{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-25_4_StR_412_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-25","aktenzeichen":"4 StR 412/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Verstoß gegen § 60 Nr. 1 (2. Fall) StPO kann auch\ndann gerügt werden, wenn dem Tatrichter die Umstände,\ndie ihn möglicherweise dazu veranlaßt haben würden,\neinen Zeugen als eidesuntauglich zu behandeln, nicht\nbekannt geworden sind und er sie deshalb bei seiner\n(Ermessens-) Entscheidung nicht hat verwerten können\n(im Anschluß an BGHSt 20, 98).","text_plain":"2130 067\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO § 60 Nr. 1 2. Fall\n\nEin Verstoß gegen § 60 Nr. 1 (2. Fall) StPO kann auch\ndann gerügt werden, wenn dem Tatrichter die Umstände,\ndie ihn möglicherweise dazu veranlaßt haben würden,\neinen Zeugen als eidesuntauglich zu behandeln, nicht\nbekannt geworden sind und er sie deshalb bei seiner\n(Ermessens-) Entscheidung nicht hat verwerten können\n(im Anschluß an BGHSt 20, 98).\n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 1968 - 4 StR 412/68 - 1IG Bochun\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _412/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bergmann Heinz r ÜED zu: 7\ndort geboren aıı ip 1941,\n\n2. den Hilfsarbeiter Werner Hans — aus Ri»\nGE. sort zevoren an GEB 1947, zesetz-\n\nlich vertreten durch seine Mutter Hildegard KW»,\nebenda,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter _\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nHürxthal .\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundes anwa1 t (ED\n\nals Vertreter der \"Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte )\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten, ‚wird das.\nUrteil des Landgerichts Bochum vom. 10. Mai\n1968 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6 rün a e: u\n\n3\n\n. Das. Landgericht, dessen erstes. Urteil der Senat wegen\neines sachlich-rechtlichen: Fehlers aufgehoben hatte, hat die\n\nAngeklagten wiederum wegen schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung, allerdings zu geringeren Strafen verurteilt, PB zu zwei Jahren Gefängnis,\nKB zu zwei Jahren Jugenästrafe. Auch die abermaligen\nRevisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden\nund Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben Erfolg.\n\nDie eine Verletzung des § 60 Nr, 1 StPO rügende Verfahrensbeschwerde beider Angeklagten greift durch.\n\nDas Urteil beruht entscheidend auf der eidlichen Bekundung des durch die Tat verletzten Zeugen SEES dessen\nBeeidigung das Gericht gegen den \"Antrag der Verteidigung\nangeordnet hatte ($ '61 Nr. 2 StPO). Wie erst durch die Revisionen aufgedeckt worden ist, war Schi bereits zur\nTatzeit wegen Geistesschwäche entmündigt, Der Entmündigungsbeschluß des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. August 1965 ist u.a. damit begründet, daß es Se nach\nden Feststellungen des Sächverständigen nicht nur an einem\nVollbesitz 'seiner geistigen Kräfte, sondern insbesondere\nan einer ausreichenden Kritik- und Urteilsfähiskeit mangele\nund aüch seine Gedächtnisleistung zu wünschen übrig lasse.\nDeshalb, ‘so rügen die Revisionen, habe Sogn wegen Verstandesschwäche von Wesen und von der ‚Bedeutung des Eides\nkeine genügende Vorstellung und habe somit nicht vereidigt\nwerden dürfen. Die Rüge ist - im Ergebnis -—- begründet.\n\nZwar schließt die Entmündigung wegen Geistesschwäche,\nmag diese auch, wie hier, mit einer Gedächtnisschwäche verbunden sein, für sich allein die Vereidigung eines Zeugen\nnoch nicht aus. (vgl. RG6St 20, 60, 62). Unzulässig ist die\nVereidigung vielmehr nur dann, wenn der Zeuge wegen dieser\nVerstandesschwäche vom Wesen und von der Bedeutung des Eides\n\nkeine genügende Vorstellung hat (vgl. RG GA 50, 398; BGH\nUrteil vom 29. Januar 1957 - 1 StR 485/56). Ob das der\n\nFall ist, muß der Tatrichter jeweils prüfen und nach pflichgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. RGSt 33, 393, 395; KMR\nMüller/Sax 6. Aufl. § 60 StPO Bem. 6). Hat er diese Prüfung\nvorgenommen und den Zeugen für eidestauglich befunden, so\nkann die Revision dies nur dann mit Erfolg rügen, wenn die\nEntscheidung auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen, insbesondere auf Verkennung von Rechtsbegriffen beruht (vgl.\nauch BGHSt 9, 71, 72). Dem Revisionsgericht steht es nicht\netwa zu, die auf rein tatsächlichen Gebiet liegende Frage\nzu überprüfen, ob ein Zeuge in solchem Maße verstandesschwach ist, daß er vom Wesen und der Bedeutung des Eides\nkeine genügende Vorstellung hat (Urteil des Senats vom\n\n29. März 1963 - 4 StR 500/62 - in BGHSt 18, 311 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 4, 368, 369 ff; BGH NJW 1953,\n1402; BGH VRS 29, 26 zur Frage des Verdachts der Beteiligung in § 60 Nr. 3 StPO). Hat der Tatrichter dagegen eine\nPrüfung in dieser Richtung überhaupt nicht vorgenommen, obwohl Umstände vorlagen, die die Eidestauglichkeit eines\nZeugen i. S. des § 60 Nr. 1 StPO (2. Fall) in Frage stellen\nkonnten, hat er sich also die Frage nach einem etwa aus\ndiesem Grunde auszusprechenden Vereidigungsverbot nicht vorgelegt oder ist er sich ihrer nicht bewußt geworden, so\n\nist das Verfahren’schon deshalb rechtsfehlerhaft (KMR aa0;\nvgl. auch BGH NJW 1952, 1103 £ zu § 60 Nr. 3 StPO). Dann\nhat der Tatrichter eine Ermessensentscheidung in Wahrheit\n\nnicht getroffen,\n\nSo liegt es hier. Daran ändert auch die Tatsache nichts,\ndaß dem Landgericht die Umstände, die es möglicherweise von\nder Eidesuntauglichkeit des Zeugen Sc überzeugt hätten,\nnämlich die Entmündigung und die sie tragenden Gründe, ohne\n\nsein Verschulden verborgen geblieben sind und es sie somit\nnicht berücksichtigen konnte. Verstöße gegen Vereidigungsverbote sind Revisionsgrund ohne Rücksicht darauf, ob der\nTatrichter die die Vereidigung ausschließenda Umstände\nkannte oder kennen mußte. Das hat der. Bundesgerichtshof im\nAnschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Rspr. 6,\n3705 JW 1931, 2817 Nr. 36), soweit ersichtlich, bisher zwar\nnur-in Bezug auf das unbedingte Vereidigungsverbot der\nEidesunfähigkeit (§ 60 Nr. 2 StPO) ausgesprochen, also für\neinefi Fall, in dem - wie bei einem noch'nicht 16 Jahre alten Zeugen (§ 60 Nr. 1 StPO 1. Fall; vgl. dazu RGSt 20,\n\n163) - die Unzulässigkeit der Vereidigung feststeht und\n\nes nicht erst, wie im vorliegenden Fall, einer (Ermessens-)\nEntscheidung des Tatrichters zu ihrer Feststellung bedarf\n(vgl. BGHSt 20, 98). Für diesen letzteren Fall kann jedoch\nnichts anderes gelten (so wohl auch Eberh. Schmidt § 60 StPO\nRn. 9, Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 60 StPO Anm..9 a; vgl.\nauch RG6St 44, 254 ff zu § 60 Nr. 3 StPO). Wenn der Tatrichter keine Kenntnis von den für eine Ermessensentschei -\ndung nach § 60 Nr: 1 (2. Fall) StPO wesentlichen Umständen\nerhält und diese Entscheidung darum nicht trifft und deshalb\nzu Unrecht von der Eidestauglichkeit eines Zeugen ausgeht,\nist die Entscheidung nicht weniger fehlerhaft und. nachteilig\nfür den Angeklagten, als wenn ihm die das unbedingte Vereidigungsverböt nach $ ‚60 Nr. 2 StPO begründenden Umstände nicht\nbekannt werden und er aus diesem \"Grunde zu Unrecht die Eidesfähigkeit annimmt. Daß bei der unterbliebenen Ermessensentscheidung die Frage der Unzulässigkeit der Vereidigung offen\nbleibt, liegst in der Natur dieser Entscheidung. Diese Tatsache steht der Geltendmachung der Revisionsrüge jedenfalls\nso lange nicht entgegen, als nach Lage der Sache nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter bei Kenntnis\n\nder verdeckt gebliebenen Umstände die Unzulässigkeit angenommen hätte. Das ist hier der Fall.\n\nEs 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß das Landgericht der Aussage des Zeugen Sch weniger Bedeutung beigemessen hätte, wenn die Beeidigung aus dem Grunde des § 60\nNr. 1 (2. Pali) StPO unterblieben wäre. Das Urteil war\ndaher auf die Verfahrensrügen in vollem Umfang aufzuheben,\nso daß es der Erörterung der - für sich genommen unbegründeten - Sachbeschwerden nicht bedarf.\n\nRotberg Faller Börtzler\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-25/4-str-412-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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