{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-16_4_StR_347_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-16","aktenzeichen":"4 StR 347/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 061\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 347/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Alfred N EEED zus C-EEE, :0rt zevoren an ME | 935,\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (Em\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte GEB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Februar 1968 aufgehoben. Die das äußere Tatgeschehen betreffenden Feststellungen bleiben\njedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an die Jugend-\n\nkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n„’\n\nDas Tanägericht hat den Angeklagten wegen mi’\nzucht mit einen Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 St6B) zu\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit der Revision .\nrügt der Angeklagte Verletzung ges Verfahrensrechts\nund ‘des sachlichen Rechts.\n\nN\n\nOhne Erfolg vieiben die Angriffe der Revision\ngegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,\n\" insbesondere‘ gegen die Würdigung der Aussagen: der min-\n\\ derjährigen Zeugin Barbara DEREN. Sie, enthält.\n“keine Denkfehler oder Verstöße gegen, Erfahrungssätze.\n\"Die Verwertung der Aussagen des Mädchens vor, der Polizei, im Rahmen der Beweiswürdigung verstößt nicht’ ge-\n\nu gen § 261 oder N 264 stPo. Die Ergebnisse der. polizei-\n\nSg St Abs. 2 Stab) verantwortlich, nfoht rechtlich, ein-\n\n‚lichen Vernehmung sind nicht durch, \"Rückgriff\" auf.\ndas Vernehnungsprotokoll in die Hauptyerhandlung- ein-\n‚geführt worden, wie die Revision ‚behauptet, sondern\n\"ersichtlich durch Vernehmung des Kriminalpolizeibeamten, der das Mädchen seinerzeit vernommen hat (s. UA\n„Sy 8 ‚anten).\n\nVena .\n\n\\\n\nbh ” Pe .. er ’ ö L\n4\n\n\"gi.\nPau PET 53\n\nDas (Urteil muß jedoch aufgehoben werden, weil,\n\"ade Auffassung \"des Landgerichts, der ‚Angeklagte sei\n| seine Tat strafrechtlich, wenn auch nur basehränkt\n\n. \"Wanätrei” begründet, ist. _ . u in\n. a vH. R Fa Un . Bi ur .. el\n\nrn vr\n\n\"4\n\nBF Dei’in' \"Jahre 1935 geborene Angeklagte hat, ‚die.\n\n\" Hilfoschüle besucht, weil er in der. Volksschule, nicht\n\"iitkan. bei einer pöyänlatrischen U Untersuchung, ‚im Jahre\ngg würde festgestellt, daß der Angeklagte wegen: “\nschwachsinns mit Mitteln der Fürsorgeerziehung | nicht.”\n\"erziehbär ist. Seing \"geistigen Fähigkeiten. reichten, : j\n\nfür’ die Erlernung, | dss Schuhmachörhandwerkg, jaicht. aus“\n\n[rt\n\nSeine früheren Straftaten beging er meist im Zustand\nder Trunkenheit. Zur Zeit der abzuurteilenden Tat hat-\n' te er einen Blutalkoholgehalt von 2,6 bis 2,7 %o.\n\nUnter diesen Umständen war die Frage der 'Zurechnungsfähigkeit sorgfältig zu prüfen. Der vom Landgericht vernommene Sachverständige hat zwar keine zureichenden Anhaltspunkte für einen völligen Ausschluß der\n. Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) feststellen können. Er hat aber offenbar auch die Frage, ob volle Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit verneint werden könne, nicht klar und ‚eindeutig beantworten können (s. UA\nS. 14 unten - 15 oben). Das Landgericht stützt seine An-\n‚sicht, der Angeklagte sei ‚wenigstens beschränkt ‚zurech-\n\nnungsfähig : gewesen, nur darauf, daß er sich an Einzel-\n\nheiten der Tat, soweit er diese nicht bestreite, erinnern könne, ferner darauf, daß er nach der Tat versucht\nhabe, sich zu verstecken und eine Anzeige bei der Polizei zu verhindern.\n\nDiese Erwägungen des Landgerichts erwecken rechtliche Bedenken. Die angeführten Umstände mögen zwar die\nFähigkeit des Angeklagten zur Einsicht in das Unreohtmäßige seiner Tat anzeigen, sie reichen aber nicht aus,\num darzutun, daß der schwachsinnige und erheblich unter\nAlkohol stehende Angeklagte auch fähig war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Weder die Tatsache, daß er sich\n\nan Einzelheiten des Tatgeschehens erinnert, noch daß er\nsich ‚nach der Tat versteckt und die Anzeige zu verhindern\n\nversucht hat, läßt bei der Persönlichkeit des Angeklag-\n\nten und der Art seiner Tat ohne weiteres den Schluß auf\nseine Hemmungsfähigkeit zu. Kann das Gegenteil nicht\nzweifelsfrei festgestellt werden, so muß zugunsten des\nAngeklagten davon ausgegangen werden, daß er unfähig war,\nseinen Willen einsichtsgemäß zu bestimmen.\n\nDa der Mangel die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen nicht berührt, können diese bestehen\nbleiben.\n\nRotberg Mayr Sanders\nBR Dr.Dr. Spiegel ist in\n\nUrlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nRotberg Hürxthal\n\nA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-16/4-str-347-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-16/4-str-347-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:54.047346+00:00"}}