{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-11_4_StR_385_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-11","aktenzeichen":"4 StR 385/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 063\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 385/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger .Günter S ED ‚„ ohne\nfesten Wohnsitz, geboren an ED :935 in ru,\n\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat (ne\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird der Urteilssatz des Urteils des Landgerichts Essen vom\n\n22. März 1968 dahin ergänzt, daß es statt \"und\nwegen Volltrunkenheit\" heißen muß: \"und wegen\nfahrlässiger Volltrunkenheit\".\n\nMit den zugehörigen Feststellungen wird das Urteil\naufgehoben im Strafausspruch für diese Tat (fahrlässige Volltrunkenheit) sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall (Fall 1 zum Nachteil Hg), wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall (Fall 3\nzum Nachteil SW) \"und wegen Volltrunkenheit\"\n\n(Fall 2 zum Nachteil KÜEEEE) zur Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\nAußerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndrei Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig.\nerklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf die Verurteilung in den Fällen 2 und 5 beschränkt. Sie beanstandet\ndas Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur im Falle 2 einen Teilerfolg.\n\n1. Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte den\nGeschädigten SEE sowohl bezüglich des Falles 2\nals auch hinsichtlich des Falles 5 \"unbedingt hören\"\nmüssen, ist, wenn überhaupt (was offen bleiben kann)\nin zulässiger Form erhoben, so jedenfalis unbegründet.\nDas Landgericht hat SC unter der von ihm bei der\nAnzeigeerstattung angegebenen Anschrift in DEE ,.\nAn SC, zu: Hauptverhandlung zu laden versucht. Die Sendung kam mit dem Vermerk zurück: \"Enpfänger unbekannt verzogen\" (B1. 62 d.A.). Die schriftliche\nNachfrage beim Einwohnermeldeamt DEE vr &e am\n18. März 1968 dahin beantwortet, daß sich SCHEEEEED, .\nder in Spanien geboren und von Beruf Musiker ist\n(Bl. 4 Rd.A.), am 2. Januar 1968 nach Valencia in.\nSpanien abgemeldet habe (Bl. 106 d-A.). Unter diesen\nUmständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht davon abgesehen hat, von Amts wegen weitere\n\nNachforschungen nach SB anzustellen, und daß es\nstattdessen die Wahrnehmungen, die SB bei seiner\nAnzeigeerstattung und am Tatort dem Polizeibeamten HM 5)\ngemacht hatte, durch dessen Vernehmung in die Verhandlung eingeführt hat. Das hat in der Hauptverhandlung\nauch die Verteidigung nicht beanstandet. Sie hat es\nselbst dann nicht für erforderlich gehalten, einen Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen EP zu steı-\nlen, als die Staatsanwaltschaft, sich stützend auf das\nBeweisergebnis im übrigen, die Verurteilung des Angeklagten auch in den Fällen 2 und 53 beantragt hatte.\n\nUnzulässig ist die Rüge, das landgericht hätte an\nden in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten NB näher bezeichnete Fragen richten müssen. Daß an einen in der Hauptverhandlung vernommenen\nZeugen eine bestimmte Frage nicht gestellt worden sei,\nkann grundsätzlich. mit einer Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht werden. Das Revisionsgericht ist nicht in\nder Lage, nachzuprüfen, welche Fragen an einen tatsächlich vernommenen Zeugen gestellt oder nicht gestellt.\nworden sind und was der. Zeuge im einzelnen ausgesagt\nhat; das Urteil des Tatrichters braucht darüber nicht\nerschöpfend Aufschluß zu geben.\n\n2. Soweit mit der Sachrüge die Feststellung des\nSachverhalts bezüglich der Fälle 2 und 3 beanstandet\nwird, ist die Rüge unbegründet. Das Landgericht hat\nsich in beiden Fällen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils sind widerspruchsfrei und enthalten keinen Denkfehler. Die Schlüsse, die der Tatrichter aus bestimmten Beweistatsachen und -anzeichen zieht, brauchen nicht\n\nzwingend zu sein. Möglichkeiten, die zwar gedanklich\nin Betracht kommen, die aber nach der Lebenserfahrung\nvöllig abseits liegen, darf der Tatrichter bei der\nBildung seiner Überzeugung außer Betracht lassen (BGH\nVRS 24, 207, 210/211; NJW 1967, 359, 360).\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß im Falle 2\nder von dem Eigentümer KW nachts um 1 Uhr abgestellte Kraftwagen zwischen 1 Uhr und 4 Uhr erbrochen\nund die darin befindliche Aktentasche entwendet worden\nist. Weiter hat das Jandgericht auf Grund der durch den\nPolizeibeanten TB ‘übermittelten Bekundungen des\nSCHE una dessen Begleiters festgestellt, daß diese\nbeiden gegen 4.15 Uhr den Angeklagten dabei betroffen\nhaben, wie er in dem nach Erbrechen des linken Ausstellfensters geöffneten Wagen des DD) saß und gerade\ndas Handschuhfach durchwühlte, und daß - was unmittelbar von Hi bestätigt worden ist - die vorher dem\nde N‘ entwendete Aktentasche dicht neben dem Fahrzeug\ndes SEEEEED lag, höchstens 50 cm von der geöffneten\nTür entfernt. Unter diesen Umständen kann es’ nicht be-\n'anstandet werden, daß das Landgericht jeden \"yernünftigen \"Zweifel\" (UA S. 6) für ausgeschlossen erachtet und\nes als ganz fernliegend und nicht zutreffend angesehen\n'hat, daß etwa ein anderer Täter den Wagen des Ki»\nerbrochen und die Aktentashe daraus entwendet haben\nkönne und daß wiederum ein anderer auch den Wagen des\nSD 7 erbrochen habe und der Angeklagte ohne Diebstahlsabsicht nur \"zufällig\" in ihn hineingekomnen sei.\n\nDer rechtlichen Nachprüfung hält es daher stand,\ndaß das Landgericht den äußeren Tatbestand des Einbruchsdiebstahls im Falle 2 und des versuchten Einbruchsdiebstahls im Falle 3 als durch den Angeklagten erfüllt erachtet hat.\n\n3. Auch die Ausführungen des Landgerichts über\nden - möglichen - Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten im Falle 2 und die erhebliche Vernminderung seiner Zurechnungsfähigkeit im Falle 3 lassen\nweder einen Rechtsirrtum noch - entgegen der Meinung\nder Revision - einen Denkfehler erkennen.\n\nDas Landgericht hat keinen Zweifel daran, daß\nder Angeklagte erst \"kurz vor Eintreffen des Geschädigten SGB\" - also kurz vor 4.15 Uhr - dessen Wagen in Diebstahlsabsicht erbrochen hat (UA S. 7). Dabei konnte das Landgericht berücksichtigen, daß der\nAngeklagte selbst nicht behauptet hat, er sei etwa\nin dem Wagen des SW, nachäaem er dort \"nineingefallen\" sei, zunächst eingeschlafen und habe erst\nnach seinem Erwachen nach Zigaretten gesucht. Sonst\nbestand aber für diese Annahme ebenso wie für diejenige, der Angeklagte - ein oft vorbestrafter Dieb, der\nsich sicher nicht leichtfertig einem Diebstahlsverdacht\naussetzen wollte - sei in einem auf der Straße geparkten fremden Kraftwagen freiwillig, wenn auch in angetrunkenen Zustand, längere Zeit tatenlos sitzengeblieben, kein vernünftiger Anlaß. Der Hinweis der Revision\ndarauf, der Polizeibeante NP habe bei seiner Zeugenvernehmung angegeben, der Angeklagte habe schlafend\nim Wagen gesessen, geht ins Leere. Daß der Angeklagte\nbeim Eintreffen des sei» und dessen Begleiters am\nTatort nicht schlief, sondern sich gerade im Handschuhfach zu schaffen machte, ist - wie oben erwähnt - ausdrücklich festgestellt worden. Daß er aber, nachdem er\nvon zwei Personen betroffen und gestellt worden war,\nbis zum Eintreffen der Polizeibeamten eingeschlafen\nsein kann oder sich wenigstens schlafend gestellt haben kann, ist für den Sachverhalt ohne Bedeutung.\n\nUnter diesen Umständen ist angesichts der Urteilsfeststellungen über den Blutalkoholgehalt des\nAngeklagten und über die Bekundungen der Polizeibeamten HP und NW nichts dagegen einzuwenden,\ndaß das Landgericht dem Angeklagten zwar für die\n- möglicherweise schon kurz nach 1 Uhr begangene - Tat\nim Falle 2 den völligen Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit (vgl. hierzu BGHSt 9, 390), für die Tat im Falle 3\ndagegen nur eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zugute gehalten hat. .\n\n4. Das gemäß § 330 a StGB strafbare Sich-Berauschen kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.\nDas Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können,\ndaß der Angeklagte sich vorsätzlich in den Rauschzustand\nversetzt hat. Es hat vielmehr ausgesprochen, daß der An-\n\ngeklagte das \"zumindest fahrlässig\" getan habe (UA S.6).\n\nDer Senat ergänzt demgemäß den Urteilssatz.\n\n5. In den Strafzumessungserwägungen, soweit sich\nmit ihnen der Senat infolge der Beschränkung der Revision zu befassen hat, spricht das Landgericht allgemein\ndavon, daß der Angeklagte trotz seiner vielen und hohen\nVorstrafen dazu neige, sich am Eigentum anderer zu vergreifen. Weitere Gesichtspunkte hat das Landgericht\ndann noch hinsichtlich des im Zustand der verminderten\nZurechnungsfähigkeit begangenen versuchten schweren Diebstahls im Falle 3 angeführt. Für diese Tat reicht das\n\naus.\n\nDas fahrlässige Sich-Berauschen wird dagegen nach\n§§ 330 a StGB zwar erst strafbar, wenn im Rauschzustand\neine mit Strafe bedrohte Handlung - hier der äußere Tat-\n\nbestand eines schweren Diebstahls im Rückfall - begangen wird. Strafbar ist aber gleichwohl nur das\nSich-Berauschen, nicht dagegen die im zurechnungsunfähigen Zustand begangene Erfüllung des anderen\nStraftatbestandes. Welche Straftat im Rauschzustand\nbegangen worden ist, braucht zwar bei der Bemessung\n\nder Strafe nicht gänzlich außer Betracht zu bleiben\n\n(und darf es nicht einmal, wie die Absätze 2 und 3\n\ndes § 330 a StGB zeigen). Als \"für die Zumessung der\nStrafe bestimmend\" (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) kommen\naber die Umstände in Betracht, die für das Sich-Berauschen als solches (seine Art, seinen Anlaß, die näheren Umstände, die Gefährlichkeit des Täters im Rauschzustand, die Kenntnis des Täters darüber) von Bedeutung\nsind. Darauf ist das Landgericht mit keinem Wort eingegangen. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel,\nder zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 2 nötigt.\n\n6. Die Einzelstrafe im Falle 3 wird von der ohne\nBegründung geschehenen Zumessung der Strafe im Falle 2\nnicht berührt; sie muß daher bestehen bleiben. Die Einzelstrafe im Falle 1 ist, weil insoweit das Urteil.\nnicht angefochten ist, rechtskräftig. .\n\nDie Aufhebung einer Einzelstrafe hat dagegen die\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe notwendig zur Folge. Mit der Gesamtstrafe entfällt von selbst\nauch der Aussprüch über den Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte und über die Zulässigkeit von Polizeiauf-\n\nsicht, obwohl insoweit kein Rechtsfehler zu Tage getreten ist. Das Landgericht wird auch darüber neu zu\nbefinden haben.\n\nRotberg Faller Börtzler\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-11/4-str-385-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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