{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-11_4_StR_290_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-11","aktenzeichen":"4 StR 290/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-%\n2107 033\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 290/68 URTEIL\n\nMor.\n\nin der Strefsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Heinrich ÜD sus\nSO. seboren = GE 1950 ir v EEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\n44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\n\"Bundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEB:.:\n\nals Verteidiger,\n\nJustizengestellte (EEEEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkennt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 23. Februar 1968\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrü n de:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung an\nStelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten\nzu einer Geldstrafe von ] 000 DM verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\ni. Der ‚Schuldspruch ist im Ergebnis begründet.\nDer ortskundige Angeklagte, dem die ungünstigen Sichtverhältnisse an der Ausfahrt bekannt waren, war verpflichtet, sein Hauptaugenmerk darauf zu richten, ob sich nicht\nauf dem öffentlichen Gehweg von rechts Fußgänger der Ausfahrt näherten. Daß die Schlenhofstraße nicht durch ein\nausgesprochenes Wohnviertel führt, schloß keineswegs aus,\ndaß sich auf ihrem Gehweg nicht auch spielende Kinder aufhielten.\n\nUnter diesen Umständen genügte es nicht, wenn der\nAngeklagte, nachdem er zuerst nach links auf die Fahrbahn\ngeschaut hatte, sich vor dem erneuten Anfahren vom Fahrersitz des von ihm geführten Lastkraftwagens aus nur durch\neinen Blick \"nach rechts orientierte\". Er wußte, daß er\nbei einen solchen Blick von seinen Fahrersitz ‚aubf! nach\nrechts den im Urteil näher bezeichneten \"toten Winkel\" zu\nberücksichtigen hatte. Da dieser tote Winkel gerade ein\nStück des Gehweges erfaßte, mußte er auch damit rechnen,\ndaß ihm dadurch bei seiner Vergewisserung nach rechts\nkleinere Personen, insbesondere Kinder, entgehen konnten.\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei daher im Rahmen der nach § 17 StVO gebotenen erhöhten Sorgfalt gehalten gewesen, sich die Einsicht in den toten\nWinkel dadurch zu verschaffen, daß er von der Fahrerseite\naus zur rechten Türe des Fahrerhauses hinrückte, stellt\n\n147\n\nentgegen der Ansicht der Revision schon deswegen keine\nÜberforderung des Angeklagten dar, weil dieser, wie die\nStrafkammer zu Recht ausführt, den Lastwagen ohnehin\nam Ende der Zufahrt: angehalten hatte und von niemanden\nzu sofortiger Weiterfahrt gedrängt würde (vgl.' auch\nBGH VRS 31, 401). Ze 0 nn:\n\n2. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler enthalten, war die Revision insgesamt zu verwerfen.\n\nRotberg Faller Börtzler\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-11/4-str-290-68","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-11/4-str-290-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.874134+00:00"}}