{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-10-09_4_StR_392_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-10-09","aktenzeichen":"4 StR 392/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2130 C60\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 392/68\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann GC EEE zus rEE-GEB, üort geboren an ÜEEEEEEED 1920, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach.\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Oktober 1968 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 29. Mai\n1968 aufgehoben. Die Feststellungen zum\näußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts Bochum zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Seine mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts\nbegründete Revision hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat zur Frage der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit keinen Sachverständigen gehört, obwohl\nder Angeklagte seit 1950 bereits neunmal einschlägig bestraft worden ist, in den letzten beiden Fällen (1960 und\n1965) sogar als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu\n\nZuchthausstrafen. Im Urteil nimmt sie nur allgemein Bezug\nauf die von ihr in dem voraufgegangenen Verfahren 25 Kls\n11/64 StA Bochum getroffenen Feststellungen, insbesondere\nauf das Ergebnis der dort Ende 1964/Anfang 1965 durchgeführten stationären Untersuchung. Sie führt dazu lediglich aus, der Angeklagte sei damals eingehend untersucht\nworden, ohne daß sich Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit ergeben hätten, obwohl er seinerzeit bei der Tat unter\nAlkoholeinfluß gestanden habe; neue Gesichtspunkte hätten\nsich für die Kammer nicht ergeben, zumal da der Angeklagte\nbei der vorliegenden Tat nach seiner Einlassung keinen\nAlkohol getrunken habe.\n\nDiese Begründung und Behandlung der Sache gibt dem\nSenat nicht die Gewähr, daß die Strafkammer die Frage der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zutreffend beurteilt\nhat. Unter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit i. S. des § 51 StGB fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern\ndes Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei\neinem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen,\nzur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle\nbeeinträchtigen. Das gilt u. U. auch von einer außergewöhnlich ausgeprägten geschlechtlichen Triebhaftigkeit\n(vgl. BGHSt 14, 30, 32; 19, 201, 204; Ponsold, Lehrbuch\nder gerichtlichen Medizin (Giese/Flitner) 3. Aufl. S. 146 ff).\nSie könnte aber bei dem Angeklagten vorliegen, der immer\nwieder rückfällig wird und sich nicht einmal durch ‚die\nVerhängung und Verbüßung von Zuchthausstrafen von der\nBegehung neuer Unzuchtstaten i. S. des § 183 St6@B abschrecken läßt. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkanmer deshalb auseinandersetzen und dies im Urteil eingehend\nerörtern müssen. Dazu bestand um so mehr Anlaß, als der\n\nAngeklagte - im Gegensatz mindestens zu seiner letzten\nTat - nicht unter Alkoholeinfluß gestanden hat und sein\nHemmungsvermögen jedenfalls aus diesem Grunde nicht beeinträchtigt war. Ohne (erneute) Anhörung eines auf diesem Gebiete erfahrenen Sachverständigen wird die Strafkammer die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten nicht abschließend beurteilen können. |\n\nDie Revision führt deshalb zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache. Da der Schuldspruch\nsonst keine Mängel aufweist, können die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen, jedoch bestehen bleiben (vgl.\nBGHSt 14, 30, 34).\n\nRotberg Faller Börtzler\n\nSpiegel I Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-09/4-str-392-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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