{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-30_4_StR_186_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-30","aktenzeichen":"4 StR 186/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 074\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_186/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n' 1. den Indäustrievertreter Herbert C um\naus VD, geboren ar ME 19185\nin end,\n\n2. den Rentner Otto S ip aus m 2oboren am EEE 190: in SEE Poicn,\n\n3. den Oberingenieur Rudolf WEB aus\n\n, sort zeborcn sr 1902,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Kichter,\nGEEBBin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt\n\nLandgerichtsrat WW vei scr Urteilsverkündung\nug Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt r. WED :.:\n\nA Verteidiger für den Angeklagten\n\n5 _ 2\n\n'-\n\nJustizangestellte Me]\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 11. Mai 1967 werden\n\nverworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\nden Angeklagten Ce wesen Untreue in Tateinheit\nmit Steuerhinterziehung, wegen Betruges, wegen Betruges\nin Tateinheit.mit Beihilfe zur Untreue und wegen Hehlerei\nin.Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl und zur Untreue unter Einbeziehung ciner früher erkannten Strafe\nzu einer Gesamtatrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nGefängnis und zu drei Geldstrafen von zusammen 41 100 DM,\n\nden Angeklagten Sp wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 50 DM,\n\nden Angeklagten Wege wezen Untreue und Angestelltenbestechlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) zur Gesamtstrafe\nvon eincm Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu zwei\nGeldstrafen von zusammen 1 500 DM; ferner hat es bei\nihm 59 745 DM sowie verschiedene Gegenstände für verfallen erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten WW rüst die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; die\n\nRevisionen der Angeklagten Sg und Vi erheben\ndle Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA W\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten zu Recht der\nUntreue in der-Form des Treubruchs schuldig befunden.\n. Nach den Urteilsfeststellungen gehörte er zum Kreis der\n' Personen, die der Strafdrohung des § 266 StGB unterliegen.\n\n- 4 -\n\nDem Angeklagten, der-seit 1955 die Stellung eines\nOberingenieurs bekleidete, oblag die Leitung der\nReparaturbetriebe des BB -Vereins mit Ausnahne\n\n‘der Werke How unü We, der \"oberen Stahlindustrie\" und des Hochofenbetriebes. 1959 wurde er\n\nauch mit der Leitung der Zentralschweißwerkstatt und\nder Reparaturwerkstatt des Hochofenbetriebes betraut.\nIhm unterstanden etwa 1 500 bis 1 800 Betriebsangehörig\n\"Er hatte selbständig darüber zu entscheiden, ob die anfallenden Reparaturarbeiten durch werkseigene Arbeitskräfte oder durch Unternehmerfirmen ausgeführt werden\nsollten, wobei er ... gehalten war, derjenigen Ausführungsart den Vorzug zu geben, die einerseits die\nGewähr für sachkundige und termingerechte Erledigung\nbot, andererseits aber auch am wirtschaftlichsten war\"\n(VA S. 25). Außerdem hatte der Angeklagte auf Grund\nseiner Stellung großen Einfluß auf die Vergabe der\nReparaturaufträge: Entschloß er sich, die Arbeiten\ndurch Fremdunternehmer ausführen zu lassen, so richtete\ner, nachdem er zuvor die Einzelheiten mit dem ihm unter\ngebenen Obermeister Op gelegentlich auch mit den\nMeistern He und Jg: erörtert hatte, \"eine\nschriftliche Bestellvorlage an die Einkaufsabteilung\ndes BD Yszeirs; in der der jeweilige Reparaturauftrag im einzelnen umschrieben, die werksinterne\nVorkalkulation genannt und der oder die in Betracht\nkommenden Unternehmer vorgeschlagen wurden\" (UA 3.26).\nDie Einkaufsabteilung, welche die Aufträge vergab,\nhatte \"in den meisten Fällen keine andere Wahl\", als\ndiesen Vorschlägen zu folgen, da sie - aus Furcht vor\nProduktionsausfällen - nicht bereit war, das Risiko\nunzulänglich oder verspätet ausgeführter Ausbesserungen\neinzugehen, zumal der Angeklagte in einzelnen Fällen,\n\n-5-\n\nin denen sie einen anderen als den vorgeschlagenen\n\nUnternehmer hatte beauftragen wollen, Einspruch erhoben und jede Verantwortung für die ordnungsmäßige\nDurchführung der Reparatur abgelehnt hatte (VA S.26/27;\nvgl. auch 5. 97 oben).\n\nHiernach ist die Auffassung des Landgerichts, der\nAngeklagte sei auf Grund seiner Stellung verpflichtet\ngewesen, die Vermögensinteressen des Di Vereins\nwahrzunehmen (§ 266 StGB), nicht zu beanstanden,\nvo var im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses\nnicht nur — wie jeder Arbeitnehmer auf Grund des alle\n\n.Arbeits- und Dienstverhältnisse beherrschenden Grund-\n\nsatzcs der gegenseitigen- Treuepflicht - gehalten, die\nInteressen seines Dienstherrn zu wahren und alles zu\nunterlassen, was diesen schädigen konnte. Auch oblag\n\nihm nicht nur die Leitung und Organisation der\ntechnischen Arbeitsvorgänge in den ihm unterstehenden\nReparaturbetrieben. Vielmehr gehörte es zum Kernbereich\nseines Pflichtenkreises, Entscheidungen zu treffen, die un»\n\nmittelbar auf das Vermögen des Bglb Vereins ein-\n\nwirkten. So hatte er die Frage , ob die Instandsetzungen\nmit werkseigenen Mitteln oder durch Fremdunternehmer\nauszuführen seien, im Wege der Kostenabwägung danach ,\nzu entscheiden, wie die ordnungsgemäße und termingerechte Erledigung der anfallenden Arbeiten am wirt-\n\n.schaftlichsten zu erreichen sei. Von denselben Erwä-\n\ngungen hatte er sich bei. der ihm auf Grund seiner Stellung möglichen Einflußnahme auf die Vergabe der\nReparaturaufträge leiten zu lassen. Bei der Größe des\nihm .unterstehenden Betriebes und dem Umfang der ständig\nanfallenden Ausbesserungen, wie sie im Urteil dargestellt sind, waren diese Entscheidungen, die der Ange-\n\n- 6 -\n\nklagte selbständig zu treffen hatte, für die Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes und das Vermögen\n‘der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung. Danach\nbesteht kein Zweifel, daß der Angeklagte auf Grund\nseines Anstellungsvertrages verpflichtet war, die Ver-\n\nmögensinteressen des FW Vercins wahrzunehmen,\nund daß diese Pflicht, wirtschaftlich betrachtet, den\n\nwesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bildete, in\ndem sie ihre Grundlage hatte (vgl. auch unten B II 2.c).\n\nNicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung der\nStrafkamner, Wghabe diese Pflicht durch die jahrelange Annahme der Schmiergelder Ss verletzt und\ndadurch dem BEE Verein einen entsprechenden Schaden zugefügt, da Sg die zugewendeten Beträge bei\n‚seinen Preisberechnungen von vornherein berücksichtigt |\nund auf die Reparaturpreise aufgeschlagen habe.\n\n. Die hiergegen erhobenen: Bedenken sind unbegründet.\nDie Revision meint, die Zahlung der Schmiergelder habe\ndie Höhe der Werklohnforderungen S@EEDs nicht beeinflußt. Andernfalls hätte es zwischen der von Mb erarbeiteten werksinternen Vorkalkulation und dem Angebots- |\n' preis SB»: ständig Unterschiede geben müssen; auch\nhätte BD: preislich stets über den Angeboten anderer\n‚Firmen liegen müssen. Dabei übersieht sie jedoch, daß\nauch OD von Sg laufend bestochen wurde und ebenfalls bemüht war, diesem Aufträge zu. verschaffen. In\nübrigen läßt sie außer acht, daß die Unterstützung,\n\n‚die vg» dem Mitangeklagten Sg gewährte, gerade\ndarin bestand,eine-marktgerechte Auswahl der zu beauftragenden Unternehmer durch die: Einkaufsabteilung des\n\nDO Vereins zu verhindern. Nach Auffassung des\nSenats lassen die Urteilsfeststellungen keinen Zweifel,\ndaß Sg ohne die laufenden Zuwendungen an we\nseinen Angeboten an den TAB Verein entsprechend\nniedrigere Werklohnforderungen zu Grunde gelegt und\ndie an ihn vergebenen Reparaturarbeiten entsprechend\nbilliger ausgeführt hätte. Die Geschäftsverbindung mit\nm AED Verein war für die Lebensfähigkeit seines\nUnternehmens von entscheidender Bedeutung. Schon bein\nAufbau seines Betriebes war er auf dessen Aufträge\nangewiesen (UA S. 28). Die Erledigung von Arbeiten für\ndiesen Auftraggeber \"blieb auch in der Folgezeit der\nSchwerpunkt seiner Unternehmenstätigkeit\" (UA S. 5).\n. Unter diesen Umständen kann es als sicher gelten, daß\nSED 211°: üaran gesetzt hätte, un durch möglichst\npreisgünstige Angebote im Wettbewerb mit den übrigen,\nan Aufträgen des DEE Vereins interessierten Unter-\n. nehmen zu bestehen, falls er sich nicht der unlauteren\nUnterstützung des von ihm bestochenen Angeklagten voii»\nsicher gewesen wäre (vgl. auch UA S. 112). Er hätte die\nWerklohnforderungen in seinen Angeboten auf jeden Fall\num die Beträge der Schmiergelder ermäßigt, . wenn \"VD\nderen Annahme verweigert und pflichtgemäß auf eine mögiichst kostensparende Ausführung der Instandsetzungen\nhingewirkt hätte. Die nachteilige Einwirkung der vom\nAngeklagten Ve» entgegengenommenen Schmiergelder\nauf die Vertragsabschlüsse zwischen SEE una den\nBED \\srein sowie dessen Schädigung im Ausmaß jener\nZuwendungen stehen daher außer Zweifel. Derartige Auswirkungen entsprechen in solchen Bestechungsfällen nach\nder Lebenserfahrung ohnehin dem typischen Verlauf\n(vgl. BGH NJW 1962, 1099, 1100).\n\nAusrcichend sind auch die Ausführungen zur inneren\nTatscite. Nach den Feststellungen hat WWW danit zerechnet, daß SEE die Schmiergelder von vornherein bei\nseinen Preisborechnungen berücksicntigte und über die\nWerklohnforderungen auf den BED Vorein abwälzte.\nDiese fortwährende Schädigung seines Arbeitgebers nahm\nder Angeklagte als Folge seines Handelns billigend in\nKauf (UA 5. 36, 104 £.). Sein bedingter Schädigungsvorsatz ist damit hinreichend dargetan.\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Angestelltenbestechlichkeit gemäß § 12 Abs. 2\nUWG (Fall B IV der Urteilsgründe) läßt ebenfalls keinen\nRechtsfehler erkennen. Insoweit werden auch von der\nRevision keine Einwände erhoben.\n\nIII. Die Ausführungen der Revision zur Strafzumessung erschöpfen sich größtenteils in unzulässigen Angriffen auf das tatrichterliche Ermessen, von’ dem die\nStrafkammer in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch‘ gemacht\nhat. Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der Hand-\n‚lurigsweise des Angeklagten als \"ungehemmt\" gewinnsüchtig\nDaß WW. dessen Stellung sich in der fraglichen Zeit\nnur unwesentlich verändert hat, nicht nur im Jahre 1962,\nsondern auch in den Jahren zuvor ein Nansehnläüches\nGehalt\" ‘bezogen hat, steht nach den Feststellungen außer\nZweifel. Das schlechte Beispiel \"der Vorgesetzten\" gegen.\n\nüber den Mitangeklagten ME una ICE: das die Strarkammer diesen bei der Strafzumessung zugute gehalten hat\nist nach den Urteilsgründen dem Angeklagten > nicht\nerschwerend angelastet worden.\n\nKeinen Bedenken begegnet auch die Verhängung der\nNebenstrafe nach § 12 Abs. 3 UWG. Daß der Angeklagte\nim Fall B Il der Gründe infolge der Verdrängung des\n\n-2-\n\n§ 12 Abs. 2 UWG durch den Tatbestand der Untreue nicht\nauch aus jener Bestimmung verurteilt werden konnte,\nschloß nicht aus, die von Rn] empfangenen Schmiergelder nach § 12 Abs. 3 UWG fir. verfallen zu erklären;\ndenn auch bei Gesetzeseinheit bleiben die Vorschriften\ndes verdrängten Gesetzes über Nebenstrafen neben dem\nGesetz, aus dem bestraft wird, anwendbar (BGHSt 8, 46,\n\n52).\n\n2. m\n\nI. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\nl. Die Entscheidung, ob der Verletzte Helmut Cm\nals Zeuge zu vereidigen war, lag im Ermessen des Tatrichters. Daß die Prozeßbeteiligten auf die Vereidigung verzichtet hatten, schränkte dieses Ermessen\nnicht ein. Da die Vereidigung eines Zeugen nach der\nStrafprozeßordnung (§ 59) die Regel ist, brauchte das\nLandgericht seine Entscheidung nicht besonders zu begründen (BGH 4 StR 320/68 vom 6. September 1968). Ein\nErmessensmißbrauch ist nicht ersichtlich.\n\n2. Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer\nhabe durch die Vereidigung des Zeugen CB auch gegen\n§ 60 Nr. 3.5tPO verstoßen, da dieser der Beteiligung\nan den Straftaten des Angeklagten verdächtig sei.\n\nNach ständiger Rechtsprechung hat die Entscheidung\ndarüber, ob gegen einen Zeugen Tatsachen vorliegen, die\neinen die Vereidigung ausschließenden Beteiligungsverdacht begründen, allein der Tatrichter zu treffen. Gelangt\ner nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Überzeugung, daß\n\n- 10 -\n\nein solcher Verdacht nicht besteht, so hat er den Zeugen zu vereidigen. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis\ngelangt, daß der Zeuge GEW von den Straftaten des\nAngeklagten nichts gewußt habe, und hat eingehend und\nsorgfältig dargelegt, warum sie die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet und dem Zeugen geglaubt\nhat. Ihre Ausführungen lassen keine Widersprüche erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, daß ihr bei ihrer\nÜberzeugungsbildung Verstößc::gegen die Denkgesetze und\ndie Erfahrungssätze oder sonstige Rechtsfehler unterlaufen sind. Unbegründet ist insbesondere der in diesen\nZusammenhang von der Revision erhobene Vorwurf der Ver-\n\n. Tetzung der Aufklärungspflicht. Die Vernehmung des Inhabers der Elektrogroßliandlung MAP arängte sich\n\nschon deswegen nicht auf, weil der Angeklagte nicht behauptet hatte, Helmut Ge habe bei dieser Firma für\nseinen privaten Bedarf eingekauft, sondern nur allgemein\n- ohne. nähere Angabe der Einkaufsquellen - erklärt hatte,\nder Zeuge habe \"selbst in großem Umfang auf Kosten des\nSchweißwerks private Anschaffungen getätigt\"(UA S. 50/51,\n56). Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge Ce sich im\nZusammenhang mit der Gründung der in der Schweiz ansässige\nFirma HefßB ent einer Steuerhinterziehung schuldig\ngemacht hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\n'3. Die Rüge, das Landgericht habe \"den Beweisamtrag\nvom 8.5.1967\" zu Unrecht abgelehnt, ist nicht dem § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet und daher unzulässig, da die Revision den Inhalt jenes Antrags innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs, 1\nStPO) nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - so vollständig und genau mitgeteilt hat, daß der Senat auf Grund\n\nder Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213, 214).\n\n4. Die weitere Aufklärungsrüge ist unbegründet.\n\nDas Landgericht war gemäß § 244 Abs. 2 StPO nicht gehalten, einen technischen Sachverständigen darüber zu\nvernehmen, \"was überhaupt unter dem Begriff 'Materialgestellung' anhand des Sprachgebrauchs, der Geschäftsbedingungen, der einzelnen Auftragsbestimmungen und der\nmündlichen Absprachen zu verstehen ist\", weil es den\nInhalt dieses an sich eindeutigen Begriffes und seine\nHandhabung im Geschäftsverkehr des Angeklagten mit den\nBEE Vercin bereits auf Grund des vorliegenden Be-\n\nweisergebnisses klären konnte.\n\n1. Die Ausführungen der Revision enthalten im\nwesentlichen unzulässige oder offensichtlich unbegründete Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und die\nBeweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen.\n\"Die von der Strafkammer gezogenen Folgerungen sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NW 1951,\n325). Die behaupteten Denkfehler und Verstöße gegen Erfahrungssätze liegen nicht vor. Auch eine Verletzung\ndes Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" ist\nnicht ersichtlich; das Landgericht ist von der Richtigkeit der festgestellten Tatsachen, auf die es die Verurteilung stützt,. überzeugt. Die Revision versucht mit\nihren Angriffen in Wahrheit nur, dem Urteil andere als\ndie tatsächlich getroffenen Feststellungen zu unterstellen und die tatrichterliche Beweiswürdigung durch\n\n- 12 -\n\nihre eigene zu ersetzen, iindem sie die festgestellten\nTatsachen anders wertet oder überhaupt außer ächt läßt.\n\n2. Auch die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand.\n\na) Komplementär und alleiniger Geschäftsführer\n(§ 164 HGB) der Schweißwerk WB EnpH una co KG\n\n Schweißwerk VeggEEEEEEEE> GmbH. Da der Angeklaste, der,\nebenso wie der Zeuge GEW. an beiden Gesellschaften\nbeteiligt war, alleiniger Geschäftsführer der GmbH war,\nhatte er für diese auch die Geschäftsführung der Konmmanditgesellschaft wahrzunehmen. Die Revision vertritt\ndie Auffassung, der Angeklagte sei auf Grund seiner unfassenden Geschäftsführungsbefugnis nicht verpflichtet\ngewesen, \"für die von ihm durchgeführten Transaktionen\nzuvor das Einverständnis des Zeugen Helmut Gweinzuholen\". Er könne sich daher auch \"niemals - zumindest\nnicht subjektiv - einer Untreue\" zum Nachteil 0)\nschuldig gemacht haben. Dabei verkennt sie jedoch, daß\ndem Angeklagten sowohl als Geschäftsführer der GmbH\n(vg1. BGH MDR 1954, 495 Nr. 471) als auch in seiner\nEigenschaft als Gesellschafter der KG die sich aus dem\nGesellschaftsvertrag der KG ergebende Verpflichtung oblag, das Vermögen der Gesellschaft treulich zu verwalten und die in ihr gebundenen Vermögensinteressen\nseines Mitgesellschafters Helmut CB wic die eigenen zu wahren (vgl. RGSt 73, 299, 300, f.; BGH 5 StR\n578/55 vom 19. Juni 1956; BGH BB 1960, 754 f.). Durch\ndie im Urteil festgestellten Verkürzungen der Gesellschaftsgewinne und die Aneignung der hinterzogenen Be-\n\n- 13 —\n\nträge ohne Wissen und Zustimmung seines Mitgesellschafters hat er gegen diese Vermögensfürsorgepflicht verstoßen, die Gewinnanteile des Zeugen (§§ 167, 120 HGB,\n\n§ 29 GmbHG) geschmälert und damit den Tatbestand des\nTreubruchs (§ 266 StGB) verwirklicht. An dem Untreuevorsatz dcs Angeklagten lassen die Urteilsfeststellungen\nkeinen Zweifel. Soweit er die .hinterzogenen Beträge zur\nsogenannten \"Kontaktpflege\" aufgewendet hat, ist ihm\n\ndie Verkürzung - entgegen der Auffassung der Revision -\nnicht als Untreuc angelastet worden. Mangels näherer Angaben des Angeklagten durfte die Strafkammer auch davon\nausgehen, daß die Summe, die er für die Anbahnung und\nVerbesserung der Geschäftabegiehungen des Schweißwerks\n\nVOREEEEEEEEED zu Vertretern anderer Inaustrieunternehmen\n\ninsgesamt aufgebracht hat (UA S. 18), durch seine Aufwendungen für den \"Ferienaufenthalt eines Geschäftsfreundes\" in Garmisch-Partenkirchen nicht überschritten\n\nworden ist (UA S. 54).\n\nDer Angeklagte ist auch zu Recht der fortgesetzten\n\n' Steuerhinterzicehung (§ 396 RAbgO0) schuldig befunden\n\nworden. Die Auffassung der Revision, durch die Verlagerung der Betriebsausgaben von der Firma Stahlwerk Herbert CB auf dic Schweißwerk Von: & Co\nKG (Ziffer B I 2 der Urteilsgründe) seien im. Ergebnis\nkeine Steuern verkürzt worden, weil das bei der erstgenannten Firma zu einor Gewinnerhöhung geführt habe, ist\nrechtsirrig. Wie sich aus § 396 Abs. 3 RAbgO ergibt,\nsetzt der Tatbestand des Absatzes 1 nicht voraus, daß\ndas steuerunehrliche Verhalten zu einer Vermögensschädigung des Steuergläubigers oder siner Bereicherung\n\ndes Täters führt. Die Frage nach den schädigenden Fol-\n\n- 14 -\n\ngen der Steuerhinterziehung darf vielmehr nur im Rahmen\nder durch die unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen geprüft werden. Ob und in\nwelchem Umfang ein Nachteil entstanden ist, ergibt sich\ndemnach aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die auf\nGrund der unwahren Angaben festgesetzt wurde, und der\nSteuer, die zu erheben gewesen wäre, wenn an Stelle der\nunrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrunde gelegen hätten (BGHSt 7, 336, 345; 4 StR 131/60\nvom 23. November 1960, 3.22; Kühn, Abgabenordnung,\n\n8. Auflage, § 396 Anm. 2 aaa). Der Einwand, durch die\n\"Kostenverlagerung\" hätten sich der Gewinn der Firma\nStahlbau Herbert CB und damit das Steueraufkommen\nim Ausmaß der ‚Verkürzungen 'bei der Schweißwerk W-BB sucH & Co KG erhöht, geht daher schon aus diesem\nGrunde fehl.\n\nb) Im Fall_B II der Urteilsgründe hat das Landgericht die Täuschungshandlung nicht in der Beantragung ..\neines Zuschusses für die Sportgemeinde \"Eintracht!\" cn\n(BD ssräcrn in der Einreichung der üÜberhöhten\nRechnungen gesehen. Die Ausführungen der Revision liggen\ndaher neben der Sache. Der Angeklagte ist insoweit zu\nRecht wegen Betruges verurteilt worden.\n\nc) Auch im Fall_B IV ist der Angeklagte mit Recht\ndes Betruges schuldig befunden worden. Da die Strafkanmer die tatsächliche Höhe des Vermögensschadens, den er\ndem 7 Verein durch sein betrügerisches Verhalten\nzugefügt hat, nicht hat aufklären können, auf Grund der\nBeweisaufnahme jedoch zu der Überzeugung gelangt ist,\ndaß der angerichtete Schaden mindestens 80.000 DM be-\n\n- 15 -\n\nträgt, war sie nicht gehindert, diesen Betrag der Beurteilung des Falles zu Grunde zu legen und zu Gunsten\n\ndes Angeklagten davon auszugehen, daß kein höherer Schaden entstanden sci. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Mai 1959 (4 StR 97/59) ausgeführt hat, ist\nin einem solchen Fall lediglich erforderlich, daß der\nTatrichter die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt,\ndie seiner Schätzung zu Grunde liegen, damit das Revisiorisgericht prüfen kann, ob die Verurteilung nicht etwa\nauf einer - sachlich-rechtlich-} fehlerhaften - Schätzung\nohne tatsächliche Unterlagen beruht. Das hat die Straf-Kammer. beachtet und eingehend dargelegt, sic sei deshalb\nzu jener Überzeugung gelangt, weil der Angeklagte in\n\neinem Vergleich mit dem Zw Vercin einen Schaden\nin Höhe von 80.000 DM anerkannt habe (UA S. 43,70). Ihre\n\nAusführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie\nsind denkgesctzlich möglich und bewegen sich im Rahmen\ndes dem Tatrichter vorbehaltenen Ermessensspielraums.\nWas die Revision dagegen vorbringt, ist unbegründet.\n\nNicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue\n\nder Mitverurteilten Meg und IB-\n\nDiese waren nach den Urteilefeststellungen no\n‚in der 'Kesselschmiede\", dem Zentralbetrieb der Repara-\n'turabteilung. Zu ihren Befugnissen gehörte es, selbstständig über den Arbeitseinsatz der ihnen unterstellten\nBelegschaftsangehörigen zu entscheiden. Sie durften \"gegebenenfalls auch Arbeiter oder Angestellte des ei )\nVereins zur Unterstützung der Unternehmerfirmen abstellen, wenn die besondere Dringlichkeit eines Reparaturauftrags oder andere Gründo hierzu Anlaß gaben. Wenn sie\n\n- 16 -\n\nsich dazu entschlossen, waren sie jedoch verpflichtet,\nder Einkaufsabteilung hierüber Meldung zu machen, damit dies bei der späteren Abrechnung :berücksichtigt\nwerden konnte.\" Ferner oblagen ihnen \"weitgehend die\nVorplanung\" der zu vergebenden Reparaturen sowie die\nlaufende Kontrolle und die Abnahme der von den Fremdunternehmern ausgeführten Arbeiten. Sie mußten darüber\nberichten, ob die Aufträge vereinbarungsgemäß Äurchgeführt worden waren. Außerdem hatten sie ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Firmen, die der Einkaufsabteilung für die Vergabe der Reparaturaufträge vorge-\n\nschlagen wurden.\n\nDie Auffassung dos Landgerichts, Me una )\nseien auf Grund ihrer dienstvertraglichen Stellung gemäß § 266 StGB verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen des I] Vereins wahrzunehmen, 1äßt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nWie bereits zur Revision des Angeklagten veui>\n„ausgeführt, kommen Verträge als Grundlage einer Vermögensfürsorgepflicht im Sinne dieser Bestimmung nur\nin Betracht, wenn die Treupflicht wesentliche und\nnicht nur beiläufige Vertragspflicht ist (vgl. auch\nBGHSt 1, 186, 188 £.; 5, 61, 64). So hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 170 ff. entschieden, daß der\nbei einem städtischen Bauamt angestellte Werkmeister,\nder die anfallenden Kanalbauarbeiten durchzuführen\nhatte und die ihm unterstellten Arbeiter und- Kanalfahrzeuge einzusetzen berechtigt war, nicht der Strafdrohung des § 266 StGB unterliege, weii aus der Befugnis, \"mit Eigentum des Arbeitgebers umzugehen oder sonst\n\n- 17 -\n\nHandlungen vorzunehmen ...;, die dessen Vermögen berühren\", noch keine Pflicht zur Vermögensfürsorge\nfolge. Ähnlich hat der Senat in seiner Entscheidung\nBGHSt 5, 187 ff. ausgeführt, daß das Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht bei einem Arbeitsvertrag weder\nbereits deshalb erfüllt sci, weil der Arbeitnehmer auf\nGrund des alle Arbeitsverhältniöse beherrschenden Gebotes gegenseitiger Treuepflicht zur Wahrung der Interessen seines Dienstherren gehalten sci, noch daß es\n‚schon dann gegeben 'oci, wenn die Erfüllung beiläufiger,\n‚ nicht zum wesentlichen Inhalt. des Arbeitsvertrages\ngehörender Pflichten auf das Vermögen des Berechtigten\nirgendwie wirken könne. Demgemäß hat er die damalige\nFrage, ob der Gruppenvorsteher eines Walzwerks, der die\n\"Walzstraße\" zu leiten und nach den Mitteilungen der\n. Verkaufsabteilung über eingegangene Bestellungen das\nWalzprogramm aufzustellen hatte, zum Kreis der von\nTreubruchstatbestand erfaßten Personen gehört, verneint, weil der Betreffende lediglich bei der Organisation der technischen Arbeitsvorgänge im Walzwerke\nbeteiligt gewesen sei; daß er einen bedeutsamen Wir-\n\nu kungskreis gehabt und besonderes Vertrauen genossen\n\nhabe, reiche nicht aus. Diese Ansichtiist in der Rechtslehre auf Widerspruch gestoßen und als zu eng bezeichnet worden (vgl. Jagusch in Leipziger Kommentar zum\nStGB, 8. Aufl., § 266 Anm. 3 ec).\n\nDie Entscheidung des vorliegenden Falles zwingt\nindes nicht zu einer Auseinandersetzung mit dieser\nKritik, da das Verhalten von Me und Jg auch nach\nder dargelegten einschränkenden Rechtsauffassung dem\nTreubruchstatbestand unterfällt. Sie waren nicht nur\n\n- 18 —\n\nmit der Planung, Organisation und Überwachung technischer Arbeitsvorgänge befaßt, sondern hatten darüber\nhinaus ständig Entscheidungen zu treffen, die von\ngroßer wirtschaftlicher Bedeutung waren und das Vermögen des BB Vereins unmittelbar berührten. Das\ngilt einmal für ihre Mitwirkung bei der Vorplanung der\nzu vergebenden Instandsetzungen und der Auswahl der\n\nfür eim Beauftragung in Frage kommenden Unternehner.\nHierbei hatten sie sich nicht nur von technischen Ge-\n\n\" sichtspunkten, sondern auch von solchen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit lciten zu lassen. Sie hatten\n\nmit darüber zu entscheiden, wie die ordnungsgemäße\nAusführung der zu vergebenden Reparaturarbeiten em\nwirtscheftlichsten errcicht werden könne. Darüber hinaus hatten sie auch in Rahmen 'ihrer Befugnis, betriebseigene Arbeitskräfte und Maschinen zur Unterstützung der\nFremdunternehmer einzusetzen, Entscheidungen zu treffen,\ndie für die Rentabilität der Reparaturaufträge von erheblicher Bedeutung waren. Nach den Urteilsfeststellungen\nmachten die den Fremdunternehmern gewährten Hilfen mitunter 40 oder gar 50 % des gesamten zur Ausführung der.\nAusbesserungen erforderlichen Arbeitsumfanges aus (vel.\nUA S. 34, 42). Bei der Größe der Reparaturen und der\nHöhe der Werklöhne, die durch die Vergabe der Arbeiten\nanfielen, kam ihren Entscheidungen erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu. Die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf das Vermögen ihres Arbeitgebers waren beträchtlich. Dabei brachten es sowohl die Art des Reparaturbetriebes an sich als auch der besondere Tätigkeitsbereich der beiden Meister mit sich, daß ihnen für. ihre\nEntscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraun zur\nVerfügung stand. Das lag vor allem in der Vernengung\n\n- 19 -\n\ntechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte begründet, die sic .-bei ihren Maßnahmen gleichermaßen zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen hatten. Diese\nBewegungsfreiheit und Selbständigkeit, die ihnen damit\nbei ihrer wirtschaftlich bedeutungsvollen Tätigkeit\neingeräumt waren, machtenihre Fürsorgepflicht gegenüber\ndem Vermögen des BB Vereins zum wesentlichen Gegenstand ihrer Vertragspflichten (vgl. auch RGSt 69, 58,\n62; BGHSt 3, 289, 293 £.). Dadurch, daß sie ohne betriebliche Notwendigkeit betricbseigene Arbeitskräfte.\nund Maschinen zur Unterstützung der Fremndunternehmer\nabstellten und die Einkaufsabteilung über diese Maßnahmen nicht unterrichteten, haben sie diese Vernögensbetreuungspflicht verletzt und dem Bw Vercin, der\nden Unternehmern in Unkenntnis der gewährten Hilfen die\nvollen Werklöhne auszahlte, Schaden zugefügt.\n\nIn den ständigen finanziellen Zuwendungen, die\nGC den Meistern nach den Urteilsfeststellungen\n\nhat zukommen lassen, hat die Strafkammer zutreffend eine\nBeihilfe Cs zur Untreue Mes una Is 3e-\n\nsehen,\n\nunterliegt - insbesondere auch, soweit sie wegen Anstiftung zur Untreue erfolgt ist - keinen Bedenken.\nOberingenieur Hop bekleidete nach den Feststellungen\nals Leiter der Reparaturbetriebe Hi die gleiche\nStellung wie der Angeklagte WWW Wie diesem oblag\ndaher auch ihm gemäß § 266 StGB die Pflicht, die Ver-\n\nmögensinteressen des DW Vereins wahrzunehmen (vgl.\noben A I). Zu Recht hat das Landgericht im Verhalten\n\n- 20 -\n\nHE richt nur cine den BB Verein schädigende\n' Verletzung dieser Vermögensfürsorgepflicht und damit\n\neine Untreue erblickt, sondern - damit tateinheitlich\nzusammentreffend - auch einen Diebstahl (BGH IM StGB\n\n§ 266 Nr. 4).\n\nSC. Sm\n\nDie Nachprüfung der Verurteilung dieses Angeklagten hat ebenfalls;keinen Rechtsfehler ergeben. Die Aus-\n“ führungen der Revision richten sich weitgehend in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung, die aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden sind. Wie beim Angeklagten Ci»\nhat die Strafkammer auch bei SB eingehend dargelegt,\nauf welchen Tatsachen ihre Schätzung über die Mindesthöhe des betrügerisch verursachten Vermögensschadens\nberuht (vgl. oben B II 2 c). Daß ww, Meß und ve-DB; denen SW Hilfe geleistet hat, zu Recht der\n\n- 21 -\n\nUntreue schuldig befunden worden sind, ist bereits dargelegt worden (vgl. oben A I und BII2c).\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Bundesrichter\nDr. Dr. Spiegel\nist beurlaubt und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-30/4-str-186-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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