{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-09-13_4_StR_372_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-09-13","aktenzeichen":"4 StR 372/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2120 056\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Horst M EEE. ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am ED 1935 ir U zu:\n\nZeit einstweilen untergebracht.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofis hat in der\nSitzung vom 13. September 1968, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvaltW in üder Verhandlung,\nLandgerichtsrat GW ri der Urteilsverkündung\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 2. Mai 1968\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun nn mn en une nn\n\nDen Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge\nhat der Beschuldigte den äußeren Tatbestand der Beförderungserschleichung (§ 265 a StGB) in vier Fällen, des\nBetrugs in einem Fall und des Notbetrugs (§ 264 a StGB)\nin sechs Fällen erfüllt. Er kann aber dafür, weil er diese\nTaten im Zustand einer seit längerer Zeit bestehenden\nSchizophrenie begangen hat, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden {i§ 51 Abs. 1 StGB). Das Landgericht\nhat jedoch gemäß § 42 b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in eincr Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nMit der Revision macht der Beschuldigte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.\n\nDem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil die Sachrüge durchgreift.\n\n1. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt gemäß § 42 b StGB stellt für den Unterzubringenden\neine höchst einschneidende Maßnahme, eine schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit,\ndar; deswegen muß die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, mit großer Behutsamkeit\ngeprüft werden (BGH NJW 1955, 837; JR 1959, 305; IM Nr.l\nzu § 42 b StGB). Die Einweisung darf zu den im Zustand\nder Zurechnungsunfähigkeit (oder der verminderten Zurechnungsfähigkceit) begangenen Straftaten nicht außer\nVerhältnis stehen (BGHSt 20, 232). Allerdings ist in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß\nStraftaten, die an sich nur geringes Gewicht haben\n(z. B. Beleidigungen oder Zechprellereien), zur Anstaltseinweisung des Täters führen können, sofern die Veranla-\n\n- 4 -\n\nm\n\ngung, aus der die Taten entsprungen sind, den Täter als\nfür die Öffentlichkeit gefährlich erscheinen läßt; es\n\nkommt dabei stets auf die Verhältnisse des Einzeifalles\nan (BGHSt 5, 140; BGH NJW 1955, 837; 1967, 297).\n\nIn der vorliegenden Sache hat der Beschuldigte mehrere\nBeförderungserschleichungen, ebenfalls einige Notbetrügereien und einen Betrug begangen. Den Wert der\nhinterzogenen Fahrpreise hat das Landgericht nicht im\neinzelnen festgestellt; es kann sich aber dabei angesichts der geringen Entfernungen der Fahrstrecken nicht\num große Beträge gehandelt haben. Bei dem Betrug - wie\nbei den Notbetrügereien eine Zechprellerei - beträgt der\nSchaden nur etwa 45 bis 50 DM. Trotzdem können die Handlungen in ihrer Gesamtheit möglicherweise die Anstaltsunterbringung des Beschuldigten rechtfertigen. Mit Recht\nweist aber die Revision Garauf hin, daß der Beschuldigte\ndie sämtlichen Taten während einer einzigen Rundreise im\nZeitraum weniger Tage, nämlich in der Zeit vom 22.August\nbis zum 7. September 1967, begangen hat; darauf ist das\nLandgericht nicht eingegangen. Dem Urteil ist nichts\ndafür zu entnehmen, daß der Beschuldigte, der in der\nZeit nach der im Dezember 1958 ausgesprochenen Scheidung\nseiner Ehe einmal bei einem Nervenarzt in Behandlung und\nvom 24. Juni 1966 bis zum 6. Oktober 1966 wegen\nSchizophrenie in einer Heilanstalt untergebracht war,\nvor den jetzt zur Beurteilung stehenden Taten auch nur\nein einziges Mal den Tatbestand irgendeiner strafbaren\nHandlung schuldhaft oder schuldlos verwirklicht hätte.\nUnter diesen Umständen läßt \"das krankhaft bedingte\nTatverhalten\" des Beschuldigten hoch nicht ohne weiteres\nerkennen, daß der Beschuldigte \"mit an Sicherheit\nsrenzender Wahrscheinlichkeit ... neue strafbare Handlungen ähnlicher Art begehen\" werde. Zwar hängt die\nZulässigkeit der Anstaltsunterbringung nicht davon ab,\ndaß der Täter \"mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-\n\nlichkeit\" weitere Straftaten, die eine Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit darstellen, begehen wird; es\nreicht schon die \"bestimmte\" Wahrschceinlichkeit neuer\nStraftaten dieser Art aus (RGSt 71, 216, 218; BGH\n\nNJW 1951, 450; 1952, 836; JR 1959, 305; vgl. auch\n\nNJW 1968, 1484, 1485 a.E). Aber gerade das muß hier\nnäher dargelegt werden. Das Landgericht hat sich zwar\nauf das \"überzeugende Gutachten des Sachverständigen\"\nberufen; es hat aber nicht angegeben, wie dieser dazu\nStellung genommen hat, daß der Beschuidigte, obwohl er\noffenbar schon seit längerem an Schizophrenie leidet,\njetzt erstmals und noch dazu zusammengedrängt auf den\nZeitraum weniger Tage strafbare Handlungen verhältnismäßig geringen Gewichts begangen hat.\n\n2, Auch die am Schluß des angefochtenen Urteils\nunter Hinweis auf einen starken Geschlechtstrieb angeführte Hilfsbegründung ist zu knapp gehalten, als da2\nsie die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt tragen könnte. Zwar ist die Anstaltsunterbringung eines Täters gemäß § 42 b StGB nicht\nunter allen Umständen davon abhängig, daß ihn schon\nallein die von ihm begangenen und den Anlaß des Verfahrens\nbildenden, mit Strafe bedrohten Handlungen für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen; es genügt, daß die\nbegangenen Handlungen Ausfluß einer Geisteskrankheit sind,\nwelche die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde\nTaten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich\nerscheinen lassen (BGHSt 5, 140, 142/143; RGSt 69, 242).\nIm Falle der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts\nhatte der Täter eine \"Neigung zu Gewalttätigkeiten\"; er\nhatte solche \"bereits verübt\", Anlaß zu dem Verfahren\nhatte ein Meineid gegeben. Das Reichsgericht hat die Ausführungen des Erstrichters dahin verstanden, daß der\n\nTäter nunmehr \"dahin gelangt sei, auch noch andere\nStraftaten als Gewalttätiglkeiten zu begehen, und daß\ndie Gefahr der Wiederholung auch für solche Straftaten\nbestehe\", und diese Ausführungen nicht mißbilligt. Es\nwaren also von dem Täter gerade als Ausfluß der bei ihm\nbestehenden \"krankhaften Geistesverfassung\" sowohl Gewalttätigkeiten als andere gewichtige Straftaten zu\nerwarten. Im Falle der angegebenen Entscheidung des\nBundesgerichtshofs hat der Täter,der an einer sich\ninsbesondere in \"cinem Wahnsystem mit vorwiegend geschlechtlichem Inhalt und Gehörhalluzinationen\".äußernden\nSchizophrenie litt, an zwei Frauen beleidigende Briefe\ngeschrieben. Der Tatrichter hatte die Überzeugung ge-\n::vonnen, daß der Täter mit großer Wahrscheinlichkeit\nNunter dem Einfluß solcher Halluzinationen sich zu\nUnrecht angegriffen und bedroht fühlen und in diesem\nGefühl zu gefährlichen vermeintlichen Notwehrhandlungen\n\nschreiten\" werde.\n\nIn der vorliegenden Sache ist bisher der Beschuldigte\ndurch geschlechtsbezogene Handlungen strafrechtlich noch\nnie hervorgetreten,. Betrügereien und Beförderungserschleichungen liegen auf einem ganz anderen Gebiet als Sittlichkeitsstraftaten und Gewalttätigkeiten. Wer \"von einem\nstarken Geschlechtstrieb mit aggresivem Charakter beherrscht\" wird, braucht dennoch nicht zu Sittlichkeitsstraftaten zu neigen und dadurch die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Daß ein Veranlagter, wenn er außerdem\nvon Schizophrenie befallen ist, den äußeren Tatbestand\nvon Sittlichkeitsstraftaten erfüllen kann, ist freilich\nmöglich; das reicht aber für die Anordnung der Anstaltsunterbringung nicht aus. Ob mit bestimmter Wahrschein-\n\n- 7 -\n\nlichkeit damit zu rechnen ist, daß er, obwohl bisher\nauf diesen Gebiet noch nicht auffällig geworden, in\nZukunft unter dem Einfluß seiner Geisteskrankheit\nsolche Handlungen begehen werde, bedarf einer sachkundigen Prüfung und muß näher dargclegt werden,\nfalls es darauf neben den unter der obigen Ur. 1 behandelten Taten ankommen sollte.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-13/4-str-372-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-13/4-str-372-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.355075+00:00"}}