFällen bestehen keine Bedenken. Die Aufhebung des Urteils\nim Fall II 13 nötigt jedoch auch zur Aufhebung der Gesamtstrafen und gemäß § 76 StGB der Nebenentscheidungen nach\n§§ 32 und 42 e StGB (BGHSt 14, 381, 382 f.). Über sie muß\ndas Landgericht neu befinden. Dabei ist es durch das in\n\n§ 358 Abs. 2 StPO ausgesprochene Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, erneut auf Gesamtstrafen bis zu\nzehn Jahren Zuchthaus zu erkennen (BGHSt 7, 86, 87). Der\nSenat weist ferner darauf hin, daß die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach\n§ 42 e StGB zu den Aufgaben gehört, die grundsätzlich dem\nTatrichter anvertraut sind. Der Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Frage, ob die Angeklagten\nauch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen den Rechtsfrieden durch von ihrem verbrecherischen Hang bestimmte Straf-\n\ntaten wahrscheinlich weiter erheblich stören werden, bedarf\n\nes jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden entgegen\nder Ansicht der Revisionen nicht.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal\n\npt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-15/4-str-190-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-15/4-str-190-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.854192+00:00"}}