{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-16_4_StR_298_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-16","aktenzeichen":"4 StR 298/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 046\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 298/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Burkhardt Pin zu ae dort\ngeboren am ED 9:5,\n\nwegen Fahrens ohne Führerschein.\n\n\\\nAn\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Januar 1968 aufgehoben, soweit eine Sperrfrist\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfang: wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an den Amtsrichter\n\nin Lüneburg zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Fahrens eines Kraftwagens\nohne Führerschein (§ 24 StVG) zu drei Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Ferner wurde ausgesprochen, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen darf. Die\nrechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten ist nur zum Teil begründet.\n\n1. Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel hinsichtlich der\nausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Monaten. Das Landgericht durfte strafschärfend verwerten, daß der Angeklagte\ndie Tat mehr als ein Jahr vor dem Ablauf seiner Bewährungszeit begangen hat. Das gilt ebenso für die beim Angeklagten\nfestgestellte allgemeine Bedenkenlosigkeit, die das Landgericht auch daraus folgert, daß er ohne weiteres zugestand,\nbei seiner Fahrt das Steuer des Fahrzeugs auch Monika ILmms\nüberlassen zu haben, obgleich er angesichts deren Alters\nwußte, daß sie ebenfalls keinen Führerschein besaß. Auch\nsonst vermag die Revision nichts dafür darzutun, daß die\nStrafzumessungsgründe etwa aus Rechtsgründen angreifbar wären.\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen dagegen hinsichtlich der gemäß § 42 n StGB ausgesprochenen Dauer der Sperrfrist. Die Festsetzung einer nicht ganz kurz bemessenen\nSperrfrist, wie hier, bedarf in der Regel schon dann näherer\nBegründung, wenn sie neben einer verhältnismäßig kurzfristigen Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Sorgfältige Erwägungen sind aber besonders geboten, wenn die Maßnahme erstmalig\nangewendet und der Angeklagte durch sie in seiner beruflichen\nEntwicklung und Betätigung einschneidend getroffen wird.\n\nDas ist hier der Fall. Der Angeklagte, Sohn eines Kraftfahrzeugmeisters, hat zwar die Lehre als Kraftfahrzeugschlosser\n\nnicht durchgehalten. Die Tatsache aber, daß er seit der\nletzten Strafverbüßung wieder bei einer Kraftfahrzeugfirma\narbeitet, zeigt, daß er, der nur eine Sonderschule besucht\nhat, offenbar am ehesten als Automechaniker seinen Lebensunterhalt wird verdienen können. Da er aber gerade bei\ndieser Tätigkeit eines Führerscheins bedarf, würde ihn eine\nSperrfrist von zwei Jahren besonders hart treffen. Die im\nangefochtenen Urteil fehlende Begründung für diese Maßnahme\nläßt offen, ob das Landgericht das berücksichtigt hat.\n\n3. Da nur noch die Entscheidung nach § 42 n StGB zu\ntreffen ist, war die Sache an den örtlich zuständigen Amtsrichter zurückzuverweisen (§ 25 GVe).\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-16/4-str-298-68","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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