{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-11-08_4_StR_222_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-11-08","aktenzeichen":"4 StR 222/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£ 1230 082\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 222/68 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Eric S ED zu: vEEE/\nWEB, dort geboren am EEE 1940, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Schweißer Christian Paul IE ‚, ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am un 1957 in En\n@EB/ Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. November 1968, an der +eilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nTandgerichtsrat WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au: EEE\n\nals Verteidiger für den Angeklagten\nSCEEEEED,\n\nJustizangestellter gg»\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Die Revision des Angeklagten ID gegen\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n3. November 1967 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft in dieser\nSache seit dem 4. November 1967, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten\nSEE «irä das Urteil, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum Fall II 1 der Urteilsgründe (Leihhaus DW) pestehen,\nsoweit sie sich nicht darauf beziehen,\ndaß die von dem Angeklagten mitgeführte Schußwaffe geladen war.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\nden Angeklagten SW a1s gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in zwei Fällen, in\neinem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus,\n\nden Angeklagten IB wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten Gefängnis.\n\nFerner hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten SEE anzeoränet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten IWW ist unbegründet, das des\nAngeklagten SW hat teilweise Erfolg.\n\n1. LU\n\nI. Die Aufklärungsrügen gehen fehl. Hierzu hat der\nGeneralbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 5. August\n\"1968 zutreffend ausgeführt:\n\n\"Es trifft zwar zu, daß die Verteidigung\nmit Schriftsatz vom 7. Juni 1967 an die\nStaatsanwaltschaft beantragt hatte, den\nBeschuldigten ID durch einen Psychia-\n; ter. guf seine Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Dieser Schriftsatz ist\n“ seitens der Staatsanwaltschaft an die Verteldigung dahin beantwortet worden, daß\nbereits Anklage erhoben sei, daß aber, was\n‘auch noch im einzelnen begründet worden ist,\n;‚die: angeregte Untersuchung und Begutachtung\n.. seitens der Staatsanwaltschaft nicht für er-\n:: forderlich gehalten werde. Die Verteidigung\n. ,. Bat einen solchen Antrag später nicht wie-\n‚derholt, weder als Beweisanregung im Haupt-\n‘verfahren nöch äls Beweisamtrag in der\n. Hauptverhandlung. Unter diesen Umständen\nbrauchte sich der Strafkammer die jetzt\nveimißte Beweiserhebung, die während der\n„Hauptverhandlung offensichtlich auch von\nser Verteidigung nicht für erforderlich gehalten wurde, nicht &äufzudrängen. Daß die\nStrafkamner die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten I geprüft hat,\ngeht aus den Ausführungen des Urteils zu\nIII hervor.\n\nDie weitere Aufklärungsrüge, das Gericht\nhabe sich zu Unrecht damit begnügt, den gesamten Einkaufspreis der bei dem Raub zum\nNachteil Eg-\"EE gemachten Beute\nfestzustellen, anstatt den Verkaufswert zu\nermitteln, entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 168)\nund ist unzulässig.\"\n\nII. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hält\nder Nachprüfung stand; das gilt vor allem auch hinsichtlich der von der Revision insbesondere angegriffenen Verurteilung wegen schweren Raubes. Das festgestellte Interesae:: des Angeklagten am Erfolg der Tat, der Umfang seiner Tatbeteiligung und das Maß seiner Tatherrschaft rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, er habe als Mittäter und nicht als Gehilfe an dem Raub mitgewirkt. Sein\nInteresse war auf eine Beteiligung an der Beute gerichtet.\nSo suchte er nach der Tat den Angeklagten EB in v@B-EB auf, um \"seinen Anteil an der Beute oder dem Erlös\naus dem Verkauf von Schmuck zu bekommen\" (UA S. 25), und\nwäre, um nicht Übervorteilt zu werden, \"gern bei der Versilberung des Schmucks dabeigeblieben\". Daß er dann offenbar doch von Sp gepreilt wurde und nur 2.000 DM erhielt, was ihm \"als Anteil an der Beute sehr gering\" (UA\nS. 26) erschien, ändert nichts an dem festgestellten eigenen Interesse an der Tat. Im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision hat IWW auch Einfluß auf die Planung des Raubes\ngenommen. Als die drei Beteiligten die Frage der Bewaffnung\nbesprachen und SW die von ihm mitgebrachte Pistole 38,\ndie spätere Tatwaffe, vorzeigte, fragte ihn IWW, \"ob\ngenug Munition ... vorhanden sei\" (UA S. 21). Für die Ausführung der Straftat war sein Tatbeitrag von entscheidender\nBedeutung. Ohne die anschließende Flucht mit dem eigens zu\ndiesem Zweck von ihm gestohlenen Kraftwagen hätte dieser -\n\nwährend der Mittagszeit auf einer der Hauptgeschäftsstraßen Dortmunds ausgeführte — Raub kaum verwirklicht\nwerden können. IB war, wie er wußte, der einzige der\nBeteiligten, der Auto fahren konnte. Er hatte daher wesentlichen Einfluß auf die Tat. Das sich hieraus ergebende, von seinem Willen umfaßte enge Verhältnis zu ihr\nmacht ihn zum Mittäter (BGHSt 8, 393, 396).\n\nAuch gegen die Strafzumessung bestehen keine Bedenken.\n\nB. SD\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die auf fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrages\nvom 18. Oktober 1967 gestützte Rüge greift durch.\n\nDie Verteidiger des Angeklagten haben am ersten Tage\nder Hauptverhandlung beantragt, die Zeugin BMW und die\nin der Türkei wohnhaften Zeugen IB», Kai und Cie\nzum Beweis darüber zu vernehmen, daß Strecker sich zur Tatzeit in MB aufgeniaten habe. Die Revision behauptet, während die Zeugin DW, jetzt verheiratete MW,\ngehört worden sei, habe das Landgericht den Beweisamtrag,\nsoweit er auf die Vernehmung der drei türkischen Zeugen gerichtet gewesen sei, im Termin am®9. Oktober 1967 abgelehnt,\nweil er zur Prozeßverschleppung gestellt sei. Diese Ablehnung verstoße gegen § 244 Abs. 3 StPO.\n\nDie Sitzungsniederschrift enthält zwar keinen Vermerk\nüber die Ablehnung des Beweisamtrages; jedoch entbehrt sie\ninsoweit der ausschließlichen Beweiskraft (§ 274 StPO).\nDer Vorsitzende der Strafkammer hat in seiner dienstlichen\n\n(r\n\nÄußerung vom 29. Mai 1968 erklärt, daß Über den Beweisamtrag in der Sitzung vom 19. Oktober 1967 entschieden\nund \"eine Vernehmung der Zeugen aus der Türkei wegen Prozeßverschleppung abgelehnt\" worden sei. Damit ist er als\neine der beiden Urkundspersonen (§ 271 Abs. 1 StPO) hinsichtlich dieses Verfahrensvorganges vom Inhalt der Niederschrift abgerückt. Die Beweiskraft des Protokolls sowie die Beweisregel des § 274 StPO sind dadurch insoweit\naufgehoben, und der Senat hat in freier Beweiswürdigung\n\nzu entscheiden (BGHSt A, 364, 365). Auf Grund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden und des Beschlußentwurfes,\nder sich bei den Akten befindet (Bd. IV Bl. 91 a) und auf\nden der Vorsitzende verwiesen hat, sieht der Senat es als\nerwiesen an, daß die Strafkammer den auf die Vernebmung\nder drei türkischen Zeugen gerichteten Beweisamtrag in\n\nder Verhandlung vom 19. Oktober 1967 mit folgender Begründung wegen Prozeßverschleppung abgelehnt hat:\n\n\"Dem Angeklagten SCHIED ist seit seiner\nInhaftierung vor nahezu einem Jahr bekannt,\n\ndaß ihm die Beteiligung an einem Raubüberfall am 26.11.1966 vormittags auf ein Juweliergeschäft in Dortmund zum Vorwurf gemacht\nwird. Wenn ihm Alibizeugen bekannt waren,\n\ndie bekunden sollen, daß er sich zur Tatzeit\nin OR aufgehalten hat, hätte er diese\nund die Tatsache seines Zusammenseins mit\nihnen sogleich angegeben, um seine alsbaldige Rehabilitierung und Freilassung zu erwirken. Dazu bestand um so mehr Veranlassung, als es sich dabei um ausländische Zeugen handelt, die erst in der Türkei vernommen\noder zur Vernehmung nach hier bestellt werden\nmüßten. Zudem durfte er auch nur dann damit\nrechnen, daß die Zeugen sich auf einen bestimmten Zeitraum für das Zusammensein mit\nihm noch mit Sicherheit festlegen konnten,\nwenn der zeitliche Abstand nicht zu groß und\ndie Zeugen alsbald dazu gehört wurden.\n\nDie Tatsache, daß der Angeklagte SCREEN\nerst jetzt in der Hauptverhandlung das\n\nZusammensein mit den Türken erstmalig behauptet und die entsprechenden Anträge auf\nVernehmung gestellt hat, läßt eindeutig\ndie Absicht der Prozeßverschleppung erkennen, weil er damit eine Vertagung erreichen zu können glaubt, da die Zeugen\ninnerhalb kurzer Frist nicht erreichbar\nsind.\"\n\nDaß die Revision diesen Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht mitteilt, wie es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nan sich erforderlich wäre (BGHSt 3, 213), kann ihr im Hinblick auf die erörterte Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift nicht angelastet werden.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages mit der angeführten\nBegründung entspricht nicht dem Gesetz und wird von der\nRevision mit Recht beanstandet.\n\na) Das Landgericht hat nicht berücksichtigt, daß es\nsich bei dem abgelehnten Beweisamtrag um einen solchen der\nVerteidiger handelte. Daß diese ihn \"namens des Angeklagten Strecker\" gestellt hatten, ändert daran nichts (BGH\n1 StR 323/62 vom 25. September 1962, S. 5 £f.). Für die\n: Frage der Verschleppungsabsicht sind grundsätzlich Wille\nund Einstellung des Antragstellers maßgebend. Da der Verteidiger ein selbständiges Beweisamtragsrecht hat, das er\nnach seinem pflichtgemäßen Ermessen ausüben darf, kommt\nes daher bei einem von ihm gestellten Beweisamtrag nach\nständiger Rechtsprechung allein auf seine etwaige Verschleppungsabsicht an; die Einstellung des Angeklagten selbst\nist dann unerheblich. Nur wenn der Verteidiger als bloßes\nWerkzeug des Angeklagten handelt oder wenn dieser ohne\nverständige Begründung durch mehrfach wechselndes, sach-\n\nlich entgegengesetztes Vorbringen, auf dessen Richtigkeit\nder Verteidiger sich verläßt, bestimmenden Einfluß auf die\nVerteidigung und die Antragstellung nimmt, kann ein Beweisamtrag des Verteidigers selbst dann zur Prozeßverschleppung gestellt sein, wenn dieser das Vorbringen noch\nfür möglicherweise wahr hält und das Verfahren nicht verschleppen, sondern fördern will (BGH NIW 1953, 1314;\n\n2 StR 166/55 vom 24. Juni 1955, S. 3; 4 StR 160/56 vom\n\n7. Juni 1956, S. 4; 1. StR 323/62 vom 25. September 1962,\nSs. 5 £.). Daß hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist\nnicht ersichtlich. Der Angeklagte hat von Anfang an behauptet, er habe sich zur Tatzeit nicht in Dortmund, sondern in MED aufgehalten. Das Landgericht hätte daher\ndartun müssen, daß die Verteidiger nur in der Absicht gehandelt haben, den Abschluß der Hauptverhandlung mit einem\nUrteil wesentlich zu verzögern. Daß es seine Entscheidung\nstattdessen mit der Haltung und Einstellung des Angeklagten begründet hat, macht die Ablehnung des Beweisamtrages\nfehlerhaft.\n\nb) Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte selbst habe in Verschleppungsabsicht gehandelt. Es ist zwar Tatfrage, ob einem Angeklagten der Vorwurf der Prozeßverschleppung gemacht werden kann; der Tatrichter muß seine dahingehende Überzeugung jedoch einwandfrei begründen. Das ist hier nicht geschehen. Die Strafkammer führt aus, Strecker habe erst in\nder Hauptverhandlung das Zusammensein mit den Türken behauptet und ihre Vernebmung beantragt. Dabei läßt sie\njedoch unerörtert, daß der Angeklagte aus der Untersuchungshaft heraus verschiedentlich, und zwar mit Schreiben vom 9. September 1967 an die Staatsanwaltschaft (Bd.\nIII Bl. 184) und mit Briefen vom 21. September und\n\n- 10 -\n\n4. Oktober 1967 an die erkennende Strafkammer (Bd. III\nBl. 220, 237), um die Aushändigung eines bei seiner Festnahme sichergestellten Zettels gebeten hat, auf dem die\nfür seine Verteidigung wichtige Anschrift eines Türken\naus Istanbul vermerkt sei. Tatsächlich enthielt dieser\nZettel, der ihm am 10. Oktober 1967 übersandt wurde, die\nAnschrift des Zeugen CB (Ba. III Bl. 204, 205).\nAußerdem hat der Angeklagte in seinem Schreiben vom\n\n21. September 1967 zwei Zeugen namens IWW benannt,\nallerdings \"mit Vorbehalt\", da er \"dem Deutschen Steuerzahler die Flugkosten aus der Türkei nach Deutschland ersparen\" wolle (Bd. III Bl. 220 R.). Bei einem der beiden\nhandelte es sich um den im Beweisamtrag benannten Evigla\nTEE, Danit nat sich das Landgericht jedoch in der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses ebensowenig auseinandergesetzt wie mit dem Umstand, daß der Angeklagte anscheinend sogleich zu Beginn seiner Einlassung zur Sache\nin der Hauptverhandlung erklärt hat, er müsse darauf bestehen, daß auch die von ihm benannten Zeugen aus der Türkei vernommen würden (vgl. Seite 2 der Hauptverhandlungsniederschrift, Bd. IV Bl. 5 d.A.).\n\nOb die Strafkammer den Beweisamtrag aus anderen Gründen hätte ablehnen können, braucht nicht geprüft zu werden.\nNach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nmuß ein Antragsteller noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben, sein weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen\nentsprechend einzurichten. Deshalb sind für die Frage, ob\neine Beweisaufnahme zu Recht abgelehnt worden ist, allein\ndie Gründe maßgebend, auf die der Ablehnungsbeschluß in\nder Verhandlung gestützt worden ist. Das Nachschieben weiterer, an sich zutreffender Ablehnungsgründe ist unstattbaft (vgl. BGH NIW 1951, 368 Nr. 24; Urteil des Senats vom\n6. Dezember 1956 - 4 StR 365/56 - S. 6; BGH NJW 1963, 1788).\n\ne\n\n- 11 -\n\nDer aufgezeigte Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n(Fall II 2) verurteilt worden ist. Nur auf diesen Tatvorwurf bezog sich der zu Unrecht abgelehnte Beweisamtrag. Dagegen ist auszuschließen, daß der Verstoß auch\nEinfluß auf die Überführung Streckers im Fall II 1 (Ieihhaus TEE) sehabt nat (§ 337 Abs. 1 StPO). Dem steht\nnicht entgegen, daß das Landgericht den Angaben der Zeugin Fe zun Fall II 1 unter anderem auch mit Rücksicht auf die Feststellungen keinen Glauben geschenkt hat,\ndie es im Rahmen der Beweisaufnahme zum Fall II 2 über\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin getroffen hat. Selbst wenn\nes den Angeklagten in diesem Fall (Juweliergeschäft E@B-KeE) aus tatsächlichen Gründen hätte freisprechen\nmüssen, wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das\nLandgericht das festgestellte Verhalten der Zeugin, durch\ndas sie sich ihrer Gesinnung nach eindeutig als Begünstigerin des Angeklagten erwiesen hat, bei der Beurteilung\nihrer Glaubwürdigkeit im Fall II 1 berücksichtigt hätte,\n\n2. Da die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 2\naus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann,\nbrauchen die weiteren Verfahrensrügen nuimehr insoweit\nerörtert zu werden, als sie sich (auch) auf den Fall II 1\nder Urteilsgründe beziehen:\n\na) Zu Unrecht rügt die Revision die Mitwirkung des\nLandgerichtsdirektors Kg, der nach § 22 Nr. 5 StPO von\nder Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei (§ 338 Nr. 2 StPO).\n\nlandgerichtsdirektor zB ist nicht als Zeuge ver-\n\n- 12 -\n\nnommen worden. Die Tatsache, daß der Angeklagte in der\nUntersuchungshaft einen Brief von einem Unbekannten namens \"Sommy\" o.ä. erhalten hat, ist dem Vorsitzenden in\ndienstlicher Eigenschaft bekannt geworden. Sie war auch\ngerichtsbekannt. Die Urschrift des Briefes befindet sich\nin Bd. V Bl. 148 und eine Ablichtung in Bd. III Bl. 221.\nIn seinem Schreiben vom 21. September 1967 an die erkennende Strafkammer (Bd. III Bl. 220) weist der Angeklagte\nselbst auf den Erhalt des Briefes hin. Mit der Bekanntgabe jener Tatsache durch den Vorsitzenden in der Verhandlung wurde sie allen Beteiligten eröffnet. Eines Beweises bedurfte es nicht mehr. Die Ablehnung des Beweisamtrages mit der Begründung, die unter Beweis gestellte\nTatsache werde als wahr unterstellt, ist unschädlich. Das\nLandgericht hat dadurch lediglich zum Ausdruck gebracht,\ndaß man von der Tatsache allgemein ausgehen könne. Da in\nWahrheit keine Beweisaufnabme stattgefunden hat, war lLandgerichtsdirektor Kgpnicht vom Richteramt ausgeschlossen.\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet,\ndaß dem auf die gesetzliche Ausschließung des Vorsitzenden gestützten Ablehnungsamtrag der Verteidigung nicht\nstattgegeben worden sei, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Da mit dem Gesuch kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde, war die Verwerfung gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2\nStPO gerechtfertigt.\n\nb) Die Revision macht ferner einen Verstoß gegen\n§ 338 Nr. 3 StPO geltend, weil der Antrag der Verteidiger\nauf Ablehnung des Landgerichtsdirektors Kgggpwegen Besorgnis der Befangenheit (§ 24 StPO) zu Unrecht verworfen worden sei. Die Rüge hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer, die ohne Mitwirkung des abgelehnten\n\n[£\n\n- 13 -\n\nRichters entschieden hat (§ 27 Abs. 1 StPO), hat das\nGesuch, gestützt auf dessen dienstliche Äußerung, mit\nRecht zurückgewiesen. Die Zurechtweisung des Angeklagten durch die wiedergegebene Äußerung war angesichts\nseines äußerst ungebührlichen Verhaltens angebracht.\nAuch sonst lag kein Grund zur Ablehnung vor. Eine solche\nkann nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person\ndes abgelehnten Richters liegen. Aus seinem eigenen Verhalten kann der Ablehnende keinen Ablehnungsgrund herleiten; er hätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen (BGH 2 StR 367/54 vom\n\n19. November 1954).\n\nc) Fehl geht auch die weitere auf § 338 Nr. 3 StPO\ngestützte Rüge, daß die Anträge auf Ablehnung der Mitglieder der erkennenden Strafkammer wegen Besorgnis der\nBefangenheit zu Unrecht als unzulässig verworfen worden\nseien.\n\nDaß die Sitzungsniederschrift über das erste der\nbeiden Ablehnungsgesuche keinen Vermerk enthält, schadet nicht. Die unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO\ngreift hier nicht ein, weil das Protokoll insoweit offensichtlich lückenhaft ist (BGH 1 StR 195/55 vom 8. Juli\n1955 S. 7). Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß\ndie Strafkammer am 25. Oktober 1967 über den Antrag entschieden und ihn als unzulässig verworfen hat.\n\n. Der Beschluß 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nEine Strafkammer kann in ihrer Gesamtheit nicht abgelehnt werden (BGH 1 StR 702/54 vom 1. Februar 1955 bei\nDallinger MDR 1955, 271; KMR Müller/Sax 6. Auflage § 24\nAnm. 1 c, § 26 a Anm. 3; Dünnebier in Löwe/Rosenberg\nStPO Anm. 4 vor § 22).\n\n- 14 -\n\nAuch die Verwerfung des zweiten Ablehnungsamtrages\nvom 27. Oktober 1967 als unzulässig ist nicht zu beanstanden. Wenn dieses Gesuch auch alle Richter und Schöffen namentlich aufführte, so enthielt es doch in Wahrheit wiederum eine Ablehnung der Strafkammer in ihrer\nGesamtheit. Das geht vor allem aus der Begründung hervor. Danach ist die Ablehnung nur erfolgt, weil das Landgericht einen Beschluß erlassen hatte, mit dem der Angeklagte nicht einverstanden war. Diesen Beschluß haben\naber nicht die einzelnen Mitglieder der Strafkammer erlassen, sondern das Gericht als Spruchkörper. Offensichtlich verfehlt ist die Auffassung der Revision, das Landgericht habe bei der Entscheidung über dieses Ablehnungsgesuch den \"Rechtsgedanken der Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand\" beachten und anwenden müssen, Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung enthalten Ausnahmeregeln, die keiner ausdehnenden Anwendung zugänglich sind.\nAußerdem steht § 25 StPO einer solchen Anwendung eindeutig entgegen. Eine Pflicht, vor der Beschlußfassung auf\ndie Unzulässigkeit des Ablehnungsamtrages hinzuweisen,\nbestand für die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht, weil der Angeklagte von zwei\nRechtsanwälten verteidigt wurde.\n\nd) Der von der Revision geltend gemachte Verstoß\ngegen § 8§ 59, 64 StPO ist nicht bewiesen.\n\nDie Zeugin De ist zwar am 2. November 1967 vernommen worden, ohne daß die Hauptverhandlungsniederschrift einen Vermerk über ihre Vereidigung enthält.\n\nDas Protokoll ist insoweit jedoch offensichtlich lückenhaft. Das ergibt sich aus dem Vermerk in der Niederschrift\nvom 3. November 1967 (Bd. IV Bl. 85), wonach diese Zeugin,\n\n- 15 -\n\nnochmals vernommen, \"die Richtigkeit ihrer heutigen\nAussage unter Bezug auf ihren am 2. November 1967 geleisteten Zeugeneid\" versichert hat. Angesichts der\noffensichtlichen Lücke kommt dem Protokoll insoweit\ndie unbedingte Beweiskraft nach § 274 StPO nicht zu,\nso daß der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu\nprüfen ist (BGH 1 StR 195/55 vom 8. Juli 1955, S. 7).\nDer angegebene Vermerk in der Niederschrift vom 3. November 1967 und die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Landgerichtsrats Hagge und des Vertreters der Staatsanwaltschaft beweisen, daß die Zeugin\nam 2. November 1967 vorschriftsmäßig vereidigt worden\nist. Ihre Aussage ist auch im Urteil als eidliche gewertet worden (UA S. 16).\n\nII. Mit Rücksicht auf den Erfolg der unter I 1\nerörterten Verfahrensrüge braucht das Urteil auf die\nSachbeschwerde hin nur im Fall II 1 nachgeprüft zu werden. Danach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen\nschweren Raubes nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen, die insoweit zu\nrechtlichen Bedenken keinen Anlaß geben, steht zwar\naußer Zweifel, daß Strecker den Tatbestand des § 249\nAbs. 1 StGB verwirklicht hat. Dagegen bedarf es der\nerneuten Prüfung, ob auch die Voraussetzungen des § 250\nAbs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Zu der Überzeugung, daß\ndie von den Angeklagten benutzte Schußwaffe geladen war,\nist die Strafkammer gelangt, \"weil der Angeklagte\nStrecker wenige Tage später nachweislich eine geladene\nP 38 zu einem Raubüberfall\" (gemeint ist der Anschlag\n\nauf das Juweliergeschäft E@D-: ED) \"verwendet\n\nhat\". Da das Urteil im Fall II 2 wegen des Verfahrens-\n\n- 16 -\n\nmangels aufgehoben werden muß (oben B I 1), entfällt\nauch diese die Überzeugung des Landgerichts begründende\nFeststellung. Damit leidet die Verurteilung Streckers\nim Fall II 1 an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der\nzur Aufhebung des diesen Fall betreffenden Schuld- und\nStrafausspruchs zwingt. Da der Mangel jedoch nur den\nUmstand der Gebrauchsbereitschaft der mitgeführten\nPistole betrifft, müssen die Feststellungen zu diesem\nFall bestehen bleiben, soweit sie sich nicht auf diesen\nPunkt beziehen.\n\nIII. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nEs kann zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben, wenn\ndas Landgericht seine Überzeugung, die bei dem Raubüberfall auf das Leihhaus DB von dem Angeklagten benutzte Pistole sei auch geladen gewesen, allein damit\nbegründet, daß er wenige Tage später bei einem weiteren\nRaub eine geladene Schußwaffe geführt habe.\n\nDie Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 42 e StGB gehört zu den\nAufgaben, die grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut\nsind. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, der -\nnach den bisherigen Feststellungen - insoweit keine Besonderheiten aufweist, darf und muß sich eine Strafkamer -\nentgegen der Ansicht der Revision - die Sachkunde zur Beurteilung des Persönlichkeitsbildes und der Gefährlichkeit eines Angeklagten zutrauen.\n\n- 17 -\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Verteidigung\nGelegenheit haben, den Beweisamtrag auf Vernehmung des\nZeugen MaiB erneut zu stellen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-11-08/4-str-222-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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