{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-25_4_StR_398_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-25","aktenzeichen":"4 StR 398/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 068\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 398/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm R ED aus Dun,\ngevoron an GEEMEEEEEED 1330 :. 2\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Oktober 1968, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEENEED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 5. April 1968 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\nzweier Diebstähle freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI.\n\n1. Der Tatbestand des Diebstahls setzt voraus, daß\nder Täter fremde bewegliche Sachen einem anderen wegnimmt. Daß das der Angeklagte in beiden Fällen getan hat,\nhat das Landgericht mit Recht nicht bezweifelt. Er hat\nsowohl den Gewahrsam des Schlossers Tip bezüglich\nder Gegenstände, die er aus dessen Kraftwagen entwendet hat, als auch denjenigen des Tankstellenbesitzers\nee — ]) hinsichtlich der neun Dosen Öl gebrochen und\ndie Gegenstände in seinen eigenen Gewahrsam gebracht.\n\n2. Weiter setzt der Diebstahl voraus, daß der Täter\nin dem Zeitpunkt, in dem er die Sachen aus dem fremden\nin seinen eigenen Gewahrsam überführt, die Absicht hat,\ndie Sachen \"sich rechtswidrig zuzueignen\". Das hat das\nLandgericht nicht feststellen zu können gemeint. Seine\nErwägungen hierzu werden aber den festgestellten Umständen nicht voll gerecht; sie sind von Rechtsirrtum\nbeeinflußt.\n\n\"arg,\n\na) Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß der\nTäter die Sache selbst oder doch den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt (RGSt 61,\n228, 233; 67, 334, 335; BGHSt 1, 262, 264; 16, 190, 192.\nVgl. hierzu und zum Folgenden auch Jagusch in IK 8. Aufl.,\nVorbemerkungen vor § 242 StGB, Anm. D I und III; Schönke/\nSchröder StGB § 242 Rz. 45 ff). Auf den \"in der Sache verkörperten Sachwert\" kommt es bei Legitimationspapieren\nund dergl. an, bei denen der Stoffwert der Sache an sich\nunwesentlich ist (z. B. bei Sparkassenbüchern, Biermarken u. derg.); um solche Gegenstände handelt es sich bei\nden hier in Rede stehenden Sachen (Verbandskasten, Landkarte usw.; mehrere Dosen Öl) nicht.\n\nFür die \"Einverleibung in das Vermögen\" des Täters\nist nicht entscheidend, daß der Täter - nach der äußeren\nTatseite - den Wert seines Vermögens erhöht und daß er\n- nach der inneren Tatseite - diesen Wert erhöhen, sich\n\nbereichern will. Der Diebstahl ist - ebenso wie die\nUnterschlagung, aber anders als der Betrug - keine Bereicherungsstraftat. So bereichert etwa ein Täter, der\ngegen einen anderen eine Geldforderung hat und diesem\n- gegen dessen Willen, wenn auch mit seiner Kenntnis -\neinen den Wert der Geldforderung nicht überschreitenden\nGeldschein wegnimmt, nicht sein Vermögen; trotzden\nmacht er sich des Diebstahls schuldig (RGSt 25, 172,\n174). Zueignung einer fremden Sache liegt auch dann vor,\nwenn der Täter schon bei ihrer Wegnahme den Willen hat,\nsie einem Dritten schenkungsweise zu überlassen, d.h.\nüber sie wie über den Bestandteil seines Vermögens im\neigenen Namen zu verfügen (BGHSt 4, 236, 238). Einen\nDiebstahl begeht auch derjenige Täter, der einem anderen einen Personalausweis nur deswegen wegnimnt, um sich\nseiner bei der Führung falscher Personalien eigentüner-\n\ngleich zu bedienen. Eine Zueignung, die Einverleibung\nin das Vermögen des Täters, ist allerdings nicht vorhanden, wenn der Täter schon bei der Erlangung des Gewahrsams den Willen hat, die Sache, ohne sie auch nur\nvorübergehend für sich zu gebrauchen, zu zerstören oder\nwegzuwerfen oder sie nach bloßem Gebrauch in die Verfügungsgewalt des Berechtigten zurückzubringen. Die\nEinverleibung in das Vermögen des Täters, die Zueignung also, ist hiernach dann gegeben, wenn der Täter\n\n- und zwar beim Diebstahl im Zeitpunkt des Bruchs des\nfremden und der Begründung des eigenen Gewahrsans -\nden Willen hat, die Sache unter Ausschluß der Verfügungsgewalt des Berechtigten seiner eigenen eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt zu unterwerfen und damit\nseinen Vermögensbestand zu ändern.\n\nb) Das Landgericht ist von der Richtigkeit der\nEinlassung des Angeklagten ausgegangen, in seinem angetrunkenen Zustand und aus Kummer über die Streitigkeiten mit seiner Ehefrau sei es \"ganz plötzlich über\nihn gekommen, er müsse sich von allen seinen Schwierigkeiten dadurch befreien, daß er nach Begehen irgendeiner Straftat so schnell wie möglich inhaftiert würde\nund dadurch in das ihm als Vorbestraftem bestens bekannte, geordnete Dasein eines Gefängnisinsassen zurückgelange\" (UA S. 6). Es hat dann dargelegt, der Angeklagte sei nicht nachweisbar von dem Gedanken beseelt\ngewesen, \"irgendeine in Geld umsetzbare Beute zu\nmachen\" (UA S. 9), eine \"sich wirtschaftlich lohnende\"\nTat auszuführen (UA S. 10). Diese Erwägungen waren\nbestimmend dafür, daß das Landgericht im Hinblick auf\ndie \"innere Ausnahmesituation\" des Angeklagten seine\nZueignungsabsicht nicht feststellen zu können glaubte\n(UA S. 10/11).\n\nHierzu ist zu bemerken, daß es - wie vorstehend\nunter a) dargelegt - eben nicht darauf ankommt, ob\nder Angeklagte eine \"sich wirtschaftlich lohnende\" Tat\nbegehen, eine \"in Geld umsetzbare Beute\" machen wollte.\nDas Landgericht wird daher die Frage der Zueignungsabsicht des Angeklagten für die Zeitpunkte der Wegnahme\nder Sachen aus dem Kraftwagen des Tschickar und aus\nder Tankstelle Kreutzberg erneut prüfen müssen.\n\nDer Angeklagte hat die Sachen nicht etwa weggeworfen oder zur Polizei gebracht, sondern sie heimgetragen\nund in seinem Keller verwahrt. Das könnte dafür sprechen,\ndaß er die Sachen jedenfalls zunächst einmal, bei ihrer\nWegnahme und beim Heimtragen, behalten und sich erst\nspäter darüber schlüssig werden wollte, was er mit ihnen\nmachen, wie er über sie \"verfügen\" wollte. Verhält es\nsich so, dann hat er - aus welchen Gründen auch immer -\ndie Sachen bei ihrer Wegnahme, beim Bruch des fremden\nund der Begründung des eigenen Gewahrsams, seiner eigenen Verfügungsgewalt unterwerfen wollen und unterworfen, sie also \"seinem Vermögen einverleibt\".\n\nSollte allerdings der Angeklagte bei der Wegnahne\nder Sachen die Absicht gehabt haben, am nächsten Tag\noder doch in naher Zukunft die Sachen den Eigentümern\nzurückzubringen oder sie zur Polizei zu bringen oder\nsich dort selbst anzuzeigen, dann würde in der vorübergehenden Verwahrung der Sachen keine Zueignung gefunden\nwerden können. Der Angeklagte würde sich dann durch die\nWegnahme und das Heimtragen der Sachen überhaupt nicht\nstrafbar gemacht haben, auch nicht wegen Sachbeschädigung, weil er den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils zufolge weder den Kraftwagen des TB noch\n\nden Schrank in der Tankstelle beschädigt hat. Gegen\ndiese Möglichkeit könnte aber sprechen, daß der Angeklagte bei der Wegnahme der Sachen - und nur auf\ndiesen Zeitpunkt kommt es insoweit an - nach seiner\nvom Landgericht für nicht widerlegt erachteten Einlassung ja gerade die Absicht hatte, \"irgendeine\nStraftat\" zu verüben. Zu beachten wird in diesen Zusammenhang auch sein, daß er die Sachen tatsächlich\nnicht den Eigentünern zurückgegeben oder sie zur Polizei verbracht hat, sondern daß er einen Teil von\nihnen zwei Tage nach der Tat dem Gastwirt Te»\nverkauft und übergeben hat.\n\nc) Von teils ergänzenden, teils völlig neuen\nFeststellungen hängt es ab, ob der Angeklagte die entwendeten Sachen sich zugeeignet hat, ob er in diesem\nFall - was nahe liegt - zwei oder nur einen (fortgesetzten) Diebstahl begangen hat, ob die Wegnahme der\nGegenstände aus dem Kraftwagen des To einen\nschweren oder, nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls möglich, einen einfachen Diebstahl darstellt\nund ob und inwieweit dem Angeklagten die Absätze 1\noder 2 des § 51 StGB zugute kommen können.\n\nII.\n\nSollte die Bestrafung des Angeklagten wegen\nDiebstahls nicht möglich sein, so wird erneut die\nbisherige Auffassung des Landgerichts überprüft werden müssen, der Angeklagte habe sich auch nicht der\nUnterschlagung schuldig gemacht.\n\nDer Überprüfung in dieser Hinsicht steht der Gesichtspunkt nicht entgegen, daß nur \"die in der Anklage\nbezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt,\" Gegenstand der Urteilsfindung sein\ndarf (§ 264 Abs. 1 StPO). Der einheitliche geschichtliche Vorgang, der dem Angeklagten vorgeworfen ist, ist\nsein Verhalten bei der Wegnahme und der daran anschließenden Verwertung oder Verwendung der entwendeten Gegenstände.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, auch bei der Veräußerung der entwendeten Gegenstände an den Gastwirt\nHoheisel fehle es an einer \"Zueignung\", hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat\nsich auch insoweit von der Erwägung leiten lassen, dem\nAngeklagten sei es nicht darauf angekommen, durch die\nVeräußerung der Gegenstände einen unmittelbaren oder\nmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen\n(UA S. 11). Es ist jedoch nicht zweifelhaft, daß der\nAngeklagte sich dadurch, daß er die neun Dosen Öl und\nden Verbanäskasten als angeblich ihm gehörig an den\n\nGastwirt HE veräußerte, die Rechtsstellung eines\nEigentümers hinsichtlich dieser Gegenstände angemaßt\nund sich diese Gegenstände dadurch rechtswidrig zugeeignet hat, falls die Zueignung nicht schon vorher\n\n- bei der Wegnahme der Sachen - stattgefunden hat.\n\nRotberg Faller Börtzler\n\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-25/4-str-398-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-25/4-str-398-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.259661+00:00"}}