{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-08_4_StR_294_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-08","aktenzeichen":"4 StR 294/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 076\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 294/68 URTEIL\nPAr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Heinrich Bernhard > GE\naus EP, zeboren an ED 1955 :: vu\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nrd\n\nrd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in üer Verhandlung,\nLandgerichtsrat EB ::i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EB au: >\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 27. Februar 1968\nwird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz\ndahin ergänzt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nGefängnis verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer nat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde in Tateinrheit mit versuchter schwerer Unzucht\nzwischen männlichen Personen und wegen aktiver Bestechung\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis - insoweit hat der Senat den unvollständigen Urteilssatz den Urteilsgründen entsprechend ergänzt - verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen\nRechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nDas Urteil unterliegt in vollem Umfang der sachlichrechtlichen Nachprüfung. Zwar greift die Revision den Schuldspruch wegen versuchten Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175 a Nr. 3 StGB) nicht an. Eine Beschränkung des Rechtsmittels .insoweit ist jedoch wegen des tateinheitlichen Zusammentreifens mit dem vollendeten Verbrechen\nder Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) nicht\nmöglich (vgl. RGSt 65, 125, 131; BGHSt 10, 100, 101).\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.\n\n1. Die Revision wendet sich im wesentlichen gegen die\nFeststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung.\n\na) Bei einem zur Tatzeit noch nicht 12 Jahre alten\nJungen brauchte die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte habe erkannt, daß dieser noch keine 14 Jahre alt war,\nim Urteil nicht zu erläutern. Gegenteilige Umstände, etwa\neine auffallend fortgeschrittene körperliche Entwicklung,\nsind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision\nnicht behauptet.\n\nb) Die Feststellung der Strafkammer, der Junge habe,\nais er vom Fenster weg wieder zum Angeklagten hinblickte,\ngesehen, daß dieser seinen Hosenlatz geöffnet hatte, sein\nerregtes Glied in der Hand hielt und daran rieb, und habe\ndiesem unzüchtigen Treiben \"etwa eine bis zwei Minuten\" zugeschaut, bevor er aufgestanden sei, um den Vorfall zu melden, ist denkgesetzlich möglich und widerspricht auch nicht\nder Lebenserfahrung. Insbesöndere ist die Feststellung, daß\nder Junge dem unzüchtigen Treiben mindestens eine Minute\nlang zugeschaut hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\nMit ihrem gegenteiligen Vorbringen versucht die Revision\nin Wahrheit nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch\nihre eigene zu ersetzen, indem sie sich auf andere als im\nUrteil festgestellte Tatsachen stützt oder festgestellte\nTatsachen anders wertet. Das ist unzulässig.\n\nc) Die Folgerungen, die die Strafkammer aus dem Auftreten des Zugschaffners Bruckmann und seinen ausdrücklichen\nHinweisen auf seine bahnpolizeilichen Befugnisse für die\ninnere Tatseite der Bestechung gezogen hat, sind ebenfalls\nmit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung vereinbar. Die\nEinwendungen der Revision erschöpfen sich auch hier in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung.\n\n2. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer gibt gleichfalls zur Beanstandung keinen Anlaß. Insbesondere ist, was nur der Erörterung bedarf, gegen die Annahme eines vollendeten Unzuchtsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aus Rechtsgründen\nnichts einzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist das geflissentliche Betrachten eines unzüchtigen Vorgangs durch ein\nKind unter 14 Jahren als eine unzüchtige Handlung des Kindes\n\nselbst und ein diesen Erfolg herbeiführendes Verhalten als\nVerleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung im Sinne\ndieser Strafbestimmung anzusehen (vgl. RG JW 1935, 524\n\nNr. 23; RGSt 73, 246, 249; BGHSt 1, 168, 171; BGH NJW 1953,\n710; BGH Urteil vom 30. April 1958 - 2 StR 158/58; BGHS+ 15,\n118, 122; Urteile des Senats vom 10. Juni 1966 - 4 StR 157/66 -\nund vom 30. Juni 1967 - 4 StR 209/67; vgl. auch Schönke/\nSchröder 13. Aufl. § 176 StGB Rän. 32). Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte, als er sein erregtes Glied\nsichtbar in der Hand hielt und daran rieb, erreichen, daß\nder Junge \"an seinen Unzuchtshandlungen Gefallen fand und\nsich daran beteiligte\". Er wollte den Jungen also allein\ndurch sein Verhalten (vgl. RG JW 1936, 1973 Nr. 37; BGH IM\nNr. 1 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Urteil des Senats vom\n\n30. Juni 1967 - 4 StR 209/67), dazu bringen, d.h. verleiten,\nsein unzüchtiges Treiben mindestens, worauf es in diesem\nZusammenhang nur ankommt, \"geflissentlich\" zu betrachten.\nMit diesem von der Rechtsprechung insbesondere auch zur\nAbgrenzung gegenüber dem Tatbestand des § 1§ 3 StGB aufgestellten Erfordernis (vgl. RGSt 73, 246, 249; BGH NJW 1953,\n710) sollte das arglose, unabsichtliche, flüchtige oder zufällige Wahrnehmen eines unzüchtigen Vorgangs aus dem Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB ausgeschieden werden (Urteil des Senats vom\n\n10. Juni 1966 - 4 StR 157/66). \"Geflissentliches\" Betrachten bedeutet deshalb nichts anderes als ein Über das arglose Hinsehen hinausgehendes \"eingehendes\" Zuschauen (Urteil des Senats vom 14. April 1954 - 4 StR 870/53), das\n\"Verarbeiten\" eines \"aufmerksam und mit innerer Anteilnahme\" verfolgten unzüchtigen Vorgangs (BGHSt 1, 168, 173;\n15, 118, 1215 BGH MDR 1967, 139), d.h. dessen \"bewußtes und\nvom inneren Willen gelenktes Aufnehmen\" (Urteil des Senats\nvom 2. Juli 1953 - 4 StR 179/53). Nicht erforderlich ist\n\nu\nmn,\n\ndagegen, wie die Revision meint, daß das Kind der Atsicht\ndes Täters, wenn auch nur ein Stück des Weges innerlich\nnachgehen, daß es also selbst dabei eine unzüchtige Tendenz\nverfolgen, etwa darauf ausgehen müsse, ein schamloses Bild\nvor Augen zu haben (Urteil des Senats vom 10. Juni 1966\n\n- 4 StR 157/66). Vielmehr genügt es, daß das Empfinden des\nKindes in den Bereich des bewußt Geschlechtlichen hineingeführt wird, ohne daß das Kind sich dabei der unzüchtigen\nBedeutung seines eigenen Verhaltens bewußt zu sein braucht\n(vgl. BGHSt 1, 168, 173 £f). Hätte sich hiernach der Junge,\nnachdem er das Treiben des Angeklagten in seinem äußeren\nGeschehen erkannte, sofort abgewendet, wäre allerdings nur\neine Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht gekommen (vgl. auch RG JW\n1935, 524 Nr. 23; RGSt 73,246, 247; Schönke/Schröder aa0).\nDa er indessen nicht wegsah, vielmehr dem Treiben mindestens\neine Minute lang zuschaute, hat er es, ohne daß es dazu\nbesonderer Ausführungen bedurft hätte, in dem oben erläuterten Sinne innerlich verarbeitet, d.h. geflissentlich betrachtet. Ob er bloß aus Neugier oder auch aus mangelnder\nEntschiußfreudigkeit weiter zugeschaut hat und ob er sich\nschon auf den ersten Blick oder erst nach einigen Sekunden\nder Unzüchtigkeit des Vorgangs in seiner vollen Tragweite\nund seiner Einstellung dazu richtig bewußt geworden ist,\n\nist bedeutungslos. In jedem Fall ist er dem Treiben nicht\n(mehr) \"arglos\", sondern mit Anteilnahme gefolgt. Das Unzuchtsverbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist daher\nvollendet.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-08/4-str-294-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-08/4-str-294-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.655917+00:00"}}