{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-16_4_StR_380_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-16","aktenzeichen":"4 StR 380/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 065\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 _ StR 380/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer August K , ohne festen\nWohnsitz, geboren eu) 1935 in oEB, Kreis u\n\nGEB, zur Zeit in Strafhaft,\n\n: wegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte END\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nSiegen vom 26. Januar 1968\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Fall Sparkasse CD\nwegen schweren Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und unbefugtem Führen einer Schußwaffe verurteilt\n\nwird,\n\nb) in den beiden Einzelstrafaussprüchen in\ndiesem Fall sowie im Gesamtstrafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDe:\n\nIm Umfang der Aufbebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in zwei\nFällen und wegen gefährlicher Körperverletzung, jeweils in\nTateinheit mit verbotenem Waffenbesitz (§§ 14, 26 Abs. 1\nNr. 2 Waffe), unter Einbeziehung einer anderweit erkannter\nStrafe zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Es hat außerdem zwei Schußwaffen eingezogen,\ndie Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und angeordnet,\ndaß dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue\nFahrerlaubnis erteilt werden dürfe.\n\nDie Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schußwaffe im Fall Volks\n\nbark Ti weist keinen Rechtsfehler auf.\n\nEs ist zwar richtig, daß das Schwurgericht die Waffe\nmit der der Angeklagte den Kassierer StB nach. den Fes\nstellungen bedroht hat, im Urteil nicht eindeutig bezeich\n\nund einmal von \"Trommelrevolver\" (UA 29, 30) oder nur von\n\"Revolver\" (UA 29, 34, 38), zum andern von \"Pistole\" (UA\n38) spricht. Nach dem Zusammenhang ist jedoch nicht zweifelhaft, daß damit immer dieselbe, und zwar eine nach der\nÜberzeugung des Schwurgerichts scharf geladene (UA 30, 38)\nSchußwaffe gemeint ist. Mit der Behauptung, offensichtlich\ngehe das Gericht von einem Revolver Marke Smith und Wesson\n38 Spezial aus, eine derartige Schußwaffe habe der Angeklagte aber, wie sich aus einem anderen Urteil ergebe,\nerst nach der Tat gekauft, verläßt die Revision den Boden\nder für das Revisionsverfahren allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Auch mit ihren übrigen Einwendungen greift die Revision in Wahrheit nur in\nunzulässiger Weise die Feststellungen des Schwurgerichts\nund die Beweiswürdigung an. Das gilt insbesondere für die\nBehauptung, das Gericht habe die \"offenkundige! Tatsache\nnicht gewürdigt, daß im Februar 1967 und - was durch Einkleben eines Zeitungsausschnittes in die Revisionsbegründung belegt wird — wenige Tage vor der Hauptverhandlung in\neiner örtlichen Tageszeitung ein Lichtbild des Angeklagten\nveröffentlicht worden sei und daß infolgedessen der Beweis\nwert der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Gegenüberstellungen beeinträchtigt sei. Abgesehen davon, daß die\nVeröffentlichungen weder den Zeugen noch den Richtern bekannt geworden sein müssen, Kann das Schwurgericht ihnen\nauch angesichts der sonst eindeutigen Beweislage nicht die\neiner Erörterung im Urteil zukommenden Bedeutung beigemessen haben. Jedenfalls kann aus dem Schweigen der Urteilsgründe hierzu nicht geschlossen werden, das Schwurgericht '\nhabe einen wesentlichen Beweisumstand fehlerhafterweise\nunberücksichtigt gelassen (vgl. auch BGH NJW 1951, 325).\n\n2. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe sich bei dem Überfall auf die Sparkasse cn\n\neines schweren Raubes, einer geflährlichen Körperverletzung und des unbefugten Führens einer Schußwaffe schuldig\ngemacht, hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand,\nDie Einwendungen der Revision erschöpfen sich auch hier in\nunzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die Beweiswürdigung.\n\nFehlerhaft ist lediglich die Trennung des Tatgeschehens in zwei selbständige -— mit dem Vergehen gegen das\nWaffengesetz jeweils tateinheitlich zusammentreffende -\nStraftaten, nämlich die Annahme von Tatmehrheit zwischen\ndem (schweren) Raub und der (gefährlichen) Körperverletzung. Zwar war der Raub vollendet, als der Angeklagte auf\nseinem Fluchtweg außerhalb des Sparkassengebäudes auf den\nsich ihm entgegenstellenden Werkmeister AD schoß und\nihn verletzte. Zu diesem Zeitpunkt jedenfalls war der Gewahrsam der Sparkassenbediensteten an dem geraubten Geld\naufgehoben und die Beute in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangt. Auch eine nur vorübergehende Sachherrschaft ist Gewahrsan; sie braucht nicht gesichert zu sein (vgl. BGHSt 16, 271, 272 £f; 20, 194, 195 £.\nm. Nachw.). Daraus folgt indessen noch nicht, daß die Körperverletzung rechtlich als selbständige Tat zu werten wäre\nTateinheit ist auch noch über dem Zeitpunkt der Vollendung\neiner Raubtat hinaus bis zu deren Beendigung möglich, d.h.\nbis zu dem Augenblick, in dem die Sachherrschaft wenigstens\neinigermaßen gesichert erscheint (vgl. BGHSt:20, 194, 196;\nBGH Urteil vom 4. Oktober 1966 - 1 StR 282/66 - insoweit\nin BGHSt 21, 174 nicht abgedruckt). Gesichert war die Sachherrschaft des Angeklagten nach den Anschauungen des täglichen Lebens noch nicht, weil er sogleich nach dem Verlassen des Sparkassengebäudes verfolgt wurde.\n\nHier ist überdies noch ein anderer Gesichtspunkt ent-\n\nscheidend: Für sich betrachtet würde die weitere Tathandlung nicht nur den Tatbestand des § 223 a StGB, sondern\nzugleich den des räuberischen Diebstahls nach § 252 StGB\nerfüllen, und zwar unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB. Der Angeklagte hat,\nbei einem Raub (vgl. BGHSt 21, 377) auf frischer Tat (vel.\nBGHSt 9, 255, 257) betroffen, auf einer Straße und mit\neiner Waffe gegen eine Person Gewalt angewendet, um sich,\nwie der Urteilszusammenbang ergibt, jedenfalls auch (vgl.\nBGHSt 13, 64, 65) im Besitz des geraubten Gutes zu erhalten. Zwar könnte er hier nicht zugleich wegen Raubes und\nwegen räuberischen Diebstahls verurteilt werden. Sonst\nwürde der Diebstahl, der gleichermaßen Bestandteil beider\nStraftaten ist, zweimal erfaßt werden (vgl. auch Schönke/\nSchröder, 13. Aufl. § 252 StGB Rdn. 15). Zwischen diesen\nTaten besteht vielmehr Gesetzeseinheit. Ebenso wie der\nvoraufgegangene Diebstahl. wird auch der Raub als Vortat\ndurch das Verbrechen nach. § 252 StGB aufgezehrt, wenn nur\ndieses unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250\nStGB begangen ist (BGH Urteil vom 28. Februar 1967 - 5 StR\n17/67 -; Schönke/Schröder aa0; vgl. auch BGHSt 21, 377,\n380). In dem umgekehrten Fall wird durch die ‚Bestrafung\nwegen. (schweren) Raubes der räuberische Diebstahl mitbestraft. Das gilt auch bei .gleichschweren Tatbegehungen; da\nder Täter ohnebin als Räuber bestraft wird, also nicht\nerst \"gleich einen Räuber\" bestraft zu werden braucht, besteht dann auch kein Bedürfnis zur Anwendung des § 252 StGB\n(vel. BGHSt 21, 377, .379). Jedenfalls ist. in allen diesen\nFällen immer nur wegen eines Gesetzesverstoßes zu verurteilen.\n\nOb. vorliegend richtigerweise wegen \"schweren räuberischen Diebstahls\" hätte bestraft werden müssen, weil\ndieser Tatteil zusätzlich unter dem erschwerenden Umstand\ndes Straßenraubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB). begangen worden\n\nist, kann dahinstehen. Durch die Verurteilung wegen\n!schweren Raubes\" ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Entscheidend ist, daß die mit dem räuberischen\nDiebstahl tateinheitlich zusammentreffende gefährliche\nKörperverletzung (vgl. BGH Urteil vom 19. Mai 1961 -\n\n4 StR 82/61 - S. 11) wegen der bestehenden Gesetzeseinheit auch mit dem voraufgegangenen Raub rechtlich eine\n(einheitliche) Tat bildet.\n\n‘Insoweit kann das Urteil im Schuldspruch von hier\naus geändert werden. Eines Hinweises gemäß 8 265 Abs. 1\nStPO bedarf es schon deshalb nicht, weil ausgeschlossen\nist, daß sich der Angeklagte anders, als er es getan, verteidigt haben könnte, wenn er auf die Möglichkeit der Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit aufmerksam gemacht\n\nworden wäre.\n\nDie beiden Einzelstrafaussprüche in diesem Fall und\nder Gesamtstrafausspruch sind jedoch aufzuheben. Damit\nentfallen gemäß § 76 StGB auch die Nebenentscheidungen\nhach den 88 38, 40, 42 mu. 42 n StGB, obwohl sie’ keinen\nRechtsfehler erkennen lassen. Die rechtlich nicht zu beanstandende Strafzumessung im Fall Volksbark ED\neinschließlich der Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB ist von der\nfehlerhaften Annahme zweier’ selbständiger Handlungen im\nFall’Sparkasse CD ersichtlich nicht beeinflußt.\n\n' Die Strafkammer, an die der Senat die Sache gemäß\n§ 354 Abs. 3 StPO zurückverwiesen hat, ist durch das in\n\n§ 358 Abs. 2 StPO ausgesprochene Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, erneut auf eine Gesamtstrafe\nbis zu zwölf Jahren Zuchthaus zu erkennen (vgl. RGSt 62,\n\n61, 63; BGHSt 7, 86, 87).\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-16/4-str-380-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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