{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-09_4_StR_414_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-09","aktenzeichen":"4 StR 414/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2107 045\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 414/68\n\nin der Strafisache\n\ngegen\n\nden Fleischer Horst GC ED au: CE, dort\ngeboren am EEE 1935, zur Zeit in anderer Sache in\nStrafhaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nin der Sitzung vom 9. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n19. Juni 1968 aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe abgelehnt worden\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und\ndie bei der Tat benutzte Pistole nebst Munition eingezogen.\n\n' Seine gegen den Schuldspruch, die Strafzumessungserwägungen und die Entscheidung über die Einziehung geriohtete und insoweit auch nur mit der allgemeinen Sachrüge\nbegründete Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nMit Recht rügt die Revision jedoch die Begründung, mit\nder die Strafkammer die Bildung einer Gesamtstrafe mit den\nvom Amtsgericht Bielefeld am 4. April 1968 wegen Fahrens\n\nohne Führerschein und von der erkennenden Strafkammer als\nBerufungsgericht am 31. Mai 1968 wegen Betruges und Arrestbruchs rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafen abgelehnt\nhat. Der von der Strafkammer im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Raubversuch ist am 9. Februar 1968, also vor jenen\nVerurteilungen begangen worden. Die dort ausgesprochenen\nStrafen von zehn Wochen (Einzelstrafe) und von sechs Monaten\nund einer Woche (Gesamtstrafe) Gefängnis konnten am Tage der\nHauptverhandlung (19. Juni 1968) normalerweise jedenfalls\nnicht schon alle voll verbüßt gewesen sein, zumal da der\nAngeklagte erst wegen der hier abgeurteilten Tat in (Untersuchungs-,) Haft genommen worden ist (UA 5, 7). Eine Verbüßung\nnach der Inhaftierung wäre also nur in Unterbrechung dieser\nHaft und nur mit Zustimmung der nach Anklageerhebung zuständig gewordenen Strafkammer (§ 126 Abs. 2 StPO, Nr. 92\nUVollz0) möglich gewesen. Unter diesen Umständen hätte die\nStrafkammer bei der Vorbereitung des Termins und in der\nHauptverhandlung selbst etwa noch vorhandene Unklarheiten\nüber den Vollzugsstand der einzubeziehenden Strafen klären\nkönnen.Sie rechtfertigten es nicht, von der Bestimmung des\n\n§ 79 StGB keinen Gebrauch zu machen und die Gesamtstrafenbildung dem nachfolgenden Beschlußverfähren (§§ 460, 462\nStPO) zu überlassen (vgl. BGHSt 12, 1 ££f).\n\nRotberg Faller Börtzler\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/4-str-414-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/4-str-414-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.828790+00:00"}}