{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-30_4_StR_281_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-30","aktenzeichen":"4 StR 281/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Knüpft ein Sachverständiger (hier ein Psychiater) bei\nseinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten\naußer an die Ergebnisse seiner eigenen sachverständigen\nUntersuchungen an die Ergebnisse einer von ihm veranlaßten (hier einer psychologischen) Zusatzuntersuchung\neines anderen Sachverständigen an, so kann das Gericht\ndiese auch ohne Vernehmung des Hilfssachverständigen\nund ohne Verlesung seines Berichts bei der Urteilsfindung verwerten, wenn der Hauptsachverständige kraft seiner Sachkunde die Verantwortung auch für die Ergebnisse\ndes Hilfsgutachtens übernimmt. Die Aufklärungspflicht\nkann jedoch im Einzelfall die Vernehmung des Hilfsgutachters oder die Verlesung seines Gutachtens gebieten.","text_plain":"2130 075 ke\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStpo §§ 250, 261, 256 Abs. 2, 244 Abs. 2\n\nKnüpft ein Sachverständiger (hier ein Psychiater) bei\nseinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten\naußer an die Ergebnisse seiner eigenen sachverständigen\nUntersuchungen an die Ergebnisse einer von ihm veranlaßten (hier einer psychologischen) Zusatzuntersuchung\neines anderen Sachverständigen an, so kann das Gericht\ndiese auch ohne Vernehmung des Hilfssachverständigen\nund ohne Verlesung seines Berichts bei der Urteilsfindung verwerten, wenn der Hauptsachverständige kraft seiner Sachkunde die Verantwortung auch für die Ergebnisse\ndes Hilfsgutachtens übernimmt. Die Aufklärungspflicht\nkann jedoch im Einzelfall die Vernehmung des Hilfsgutachters oder die Verlesung seines Gutachtens gebieten.\n\nBGH, Urt. v. 30. Oktober 1968 - 4 StR 281/68 -\nLG Münster (Westf.)\n\nvo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 281/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Karl-Heinz 5 aus\nii geboren am 1918 in\n\nL ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\ngl\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nEEE in der Verhandlung,\n\nLandgerichtsrat (EW >ei der Verkündung\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nEEE :.: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEREND\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 18. Dezember 1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 19. Dezenber 1967 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu acht Jahren Zuchthaus\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für acht\nJahre aberkannt, die Sicherungsverwahrung angeordnet\nund verschiedene Diebeswerkzeuge eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\nIn der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat\nder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Leiter\ndes Westfälischen Landeskrankenhauses Münster, Dr.Raether,\nein Gutachten über den Geisteszustand und die Persönlichkeit des Angeklagten erstattet. Dr. Raether hatte im\nAuftrag des Gerichts den Angeklagten vor der Hauptverhandlung im Landeskrankenhaus untersucht und von sich\naus durch die dort angestellte Diplompsychologin Meierfrankenfeld einen zusätzlichen psychologischen Befundbericht über den Angeklagten erstatten lassen. Die Psychologin hat mit dem Angeklagten zwei Tests (Hamburg-Wechsler und Rorschach) durchgeführt und das Ergebnis in einem\nkurzen schriftlichen Bericht niedergelegt, in dem es\nu.a. heißt, daß die Prognose für die Zukunft (des Angeklagten) ungünstig sei. Diesen Bericht hat Dr. Raether\nmit seinem schriftlichen Gutachten dem Gericht vorgelegt.\nIn der Hauptverhandlung ist die Psychologin weder vernommen worden, noch ist ihr Bericht verlesen worden. Die\nStrafkammer führt in den Urteilsgründen bei der Erörterung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten u.a. aus: In ihrer Überzeugung, daß der\n\nLe\n\nAngeklagte uneingeschränkt veraniwortlich sei, sei sie\nbestärkt worden durch das Gutachten des Dr. Raether.\nDieser habe den Angeklagten körrerlich-neurologisch\neingehend untersucht und sein Gutachten außerdem auf\neine psychologische Untersuchung des Angeklagten gestützt. Er - Dr. Raether - bezeichne den Angeklagten\nals intelligenten, egozentrisch-geltungsstrebigen Psychopathen, der sich keinen Wunsch versagen könne und\nseine Wünsche rücksichtslos durchzusetzen bestrebt sei.\nDieser Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten\nhat sich das Landgericht angeschlossen. Sie kann auch\nbei der Entscheidung über die Anwendung des § 20 a StGB\nund über die Anordnung der Sicherungsverwahrung eine\nRolle gespielt haben, obwohl in diesem Zusammenhang\ndas Gutachten in den Urteilsgründen nicht mehr erwähnt\nwird.\n\nDie Revision hält das Verfahren des Landgerichts\nfür gesetzwidrig. Mit der Bezugnahme auf das psychologische Gutachten über die Täterpersönlichkeit des Angeklagten sei etwas zum Gegenstand des Urteils gemacht\nworden, was nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngewesen sei. Dr. Raether habe ein \"Gutachten vom Hörensagen\" erstattet. Dadurch sei der Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung verletzt; denn, indem Dr. Raether\ndie Hinzuziehung einer Psychologin für erforderlich gehalten habe, habe er zu erkennen gegeben, daß er sich\nauf psychologischem Gebiet nicht für ausreichend sachverständig halte. Schließlich liege wegen der entscheidenden Bedeutung der psychologischen Beurteilung der\nPersönlichkeit des Angeklagten auch ein Verstoß gegen\ndie Aufklärungspflicht vor.\n\nDie Rügen sind unbegründet. Der Mündlichkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) ist nicht verletzt. Er besagt\nnicht mehr, als daß die persönliche Vernehmung einer\nAuskunftsperson (Zeuge, Sachverständiger) außer in den\nvom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen\nnicht durch Verlesung eines Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. Dagegen hat das\nLandgericht nicht verstoßen, da der Sachverständige in\nder Hauptverhandlung vernommen und das Zusatzgutachten\nnicht verlesen worden ist. Auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit wird von der in Rechtsprechung und Schrifttum\nweitaus überwiegenden Meinung nicht so ausgelegt, daß der\nBeweis von Tatsachen nur mit solchen persönlichen Beweismitteln geführt werden dürfte, die zu den festzustellenden Tatsachen \"in größtmöglicher Nähe stehen\" (Eb.Schmidt,\n\nLehrk. Teil I 1964, Rdn. 445 ff.).-§ 250. StPO verbietet nach\n\nallgemeiner Ansicht nicht die Verwertung von Aussagen vom\nHörensagen. Ob in erster Linie oder neben der mittelbaren\nBeweisperson diejenige Person zu vernehmen ist, die die\nfestzustellenden Tatsachen selbst wahrgenommen hat, ist\nnicht eine aus § 250 StPO zu beantwortende, sondern eine\nFrage der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO und\nder Beweiswürdigung nach § 261 StPO (BGHät 17, 382, 384).\nFür den Sachverständigenbeweis gilt allerdings nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Besonderheit. Hiernach dürfen Tatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung keine besondere Sachkunde erforderlich ist, die vielmehr auch das Gericht mit den ihm zur\nVerfügung stehenden Erkenntnis- und Beweismitteln unmittelbar feststellen könnte (sog. Zusatztatsachen), nicht\nohne weitere Beweisaufnahme aus dem Gutachten des Sachverständigen übernommen werden. Dagegen können die sog.\nBefundtatsachen, d.h. solche, die nur der Sachverständi-\n\nuQ\n\nge auf Grund seiner besonderen Sachkunde erkennen konnte, durch das Gutachten eingeführt und vom Gericht verwertet werden (BGH NJW 1951, 771; BGHSt 9, 292; 13, 1;\n13, 250; 18, 107). Zulässig ist es aber, den Sachverständigen über \"Zusatztatsachen\" als Zeugen zu vernehmen, wenn er sie durch Befragen von Auskunftspersonen oder in anderer Weise, etwa durch Augenschein, ermittelt hat. Diese Regeln, die auf der Wesensverschiedenheit des Zeugen- und des Sachverständigenbeweises beruhen, lassen sich indes nicht ohne Einschränkung auf den Fall anwenden, daß der vom Gericht\n\nernannte Sachverständige die Untersuchungsergebnisse oder\ndie wissenschaftlichen Erkenntnisse eines von ihm im Auf-\n\ntrag des Gerichts oder aus eigenem Entschluß beigezogenen Hilfssachverständigen bei der mündlichen Erstattung\nseines Gutachtens verwertet und sie zu diesem Zweck in\nder Hauptverhandlung vorträgt. Die Frage, ob die so in\ndie Hauptverhandlung eingeführten Ergebnisse des Hilfssachverständigen ohne dessen Vernehmung bei der Urteilsfindung verwertet werden dürfen, läßt sich nicht allgemein beantworten.\n\nEs kommt vor, daß ein Sachverständiger über die\nErgebnisse anderweitiger sachkundiger Untersuchungen,\nan die er anknüpfen will, lediglich ohne eigene Stellungnahme und kritische Würdigung berichtet und sie für\nsein Gutachten als richtig und feststehend voraussetzt.\nIn diesen Fällen ist der Sachverständige in Bezug auf\ndie fremden Untersuchungsergebnisse einem Zeugen vom\nHörensagen zu vergleichen und kann es geboten sein den\nSachverständigen, soweit er darüber berichtet, als Zeugen zu vernehmen. Die Aufklärungspflicht kann je nach\nSachlage darüber hinaus gebieten, auch den anderen Sach-\n\nverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, oder\nwenigstens, soweit nach § 256 StPO zulässig, sein Gutachten oder seinen Befundbericht zu verlesen. So liegt\n\nes zum Beispiel, wenn ein psychiatrischer Sachverständiger an die Ergebnisse einer nicht von ihm selbst oder\nunter seiner Verantwortung durchgeführten Blutalkoholbestimmung anknüpft (OLG Köln, NJW 1964, 2218; Celle,\n\nNJW 1964, 462; BGH, Beschluß vom 23. August 1966,\n\n5 StR 383/66,unter Bezugnahme auf die angeführten Oberlandesgerichtsurteile). Der von einem anderen Sachverständigen ermittelte Blutalkoholgehalt ist für den Gutachter, der sich in der Hauptverhandlung etwa über die\ngeistige Verfassung einer Person oder über den Einfluß\nvon Medikamenten (s. OLG Köln aa0) äußern soll, nur eine\nAnknüpfungstatsache, die er nicht selbst nachprüft, die\nihm auch nicht bloß zur Unterstützung oder Bestätigung\nseiner eigenen sachverständigen Meinung dient, die er\nvielmehr als gegeben voraussetzt. Es muß allerdings bezweifelt werden, ob in diesen Fällen, wie die Oberlandesgerichte Köln und Celle und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes meinen, der Unmittelbarkeitsgrundsatz die\nVernehmung des Sachverständigen, der das Blut untersucht\nhat, oder die Verlesung seines Berichts stets und ausnahmslos gebietet, ob diese Frage nicht vielmehr unter\ndem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO zu beantworten\nist. Der Senat braucht dazu jedoch hier nicht abschließend\nStellung zu nehmen.\n\nAnders ist die Rechtslage nämlich jedenfalls dann\nzu beurteilen, wenn der vom Gericht ernannte (Haupt-) Sachverständige einen (Hilfs-) Sachverständigen mit Fachkenntnissen und Erfahrungen auf einem besonderen Gebiet, etwa\ndem psychologischer Testverfahren, zuzieht, dessen Befund\n\n€\n\nsodann in seinem eigenen Gutachten sachkundig und kritisch auswertet und für das so gewonnene Gesamtergebnis allein die Verantwortung übernimmt. Dann sind die\nErkenntnisse und Befunde des Hilfssachverständigen\n\nfür ihn nicht bloße Zusatz- sondern Befundtatsachen\n\nim Sinne der Entscheidung BGHSt 18, 107. Das gilt um\n\nso mehr, wenn der Sachverständige - wie hier - die zu\nbegutachtende Person selbst untersucht und den Befund\ndes Hilfssachverständigen lediglich als zusätzliche\nStütze seines eigenen Befundes verwertet. Der Hilfssachverständige braucht dann in der Hauptverhandlung\nnur vernommen zu werden, wenn anders eine vollständige\nAufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist, so 2.\n\nB. bei Widersprüchen in den Gutachten oder bei Meinungsverschiedenheiten der Sachverständigen. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz als solcher gebietet die Vernehmung des Hilfssachverständigen nicht. Schwierige wissenschaftliche Gutachten werden heute in zunehmendem\nMaße von mehreren Sachverständigen gemeinsam erarbeitet. Dazu nötigt schon die zur Zeit des Erlasses der\nStrafprozeßordnung nicht vorausgesehene Ausweitung, Aufgliederung und Spezialisierung der einzelnen Wissensgebiete. Der Leiter einer solchen \"Sachverständigengruppe\"\nfaßt die Einzelergebnisse zusammen, prüftsie und übernimmt die Verantwortung für das Gesamtergebnis. Er allein vertritt dieses auch in der Hauptverhandlung. Die\nPraxis verfährt seit langem so, ohne daß dagegen rechtliche Bedenken aus dem Unmittelbarkeitsgrundsatz erhoben worden wären. Es wäre auch praktisch nicht durchführbar und wirtschaftlich nicht vertretbar, zu verlangen, daß stetsdie gesamte Sachverständigengruppe, etwa\nder Leiter eines wissenschaftlichen Instituts mit allen\nseinen Mitarbeitern, die an der Erstattung des Gutachtens mitgewirkt haben, vor Gericht vernommen werden müs-\n\nse. Die Vernehmung desjenigen Sachverständigen, der\ndie Einzelergebnisse ausgewertet und zusammengefaßt\nhat, muß in der Regel genügen. Das Gesetz gibt in\n\n§ 256 Abs. 2 StPO selbst einen Hinweis darauf, daß\nein solches Verfahren zulässig ist und nicht den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, indem es die Vertretung des Gutachtens einer kollegialen Fachbehörde\nin der Hauptverhandlung durch eines ihrer Mitglieder\nzuläßt. In der Entscheidung BGHSt 9, 292 hat es auch\nder Bundesgerichtshof beiläufig für zulässig erklärt,\ndaß das Gericht den rein fachlichen Inhalt von Krankengeschichten ohne Vernehmung ihres Urhebers oder Verlesung verwertet, wenn ein Sachverständiger im Rahmen\nseines Gutachtens über ihn berichtet hat.\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich nicht\ngrundsätzlich von dem zuletzt erwähnten Beispiel. Der\nAufbau und der Wortlaut der Urteilsgründe sowie die\nschriftlichen Gutachten ergeben für den Senat zweifelsfrei, daß Dr. Raether die von der Diplompsychologin\nMeierfrankenfeld gefundenen Untersuchungsergebnisse\nselbst geprüft und verarbeitet, also nicht bloß wie ein\nZeuge vom Hörensagen ohne eigene Stellungnahme über sie\nberichtet hat. Er hat nach den Urteilsgründen \"sein!\nGutachten \"außerdem\" auf eine psychologische Untersuchung des Angeklagten \"gestützt\" und sich ein eigenes\nselbständiges Urteil über dessen Persönlichkeit gebildet. Er hat den Angeklagten selbst untersucht und ist\nin seinem Befund durch den psychologischen Befund bestätigt worden. Die schriftlichen Gutachten ergeben in\nden wesentlichen Punkten übereinstimmende Befunde. Maßgebend für das Gericht ist zwar nur das in der Hauptverhandlung mündlich erstattete Gutachten. Dieses stimte hier aber offensichtlich mit den schriftlichen Gut-\n\nDa\n\nachten überein. Auch soweit die psychologische Untersuchung dem Sachverständigen Dr. Raether zusätzliches\nErkenntnisse vermittelt hat, waren ihre Ergebnisse für\nihn sogenannte Befundtatsachen. Psychiatrie und Psychologie sind verwandte Wissenszweige. Dr. Raether hat\nmit dem psychologischen Hilfsgutachten nicht etwas ihm\nvöllig Fremdes verwertet, das er nicht selbst sachkunaig und kritisch hätte würdigen können.\n\nDemnach durfte die Strafkammer auch die psychologischen Untersuchungsergebnisse ohne weitere Beweiserhebung übernehmen und ihrem Urteil zu Grunde legen.\n\nAuch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\ngebot hier nicht die unmittelbare Vernehmung der Psychologin. Dr. Raether ist ein erfahrener Psychiater und\nNeurologe und Leiter eines Landeskrankenhauses, der in\nder Lage ist, den Befundbericht einer in seiner Anstalt\nständig mit ihm zusammenarbeitenden Psychologin selbständig zu prüfen und kritisch zu würdigen. Irgendwelche Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten haben\nsich nicht ergeben. Die Auffassung beider Sachverständiger vom Persönlichkeitsbild des Angeklagten decken\nsich. Das Landgericht war daher nicht genötigt, sich\ndurch Vernehmung der Psychologin weitere Gewißheit zu\nverschaffen.\n\nII. In sachlich-rechtlicher Hinsicht begegnet weder der Schuld- noch der Strafausspruch, noch die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung irgendwelchen\nrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat auf Grund seiner Feststellungen mit Recht keinen Fortsetzungszusanmenhang zwischen den einzelnen Taten angenommen. Diese\nberuhen nicht auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz,\n\n-11-\n\nvielmehr hat der Angeklagte den Tatentschluß jeweils\nneu gefaßt.\n\nDas Landgericht hat die Persönlichkeit, den Lebenslauf und die früheren Straftaten des Angeklagten\neingehend gewürdigt und ist ohne Rechtsfehler zu dem\nErgebnis gelangt, daß er aus einem eingewurzelten Hang\nheraus Einbruchsdiebstähle begeht, sobald er in Schwierigkeiten ist, daß er davon wahrscheinlich auch in Zukunft nicht ablassen wird, daß er schließlich auch noch\nnach Verbüßung der Strafe gefährlich sein wird. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe immer nur\ndann Straftaten begangen, wenn er sich in einer Notlage\nbefand, findet in den Feststellungen des Landgerichts\nkeine Stütze. Frühere Schwierigkeiten hatte er teilweise\nselbst herbeigeführt. Auch vor den letzten Taten war\nseine Lage nicht ausweglos. Er hatte Aussicht auf eine\nfeste Stellung in kurzer Frist. Seine wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten beruhten nicht zuletzt auf dem Kauf und\nder Haltung eines teuren Kraftwagens, den er leicht hätte verkaufen können.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Bundesrichter Dr.Dr.Spiegel\nist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-30/4-str-281-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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