{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-08_4_StR_241_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-08","aktenzeichen":"4 StR 241/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 047\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 241/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Hardo Jakob D EB :.: se,\ngeboren am ED 933 in TORE,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\ne\\\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 27. Fe-\n\nbruar 1967\n\na) soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt worden ist (Fall 4 der Urteilsgründe), im\nSchuläspruch dahin geändert, daß die\ntateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung wegfällt,\nund im Strafausspruch aufgehoben;\n\ndb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[en\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall, Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer\nFalschbeurkundung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.\n\n‚Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeur-\n'kundung beruht auf der Rechtsansicht, der Kraftfahrzeugschein beweise zu öffentlichem Glauben auch die\nRichtigkeit der Eintragungen über die Person des Zulassungsinhabers. Der Senat hat die Sache gemäß § 136\nAbs. 1 GVG dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt.\nDieser hat entschieden:\n\n\"Der Kraftfahrzeugschein beweist nioht zu\nöffentlichem Glauben, daß die Angaben zur\nPerson des Zulassungsinhabers richtig sind.\nDiese Angaben sind keine Beurkundungen im\nSinne des § 271 StGB\".\n\nDiese Entscheidung ist für den erkennenden Senat bindend (§ 138 Abs. 3 GVG). Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeur-Kundung muß daher wegfallen. Da nicht auszuschließen\nist, daß sie sich auf den Strafausspruch ausgewirkt\nhat, ist insoweit auch dieser sowie der Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe aufzuheben.\n\nIm übrigen ist die Revision, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch und die übrigen Einzelstrafaus-\n\nsprüche wendet, unbegründet. Die aufgehobene Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Falschbeurkundung hat sich auf sie nicht aus-\n\ngewirkt.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-08/4-str-241-67","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-08/4-str-241-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.637624+00:00"}}