{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-23_4_StR_456_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-02-26","aktenzeichen":"4 StR 456/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2130 070°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 456/68 BESCHLUSS\n\nFA En\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Udo R EEE aus Egg\ngeboren am EEE 1942 ir vouuuup,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n23. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Essen vom 17. April 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes und wegen Diebstahls zur Gesamtstrafe von vier Jahren\nund drei Monaten Zuchthaus verurteilt und angeoränet, daß\nihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Rüge, das Schwurgericht sei wegen der Mitwirkung\nvon Landgerichtsdirektor HB ais Vorsitzendem nicht\nvorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m.\n§ 83 GVG), greift durch.\n\n- 3 -\n\nDie Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fiel in\ndie 4. Tagung des Schwurgerichts. Für diese Tagung - wie\nauch für alle anderen Tagungen - waren vor Beginn des\nGeschäftsjahres vom Präsidium des Oberlandesgerichts\nLandgerichtsdirektor Beringer zum Vorsitzenden (§ 83\nAbs. 1 GVG) und vom Präsidium des Landgerichts Landgerichtsdirektor Fein zum Stellvertreter des Vorsitzenden\n(§ 83 Abs. 2 GVG) bestellt worden. Wegen der Vorbereitung\neiner umfangreichen, in der 5. Tagung zu verhandelnden\nSache hat der Landgerichtspräsident am 26. Februar 1968\ndie Verhinderung u.a. des Landgerichtsdirektors Due\nfür die ganze Dauer der 4. Schwurgerichtstagung festgestellt, Weil auch Landgerichtsdirektor FD (wegen Erkrankung) den Vorsitz nicht übernehmen konnte, hat das\nPräsidium des Landgerichts den Landgerichtsdirektor Hgp-EB Stellvertreter des Vorsitzenden der 4. Tagung\nbestellt, der den Vorsitz in der am 11. April 1968 begonnenen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten dann auch\ngeführt hat. u nn\n\nMit Recht rügt die Revision dieses Verfahren. Da\nLandgerichtsdirektor Dim während der ganzen 4. Tagung\ndem Schwurgericht nicht vorsitzen konnte, war ein Vorsitzender für diese Tagung nicht mehr vorhanden und konnte\ndeshalb auch als solcher nicht vertreten werden. An seiner\nStelle durfte deshalb nicht ein vom Präsidium des Landgerichts für ihn bestellter Vertreter mitwirken. Vielmehr\nhätte das Präsidium des Oberlandesgerichts gemäß § 83 Abs.\nAbs. 5 Satz 2 GVG einen neuen Vorsitzenden bestellen müsse\n(vgl. RGSt 60, 327, 328; BGHSt 3,. 186; BGH Urteil. vom\n9. Juni 1961 - 5 StR 49/61 -; BGHSt 21, 308 ff).\n\nBereits dieser Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung‘\ndes Urteils im vollen Umfang und zur Zurückverweisung der\nSache. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob\nauch für den für die ganze Dauer der 4. Schwurgerichtstagung\nverhinderten Landgerichtsrat PB - statt des bereits vor\nBeginn des Geschäftsjahres als Vertreter bestellten Amtsgerichtsrats KÜEEB- von Präsidium des Landgerichts ein\nneuer Richter zum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts\n\nhätte bestellt werden müssen.\n\nRotberg Faller Börtzler\n\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-26/4-str-456-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-26/4-str-456-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.220079+00:00"}}