{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-08_4_StR_445_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-08","aktenzeichen":"4 StR 445/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"r\n2130 088 “\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 445/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Helene 5 ED :e>. St»:\naus CU, << vorn am u 930\nin GE ,\n\nwegen Meineids\n\nCA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundeszerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 18. Juni\n1968 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt. Es hat ihr die bürgerlichen\nEhrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ihre dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.\n\nDie Revision der Angeklagten ist zwar nicht ausdrücklich\nauf den Strafausspruch beschränkt, läßt aber klar erkennen,\ndaß die Angeklagte sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern\nnur gegen die Höhe der erkannten Strafe wenden will. Der\nSchuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.\n\nHinsichtlich des Strafausspruchs kann dem Rechtsmittel,\ndas V rletzung sachlichen Rechts geltend macht, der Erfolg\nnicht versagt werden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte,\ndie als Ehefrau eines Arbeiters ihren Haushalt zu versorgen\nund dabei zwei minderjährige Kinder zu betreuen hat, bei der\nLeistung des Offenbarungseides gemäß § 807 ZPO am 20. Januar\n1966 bewußt wahrheitswidrige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht hat. Sie hat nämlich angegeben, daß sie\nals Putzfrau von einer Frau vB täslich etwa 10 bis 15 DM\nerhalte. In Wirklichkeit hatte sie diese Arbeit als Putzhilfe schon vor Jahren aufgegeben und wurde zur Zeit der\nEidesleistung von der Firma GB una Sg pei einen\nmonatlichen Nettoeinkommen von 300 bis 350 DM beschäftigt.\n\n1. Bei der Leistung eines Offenbarungseides gemäß\n§ 807 ZPO muß der Schuldner zwar sein gesamtes Vermögen,\nauch die gemäß §§ 811, 850 ff ZPO unpfändbaren Gegenstände\nund Rechte, angeben (RGSt 71, 300; BGH IM Nr. 10 zu § 807 ZPO\n- StS). Im Rahmen der Strafzumessung ist es aber von Bedeutung, ob der Täter durch seine unwahren Angaben den Voll-\n\nstreckungsgläubiger von der pei zutrefiferden Angaben\nbestehenden Möglichkeit, durch Zwangsvollstreckung\n\nzur Befriedigung seiner Forderung zu kommen, abgehalten\nhat oder ob der Gläubiger auch bei wahren Angaben den\nWeg der Zwangsvollstreckung nicht mit Aussicht auf Erfolg hätte beschreiten können. Darauf ist das Landgericht nicht eingegangen, obwohl dazu Anlaß bestand.\nWenn die Angeklagte von ihrem monatlichen Einkommen\nvon 300 bis 350 DM deri beiden in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern den Unterhalt zu gewähren\nhatte, so war gemäß § 850 c ZPO höchstens ein geringer\njeilbetrag ihres Einkommens pfändbar. Wenn sie außerdem -— was aus dem Urteil nicht hervorgeht, aber jedenfalls möglich ist -— auch ihrem dritten, nicht mehr im\nHaushalt lebenden Kinde den Unterhalt gewährte, so\nwürde sich nach der angeführten Bestimmung der pfändungsfreie Betrag auf (221 + 52 + 39 + 39 =) 351 DM\nbelaufen, also den Höchstbetrag des Einkommens von\n\n350 DM überschreiten.\n\n2. Auch gegen die Berücksichtigung der vom Landgericht erwähnten \"Rücksichtslosigkeit\" bestehen Bedenken. Mit der vom Landgericht angegebenen Begründung\nkönnte bei jedem Schuldner, der bei der Leistung des\nOffenbarungseides pfändbare Teile seines Vermögens\nvorsätzliich verschweigt, Rücksichtslosigkeit angenommen werden. Das ist nicht der Sinn der Strafzumessung,\ndie innerhalb des gesetzlich aufgestellten Strafrahmens\nden Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen\nhat.\n\ned,\n\n3. Weil aus diesen Grünäen der Strafausspruch\nnicht bestehenbleiben kann, tFraucht nicht abschließend\ngeprüft zu werden, wie in dem angefochtenen Urteil der\nSatz zu verstehen ist, \"der Eid als eine feierliche\nBekräftigung einer in einem Gerichtsverfahren gemachten\nAussage\" sei \"das stärkste Mittel richterlicher Beweisführung\". Jedenfalls darf bei der Zumessung der Strafe\nfür einen Meineid nicht die jedem Eid innewohnende\nEigentümlichkeit, also ein Tatbestandsmerkmal, zum\nNachteil des Angeklagten verwertet werden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-08/4-str-445-68","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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