{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-25_4_StR_274_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-25","aktenzeichen":"4 StR 274/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„ı,\n\n2130 069\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 274/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jose ID - . ED\naus ID. “reis HE, sehoren am ED\n1946 in VW Spanien,\n\nwegen Entführung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte (REED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. De-\n\nzember 1967 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung\neiner Frau wider ihren Willen (§ 136 StGB) zu einem Jahr\nZuchthaus verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Das Jugendamt des Landkreises What als gesetzlicher Vertreter der noch nicht 18 Jahre alten Ursula\nWB, Ger Verletzten, innerhalb der Strafantragsfrist\nbei der Kreispolizeibehörde gegen den Angeklagten unter\nBezugnahme auf die bereits vorliegenden Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen eine Strafanzeige \"wegen des Versuchs der Notzüchtigung\" erstattet (Bl. 69 d.A.). Das Landgericht hat diese Anzeige zutreffend als unbeschränkten,\ndas ganze Tatgeschehen umfassenden Strafantrag aufgefaßt,\nder auch die Verfolgung des Angeklagten wegen Entführung\ndeckt. Diese Auslegung liegt schon deswegen nahe, weil die\nVerfolgung wegen versuchter Notzucht allein keinen Strafantrag vorausgesetzt hätte, was dem Jugendamt sicher nicht\nunbekannt war. Der Wille zur Beschränkung der Strafverfolgung auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Notzuchtversuches ist der Anzeige jedenfalls nicht zweifelsfrei zu\nentnehmen (RGSt 5, 97; 24, 12; 62, 83; BGH NJW 1951, 368).\n\nII. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Nach § 154 a\nStPO konnte das Landgericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Entführung beschränken. Der Strafantrag des Jugeni\namtes brauchte nicht förmlich verlesen zu werden, da die\nFeststellung von Verfahrensvoraussetzungen nicht den Regeln\ndes Strengbeweises unterliegt. Darauf, daß die den Strafantrag des Jugendamts betreffende \"Feststellung\" des Vorsitzenden dem Angeklagten - nach der Behauptung der Revisior\nnicht übersetzt worden ist, kann das Urteil nicht beruhen,\nda der Inhalt und der Sinn des Strafantrags, wie dargelegt,\naußer Zweifel steht,\n\nIII. In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil des Landgerichts ebenfalls keinen durchgreifenden Be-\n\ndenken.\n\nDie äußeren Tatbestandsmerkmale der Entführung sind\nrechtlich einwandfrei festgestellt. Der 2. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs hat zwar in dem zur Veröffentlichung in\nder Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 12. Juni 1968\n(2 StR 109/68) - NJW 1968, 1885 - ausgesprochen, daß das\nMerkmal der Entführung wegen der hohen Strafädrohung eng auszulegen ist. Nicht jede Aufenthaltsveränderung, die die\nWiderstandskraft der Frau herabsetzt, erfüllt den Tatbestand.\nErst wenn der Täter die Frau durch die Aufenthaltsveränderung\nso in seine Gewalt bringt, daß sie seinem ungehemmten Einfluß\npreisgegeben ist, liegt eine Entführung vor. Darüber, ob ein\nsolcher ungehemmter Einfluß herbeigeführt, ob die Möglichkeit\nder Frau, sich ihm zu entziehen, wesentlich beeinträchtigt\nworden ist, entscheiden die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles (BGH aa0). Der 2. Strafsenat hat in jenem Fall die\ntatbestandlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\nDer Angeklagte hatte es dort mit zwei Mädchen zu tun, die\nsich gegenseitig zu Hilfe kommen konnten. Sie wohnten in der\nNähe und kannten die Gegend, so daß sie den Heimweg allein\nfinden konnten. Sie waren somit dem Angeklagten gegenüber\nnicht in einer hilflosen Lage.\n\nDer vorliegende Fall liegt anders. Ursula Werner sah\nsich allein zu später Abendstunde auf einem einsamen Feldweg\nin einer ihr unbekannten Gegend, mehr als 4 km von ihrer\nWohnung entfernt, zwei Männern gegenüber. Sie war infolgedessen gegen ihren Willen dem ungehemmten Einfluß des Angeklagten preisgegeben. Die Möglichkeit, sich ihm zu entziehen,\nwar wesentlich beeinträchtigt.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind allerdings unklar. Hiernach erkannte der Angeklagte das fehlende Einverständnis des Mädchens \"jedenfalls von dem Zeitpunkt ab, als er auf den Feldweg einbog\nund die Zeugin .... sofort heftig protestierte ...\", Auf\nGrund dieses Protestes wußte er, daß \"die Zeugin mit dem\nEinbiegen auf den einsamen Feldweg und seinen daraus erkennbar gewordenen sexuellen Wünschen nicht einverstanden\nwar\". Demnach scheint es die Strafkammer für möglich zu\nhalten, daß der Angeklagte das mangelnde Einverständnis\ndes Mädchens zweifelsfrei erst erkannt hat, als es beim\nEinbiegen in den Feldweg \"heftig protestierte!\" und verlangte, nach Hause gefahren zu werden. Die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Entführung besteht jedoch trotz dieser Unklarheit zu Recht. Nach den Feststellungen ist der\nAngeklagte trotz dem heftigen Widerspruch des Mädchens\nnoch etwa 40 m von der Öffentlichen Straße weg in einen\neinsamen Feldweg hineingefahren, Dadurch ist für das Opfer\ndie Möglichkeit, sich dem Einfluß des Angeklagten zu entziehen, weiter entscheidend beeinträchtigt worden. Konnte\nes auf der öffentlichen Straße noch mit Hilfe rechnen, so\nwar es ihm auf dem Feldweg vollends ohne jede Möglichkeit\nder Gegenwehr ausgeliefert. Die Feststellungen des Landgerichts enthalten überdies die Annahme, daß der Angeklagt:\nvon Beginn der Fahrt an damit gerechnet und es billigend\nin Kauf genommen hat, das Mädchen werde mit dem Zweck der\n\nFahrt nicht einverstanden sein, daß er somit zunächst mit\nbedingtem, vom Einbiegen in den Feldweg an aber mit bestimmtem Vorsatz gehandelt hat. Das Landgericht spricht\ndies zwar nicht deutlich aus, dem Zusammenhang seiner Darlegungen ist es jedoch mit hinreichender Sicherheit zu\nentnehmen.\n\nRotberg Faller Börtzler\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-25/4-str-274-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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