{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-30_4_StR_343_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-30","aktenzeichen":"4 StR 343/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 072\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 343/68 URTEIL\n3nAF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Josef PB aus Vo; dort geboren\n\nan GE 955,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n‚als beisitzende Richter, -\n\nam in der Verhandlung;\n\nLandgerichtsrat EEE ei der Verkündung :\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte REED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom\n28. Februar 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen :\n\nGründ ei\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in\nTrunkenheit --§ 315 ce Abs. INr. 1a und Abs. \"III StGB -\nund mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gefängnisstrafe\nvon acht Monaten kostenpflichtig verurteilt worden. Außer-\n\ndem darf ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Revision des Angeklagten, die\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere die Einzelangriffe der Revision dringen\nnicht durch: u\n\na) Die Überzeugung des Landgerichts, daß das über\ndem Lenkrad vorgefundene Haarbüschel von dem Angeklagten\nstammt, steht keineswegs \"in krassem Widerspruch\" zu dem\nErgebnis der mikroskopischen Vergleichsuntersuchung. Nach\nihr können die sichergestellten Haare vom Angeklagten\nstammen. Da sich aber zur Zeit des Unfalls außer ihm und\nDinessen kein Dritter im Wagen befand, Dinessen keine,\nwobl aber der Angeklagte Kopfverletzungen davontrug, begegnet weder die Überzeugungsbildung des Landgerichts rech\nlichen Bedenken noch die auf sie gegründeten Feststellungen.\n\nb) Auch im übrigen hat das Landgericht seine Überzeu\ngung davon, daß der Angeklagte im Unfallzeitpunkt das\nSteuer des Wagens führte, einwandfrei begründet. Die Urteilsausführungen enthalten insoweit keine Verstöße gegen Denkgesetze oder wissenschaftliche Erfahrungssätze,\nsie sind auch frei von Widersprüchen. Die wechselnden Einlassungen des Angeklagten, insbesondere über sein Verhalten nach dem Unfall, sind teilweise schon in sich widerspruchsvoll,. teilweise schließen sie sich sogar aus. Die\nRüge, das habe \"weder für die Tatsachenfeststellungen noct\nfür die Glaubwürdigkeit des Angeklagten eine Rolle spielet\ndürfen\", bedarf keiner Erörterung.\n\n2. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthalten,\nwar die Revision insgesamt zu verwerfen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-30/4-str-343-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-30/4-str-343-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.492482+00:00"}}