{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-16_4_StR_361_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-16","aktenzeichen":"4 StR 361/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 071\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 361/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Johannes HD zus Tem.\nKreis ED, zevoren an BEE 1941 1: va\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (EHEEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n\n1. November 1967 im Strafausspruch mit den\ndazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässigen Vollrausches\n(§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten verurteilt worden. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren für die\nWiedererteilung entzogen. Seine Revision beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie\nist begründet. |\n\n1.8) Die durch. Beschluß erfolgte Ablehnung des unter\nNr. 4 gestellten Beweisamtrages des Schriftsatzes vom 1. November 1967 kann die Verfahrensrüge nicht begründen. Die\n‚Strafkamner hat in ihrer Beweiswürdigung auf UA S. 11 die\nBeweisbehauptung ausdrücklich unterstellt.\n\nb) Zu Recht jedoch beanstandet die Revision, daß. die\nStrafkammer die bei Ablehnung der Nr. 2 des Beweisamtrages\nvom 1. November 1967 zugesagte Wahrunterstellung nicht: .\neingehalten hat. In dem Beweisamtrag war die ‚Behauptung\naufgestellt worden, \"daß der Angeklagte, als er sich vom\nTatort entfernte, derart verwirrt, bestürzt und kopflos\nwar (bzw. betrunken war), daß er nicht mehr das Bewußtsein\nhatte, er entziehe sich der Feststellung seiner Person ;,\n„oder der Art ‚seiner. Beteiligung\". Diese Behauptung. deren\nRichtägkent, die Strafkammer unterstellt hat,. ist mit der\nauf. UA. S.. ‚12 getroffenen Feststellung, der Angeklagte\nhabe beim Verlassen des Unfallorts hinsichtlich des Tatbestandes des $. 142 StGB mit natürlichem Vorsatz gehandelt,\nunvereinbar. Was die. Strafkamner auf UA S. 11 als wahr\nunterstellt. hat, nämlich, daß der Angeklagte \"später bei\nder. Blutprobe\" bestürzt, verwirrt und kopflos gewesen Sei,\nentspricht nicht. der in Nr. 2 des Beweisamtrags enthaltenen\nBehauptung. Das Durchgreifen der Verfahrensrüge hat zur\n\nBe\n\nFolge, daß die Unfallflucht (§ 142 StGB) als eine der drei\nRauschtaten, die hier das Vergehen nach § 330 a StGB begründen, entfällt.\n\n2. Aber auch hinsichtlich der im Fall der Schülerin\nDrees vom Landgericht angenommenen Rauschtat der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a,\nAbs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung\n\n(§ 222 StGB) bestehen durchgreifende Bedenken. Richtig ist,\ndaß der Angeklagte bei der hier festgestellten Verkehrs-\n\n: lage dadurch pflichtwidrig handelte, daß er bis an den Rand\ndes nicht durch eine Bordsteinkante abgesicherten Seitenstreifens heranfuhr und nicht einmal einen Sicherheitsabstand. von einem Meter einhielt. Angesichts dessen, daß\n\nsich auf dem’ Seitenstreifen infolge des lang anhaltenden\nRegens große und zahlreiche Pfützen gebildet hatten und\n\ndaß dort ein 7-jähriges Kind ging, war ein derartiger\n\n‚ Sicherheitsabstand geboten. Der Angeklagte mußte nämlich\nmit der Möglichkeit rechnen, daß das Kind, um einer Pfütze\n auszuweichen, hin und wieder die Fahrbahn betreten könnte\nund in Anbetracht seines Alters hierbei nicht die nötige\nSorgfalt beachten würde.\n\nIndessen lassen die bisherigen Feststellungen der\nStrafkamner den Schluß zu, daß der Tod des Kindes auch\ndann eingetreten sein könnte, wenn der Angeklagte; en erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hätte,“ eine\nVerurteilung wäre insoweit nur dann gerechtfertigt, wenn\nunwiderlegt feststehen würde, daß die Schülerin - wovon\ndie Strafkammer allerdings trotz der Wahrunterstellung,\ndaß sich die Verletzungen ausschließlich an der linken bis\nvorderen Körperseite befanden, in erster Linie ausgeht -\nim Augenblick des Unfalls in der gleichen Richtung wie der\nAngeklagte gegangen wäre. Da das Kind sich nach den Feststellungen höchstens 0,6 Meter neben dem Seitenstreifen auf\n\nder Fahrbahn befunden hat, wäre der Angeklagte ohne Berührung an ihm vorbei gekommen, wenn er seinerseits einen\nMeter Abstand vom Seitenstreifen eingehalten hätte. Die\nStrafkammer hat jedoch, wie die Ausführungen auf UA S. 10,\n11 zeigen, nicht die Überzeugung davon gewonnen, daß das\nKind in dieser Weise gegangen ist; sie hat vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, daß es \"im\nletzten Augenblick\" die Straße zu überqueren versuchte.\n\nDie von der Strafkammer für diesen Fall gezogene Folgerung,\n\ndaß das Mädchen dann bei Wahrung des gebotenen Abstands\n\nzwar nicht mit der Vorderseite des Wagens angefahren worden\nwäre, daß es dann aber möglicherweise gegen die rechte\nSeite des fahrenden Wagens gelaufen wäre, ist zwar richtig.\nDie Strafkammer übersieht aber, daß sich auch für diesen\nFall zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen läßt,\n\ndaß das Kind dann ebenfalls beim Sturz tödliche Verletzungen\nerleiden konnte. Da somit bisher nicht feststeht, daß es\nbei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten nicht auch\nzu dem Tod der Schülerin gekommen wäre, kann ihm sein festgestelltes verkehrswidriges Verhalten bisher nicht als für\nden schädlichen Erfolg ursächlich zugerechnet werden (BGHSt\n11, 15 BGH VRS 21, 341; 24, 205).\n\n3. Keine Bedenken bestehen hingegen, soweit das Landgericht auch hinsichtlich der Gefährdung der Schülerin\nWeber den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3\nNr. 2 StGB als erfüllt angesehen hat. Zwar ist der Revision\ndarin zuzustimmen, daß die Strafkammer in auffälliger Weise\nimmer nur auf die Befürchtung der Schülerin hinsichtlich\nder für sie bestehenden Gefahr hinweist. Aber ganz abgesehen davon, daß schon das persönliche Empfinden des Betroffenen ein Anzeichen für das tatsächliche Vorliegen ei- -\nner Gefährdung sein kann, zeigt auch die Feststellung, der\nAngeklagte habe sich dem Kind mit seinem Fahrzeug so weit\ngenähert, daß dieses seinen Oberkörper \"nach rechts drehen\n\nmußte, um nicht angefahren zu werden\", daß der Gefährdungstatbestand des § 315 c StGB, wie ihn der Senat in BGHSt 18,\n271 näher umschrieben hat, hier erfüllt ist.\n\n4. Die in Nr. 1 b) und 2 dargestellen Bedenken gegen\ndie Annahme zweier Rauschtaten berühren den ergangenen\n Schuldspruch nicht, da jedenfalls schon jetzt eine Rauschtat (vorstehend unter Nr. 3) bestehen bleibt (vgl. RGSt 69,\n189). Da das Landgericht bei der Strafzumessung die Gefahrenträchtigkeit der Handlungsweise des Angeklagten jedoch auch aus den beiden übrigen, bisher nicht ausreichend\nbegründeten Rauschtaten gefolgert hat, muß der Strafaus-\n\n. spruch aufgehoben werden.\n\nRotberg | Mayr 0 Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-16/4-str-361-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-16/4-str-361-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.067491+00:00"}}