{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-11_4_StR_244_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-11","aktenzeichen":"4 StR 244/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 064\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 244/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Bruno PD HD zu: ve.\ngeboren am EEE 19:2 ir un\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. uumme au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ERED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\n\nBamberg vom 16. Januar 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Unfallflucht in\n\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\nfünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Abwegig ist die Auffassung der Revision, bei dem\n15 Jahre alten Zeugen DD habe das Schwurgericht allein\nauf Grund dieses Alters prüfen müssen, ob er die zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1\nNr. 3 StPO erforderliche geistige Reife besitze (vgl. BGH\n\nNIJW 1967; 360).\n\n2. Die Revision. kann auch nicht damit begründet werden,\ndaß dieser Zeuge nicht. ‚ordnungsmäßig. nach. § 55 Abs. 2 StPO\nbelehrt worden sei. Diese Beiehrungsvorschrift dient ausschließlich dem Interesse des Zeugen (BGHSt 11, 213; BGH\nVRS 34, 218).\n\n3. Auf eine Verletzung der Ordnungsvorsehrift des\n§ 57 StPO kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden\n(RGSt 56, 66,. 67; BGH VRS.22, 144).\n\n4. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Schwurgericht hat einen technischen Sachverständigen (Ingenieur\nLiewehr) vernommen; mit der Behauptung, daß diesem bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien, kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).\nEine Inaugenscheinnahme der Unfallorte brauchte sich dem\nSchwurgericht nicht aufzudrängen, da ihm Licehtbilder und\nmaßstabsgerechte Unfallskizzen zur Verfügung standen und\n\nder Sachverhalt durch Vernehmung der Polizeibeamten,\ndie die Vermessungsarbeiten durchgeführt haben, hinreichend geklärt werden konnte.\n\n5. Mit dem behaupteten Verstoß gegen § 261 StPO\nerhebt die Revision in Wahrheit sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\n1: Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich zu\neinem großen Teil in. unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils\nund seine Beweiswürdigung. Diese 1äßt jedoch Rechtsfehler\nnicht erkennen. Die Folgerungen, die das Schwurgericht\ngezogen hat, sind möglich; zwingend .. brauchen. sie nicht\nzu sein (BGH NJW 1951, 325)... Die behaupteten Verstöße gegen\n-Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht\nvor. Auch der. Grundsatz \"im. Zweifel für den Angeklagten\"\nist nicht: verletzt; das Schwurgericht ist vielmehr von\nder Richtigkeit der Tatsachen, auf die es seine Entscheidung stützt, voll überzeugt..In Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung des’.Schwurgerichts durch\nihre eigene zu ersetzen, indem sie im Urteil festgestellte\nTatsachen anders wertet oder überhaupt unberücksichtigt\n1äß8t. Das gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf die\ninnere Tatseite.\n\n‚2. Die rechtliche Beurteilung, die der festgestellte\nSächverhalt im Urteil gefunden hat, hält. ebenfalls der.\nNachprüfung stand. on\n\nAnlaß. zur Erörterung besteht nur in folgendem:\n\na) Der Annahme eines Verkehrsunfalls (§ 142 Abs. 1\nStGB) steht nicht entgegen, daß der Angeklagte die (gefährliche) Körperverletzung in beiden Fällen (bedingt)\nvorsätzlich herbeigeführt hat. Für den Verletzten war der\nUnfall jeweils ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen\nher treffendes Ereignis. Das genügt nach der Rechtsprechung (vgl. RGSt 75, 355, 360; BGH VRS. 11,. 425; BGHSt 12,\n253, 256; BGH VRS 21, 113, 117; 28, 359).\n\nb) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte\nin beiden Fällen der Feststellung der Art seiner Beteiligung an dem von ihm (bedingt) vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfall durch die Flucht entziehen wollen. Dieser Fluchtvorsatz wird nicht dadurch in Frage gestellt,\ndaß der Angeklagte außerdem auch deshalb. weggefahren. ist,\nweil .er - wie ebenfalls von vornherein einberechnet -_\nandernfalls damit rechnen mußte, terschlagen\", d.h. hier:\nerheblich. verprügelt-. zu. werden (UA 8, 10, 14, 20,. 23,- 24).\n\n.c) Dieser Umstand rechtfertigt oder entschuldigt seine\nFlucht ebenfalls nicht:\n\nDie Voraussetzungen des Notstands nach .$.54 StGB. 1agen nicht vor, Die Notlage des Angeklagten war. nicht un- .\nverschuldet. Das hat das Schwurgericht zutreffend ausgeführt. Nicht auseinandergesetzt hat. es sich: allerdings\nmit. der Frage des sog. übergesetzlichen Notstandes, der\nnach herrschender Auffassung die Verletzung eines geringerwertigen Gutes zum Schutze eines höherwertigen unter. bestimmten. Voraussetzungen auch dann erlaubt, wenn der Täter\ndie Gefahrenlage für das von ihm geschützte. Gut verschuldet hat (vgl. RGSt 61, 242, 255; Schönke/Schröder 13. Aufl.\nVorbem, § 51 StGB Rn. 50 ff).. Dieser. Mangel gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht.\n\nIn der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß ein\nUnfallbeteiligter seine Wartepflicht aus § 142 StGB verletzen und den Unfallort verlassen darf, wenn er der gegenwärtigen Gefahr einer körperlichen Mißhandlung auf\nandere Weise nicht begegnen kann; verprügeln lassen\nbraucht er sich nicht (vgl. RGSt 63, 18, 19; BayObLG DAR\n1956, 15; BGH VRS 25, 196; 30, 281). Zweifelhaft ist in-.\ndessen schon, ob er sich auf diesen Notstand auch dann\nuneingeschränkt berufen darf, wenn er seine Gefahrenlage,\nwie der Angeklagte, Sehenden Auges heraufbeschworen, sie\nalso - wie die Unfallfolgen - letztlich in Kauf genommen\nhat. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß\nschon die vorsätzliche Herbeiführung der Notstandslage\neine strafrechtliche Haftung begründe (vgl. Schönke/Schröder aa0 Rn. 57; Lenckner, .Der. rechtfertigende Notstand\n1965 S. 104 ff; Henckel, Der Notstand nach gegenwärtigen\nund künftigem Recht 1932 S. 141 ff). Einer näheren Erörterung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht.: In jedem .\nFalle ist die Verletzung eines anderen Rechtsgutes durch\nNotstand nur in dem Umfang gedeckt, als sie zur Überwindung der Gefahrenlage erforderlich ist. Deshalb ist das\nsofortige Wegfahren vom Unfallort nur soweit gerechtfertigt, als es den Unfallbeteiligten aus dem. Bereich ..der\nMenschenmenge bringt, von der ihm Angriffe auf seine Person drohen (RGSt 63, 18, 19; BayObIG& aa0).: An die Stelle\nder Wartepflicht tritt dann die Pflicht zur alsbaldigen\nRückkehr an den Unfallort, sobald die Gefahr behoben ist,\nsei es, daß sich die Menge zerstreut hat, sei es, daß die\nAnwesenheit von Polizeibeamten jede weitere Gefahr bannt\n(vgl. auch BGH VRS 24, 41,.44;.25, 196; 30, 281). Dagegen\ndarf mit. dem Wegfahren nicht der Zweck verfolgt werden, .-\nsich den nach dem Verkehrsunfall notwendigen Feststellungen endgültig zu entziehen. Gerade das hat der Angeklagte\n\naber nach dem Urteil getan. Er war von vornherein entschlossen, nach dem von ihm herbeigeführten ersten Verkehrsunfall und der von ihm einberechneten Verletzung\nSB: weiterzufahren, NEW aufzunehmen und dann nach\nHause zu fahren. Nachdem N gefunden war, ist er durch.\nHirschbrunn zurück in Richtung Tempelsgreuth gefahren,\nohne etwa am Unfallort anzuhalten. Nicht etwa, weil er\ndiesen im Auge behalten oder gar pflichtgemäß zu ihm zurückkehren wollte, sondern um KB, der auf der Straße -\nnach Küstersgreuth vermutet wurde, zu stellen und zu verprügeln, ist er noch einmal nach Hirschbrunn gefahren und\ndann von dort aus, nach dem zweiten Verkehrsunfall mit\nder Verletzung von KB, wiederum, wie eingeplant, ohne\nanzuhalten, endgültig nach Hause. Ein solches, zu keiner\nZeit von einem Rückkehrwillen getragenes Verhalten war\nnicht gerechtfertigt. Damit ging der Angeklagte ohne Not\nbewußt über das Maß dessen hinaus, was zur Rettung aus\nder ihm am Unfallort drohenden Gefahr erforderlich war.\nSollte er etwa, was nach den Feststellungen allerdings\nwenig wahrscheinlich ist,- irrtümlich angenommen haben,\ndaß er wegen einer solchen Gefahr endgültig davonfahren\ndürfe, so wäre dieser Verbotsirrtum nicht entschuläbar.\nDie gewisse‘ Zwangslage, in der er' sich befunden hat, ist\nstrafmildernd berücksichtigt worden (BGHSt 2, 194 ff).\n\nRotberg Be Faller u Börtzler\nSpiegel -: -- Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-11/4-str-244-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-11/4-str-244-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.848049+00:00"}}