{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-09-13_4_StR_250_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-09-13","aktenzeichen":"4 StR 250/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 058\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 250/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Giovanni ı ED aus\nED, zetoren am ED 922 ir LEW Italien,\n\nItaliener, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. September 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. OENEEEEEED, Te\" est?.,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 14. De-\n\nzember 1967 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hatte den Angeklagten am 15. Juni 1966\nwegen Totschlags zu dreizehn Jahren Zuchthaus verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren\n\naberkannt. Dieses Urteil hob der Senat am 28. April 1967\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft auf; die Revision\ndes Angeklagten verwarf er. Nunmehr hat das Schwurgericht\nden Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für dauernd\n\naberkannt.\n\nDie abermalige Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Der Verteidiger hatte zu Beginn der Hauptverhandlung\ndie Erklärung abgegeben, daß er deren Durchführung für unzulässig halte, weil dem der deutschen Sprache nicht mächtigen\nAngeklagten weder die vollständige Anklageschrift, noch das\nerste Urteil des Schwurgerichts, noch das Revisionsurteil in\nitalienischer Sprache zugestellt worden und ihm an Hand des\nnicht verstandenen deutschen Wortlauts die Vorbereitung auf\nseine sachdienliche Verteidigung nicht möglich gewesen sei.\nDas Schwurgericht hat diese Bedenken durch Beschluß zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, ein möglicher Mangel in der\nÜbersetzung der Anklageschrift sei jedenfalls durch das weitere Verfahren geheilt, die fehlende Übersetzung der beiden\nUrteile sei ohne ausschlaggebende Bedeutung, weil durch die\nAufhebung des ersten Urteils des Schwurgerichts das Verfahre\nwieder in seine ursprüngliche Lage nach Zulassung der bereit\nauf Mord lautenden Anklage zurückversetzt worden sei.\n\nZu Unrecht sieht die Revision in dieser Entscheidung un\nin der Fortsetzung der Hauptverhandlung eine unzulässige\nBeschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO.\n\nNach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Ausnahmen sieht das Gerichtsverfassungsgesetz nur für die\nmündliche Verhandlung vor (§§ 185, 188). Auch wenn der Enmpfänger Ausländer und der deutschen Sprache nicht mächtig\nist, ergehen also schriftliche Erklärungen und Entscheidungen\ndes Gerichts grundsätzlich in deutscher Sprache; der Beifügung einer Übersetzung bedarf es nach dem Gerichtsverfassungsgesetz nicht (RG DRiZ 1930 Nr. 21; Schäfer in Löwe/\nRosenberg 21. Aufl. § 184 GVG Bem. 2 b).\n\nIm Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 a der Konvention zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der die Bundesrepublik durch Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl II 685)\nzugestimmt hat und die gemäß Bekanntmachung vom 15. Dezember\n1953 (BGBl 1954 II 14) in Kraft getreten ist, wird einem der\ndeutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer allerdings heute\nallgemein das Recht auf eine Übersetzung der Anklageschrift\nin einer für ihn verständlichen Sprache zuerkannt (vgl. LG\nEssen NJW 1966, 1624; Schäfer aa0; Schwarz/Kleinknecht 27.\nAufl. § 201 StPO Bem. 1; vgl. auch KMR Müller/Sax 6. Aufl.\n§ 184 GVG Bem. 1 a). Art. 6 Abs. 3 a bestimmt, daß \"jeder\nAngeklagte\" \"unverzüglich in einer für ihn verständlichen\nSprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund\nder gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt\nwerden\" muß. Ob das ausnahmslos durch eine (zuzustellende)\nschriftliche Übersetzung der Anklageschrift geschehen muß\noder ob dem Zweck der Vorschrift nicht auch auf andere Weise\nGenüge getan werden kann, sei es durch die Mitwirkung eines\nDolmetschers, sei es durch die Beiordnung eines sprachkundigen Verteidigers, braucht hier nicht abschließend erörtert\nzu werden. Dem Angeklagten ist - wovon sich der Verteidiger\nin der Hauptverhandlung auf Grund der Nachweise in den Akten\nüberzeugt hat - am 12. Januar 1966 eine Übersetzung der Anklageschrift einschließlich des wesentlichen Ergebnisses der\nErmittlungen zugestellt worden (Bd. II Bl. 179 - 181, 186).\n\nVon den insgesamt 391 Zeilen der 11 1/2 Seiten umfassenden\nAnklage sind lediglich 50 Zeilen, offenbar der Abschnitt\nüber die Angabe der Beweismittel, nicht übersetzt worden.\nAuf sie kam es, wie das Schwurgericht zutreffend ausgeführt\nhat, jedenfalls für die Verteidigung des Angeklagten in der\nhier allein noch zu beurteilenden zweiten Hauptverhandlung\nnichtan.\n\nEin Recht auf eine schriftliche Übersetzung des Revisionsurteils vom 28. April 1967 - das aufgehobene erste\nUrteil des Schwurgerichts war für die Verteidigung ohne\njede Bedeutung - läßt sich weder aus dem Wortlaut noch aus\ndem Inhalt des Art. 6 Abs. 3 a der Konvention herleiten.\nLediglich in Art. 105 Abs. 4 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen, dem die\nBundesrepublik ebenfalls beigetreten ist (BGBl 1954 II 781),\nist bisher niedergelegt, daß neben der Anklageschrift auch\ndie \"sonstigen bekanntzugebenden Schriftstücke\" in einer dem\nBeschuldigten verständlichen Sprache zugestellt werden müssen.\nFür das allgemeine Strafverfahren gegen Ausländer fehlt jedoch\neine entsprechende gesetzliche Vorschrift. Allerdings enthält\nNr. 184 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren in der\nseit dem 1. Dezember 1966 geltenden Fassung die Anweisung,\ndaß Ladungen, Haftbefehle, Anklageschriften, Eröffnungsbeschlüs\nse \"und sonstige gerichtlichen Sachentscheidungen\" dem Ausländer, der die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht,\neiner Übersetzung in einer ihm verständlichen Sprache bekanntzumachen seien. Die \"vornehmlich für den Staatsanwalt\" bestimmten Richtlinien enthalten indessen nur \"Anleitungen für\nden Regelfall\" und haben keine Gesetzeskraft (vgl. Einleitung).\nIhre Verletzung kann deshalb - noch weniger als es etwa der\nVerstoß gegen eine Ordnungsvorschrift der Strafprozeßordnung\nvermöchte (vgl. z.B. BGH VRS 22, 144 zu § 57 StPO; BGH VRS 34,\n344 zu § 257 StPO) - die Revision nicht begründen.\n\nGrunärechte sinä durch das angewendete Verfahren nicht\nverletzt. Auch ohne die Nitteilung einer Urteilsübersetzung\nist dem Angeklagten rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)\nin ausreichendem Maße gewährt worden. Für die Verteidigung\nging es praktisch um die Frage, ob der Angeklagte, wie im\nersten Urteil des Schwurgerichts, nur wegen Totschlags oder,\nwas die Staatsanwaltschaft mit der Revision erstrebte, der\nAnklage entsprechend (Bd. II Bl. 153 d.A.) wegen Mordes\n(\"aus niederen Beweggründen\") verurteilt wurde. Mit dieser\nFrage hatte sich das Schwurgericht schon in der ersten Hauptverhandlung befaßt und im Urteil eingehend, wenn auch nicht\nfehlerfrei auseinandergesetzt. Der Angeklagte wußte also,\nworum es ging. Er mag zwar der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sein, verständlich machen konnte\ner sich jedoch, wie das Urteil ergibt; immerhin lebte er\nbereits seit 1959 als Gastarbeiter in der Bundesrepublik und\nhat sich durchsetzen können. Er hatte denselben Verteidiger\nwie in der ersten Hauptverhandlung. Mit ihm hat er am 2. Dezember 1967 zur Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung, insbesondere auch zur Auswertung des Revisionsurteils, verhandelt.\nDazu hat ein italienischer Staatsangehöriger als Dolmetscher\nzur Verfügung @standen (Bd. IV Bl. 68, 69 d.A.). Daß diese\nVerhandlung nicht zu einem sachdienlichen Ergebnis geführt\nhat, ist, wie noch ausgeführt wird, nicht erwiesen. Schließlich sind auch in der neuen Hauptverhandlung die im Revisionsurteil aufgeworfenen Fragen eingehend erörtert und dem Angeklagten ausreichende Gelegenheit zur Verteidigung geboten\nworden. Es kann mithin keine Rede davon sein, daß dem Angeklagten das rechtliche Gehör versagt worden wäre, weil ihm\neine Urteilsübersetzung nicht zur Verfügung gestellt worden\nist.\n\nAuch Art. 3 Abs. 3 GG führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (vgl. KMR Müller/Sax aa0). Diese den\nallgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1) erläuternde\n\nBestimmung (BVerfG NJW 1954, 65), nach der \"niemand\" 'wegen\nseiner Sprache benachteiligt werden\" darf, bezweckt an sich\nden Schutz der sprachlich-völkischen Minderheiten (von Mangola/\nKlein, Das Bonner Grundgesetz 1957 Bd. I S. 210): Sie verbietet jede Benachteiligung \"wegen\" der Sprache. Es ist deshalb\nschon zweifelhaft, ob sich der Angeklagte, für den allenfalls\n\"infolge\" seiner mangelnden Sprachkenntnisse ein Nachteil entstanden sein könnte, auf sie überhaupt berufen kann. Im übrigen\nwürde die Entscheidung des Schwurgerichts nur dann gegen den\nGleichheitsgrundsatz verstoßen haben, wenn die Rechtsanwendung\nund das Verfahren bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wären\nund sich der Schluß aufdrängen würde, daß sie auf sachfremden\nErwägungen beruhen (BVerfGE 13, 132, 150); die Entscheidung\nmüßte (mindestens objektiv) \"willkürlich\" ergangen sein\n(BVerfGE 1, 117, 141; 15, 167, 201; Leibholz/Rinck 1966 Art. 3\nGG Rn. 2, 3). Von einer Benachteiligung des Angeklagten in\ndiesem Sinne kann aber nach dem bereits Gesagten keine Rede\nsein.\n\n2. Auch soweit die Revision sonst daraus, daß gegen\nden Angeklagten überhaupt verhandelt worden ist, Verfahrensmängel, insbesondere eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, herleiten will (§§ 265 Abs. 4, 338 Nr. 8 StPO),\ngehen ihre Rügen fehl.\n\na) Die Behauptung, der Angeklagte sei bei der erwähnten\nBesprechung am 2. Dezember 1967 \"nicht in der Lage!\" gewesen,\n\"sachdienliche Antworten bezüglich seiner Einlassung und seiner Verteidigung zu geben\" und habe infolgedessen die Hauptverhandlung nicht ordnungsmäßig vorbereiten können, ist nicht\nbewiesen. Ausweislich von Vermerken des Vorsitzenden des\nSchwurgerichts in den Akten (Bd. IV Bl. 68, 69) hat der Verteidiger am 29. November 1967 mitgeteilt, daß er bisher noch\nkeine Gelegenheit gehabt habe, mit dem Angeklagten das Rechts-\n\nmittel und die dadurch geschaffene neue lage zu erörtern;\ner habe dies zwar einmal mit Hilfe eines Sohnes des Angeklagten versucht, ein sachliches Gespräch sei aber wegen des\npsychischen Zustandes des Angeklagten nicht zustande gekonmmen. Der Vorsitzende hat sich daraufhin zunächst bei dem\nSachverständigen Dr. Schultka der Verhandlungs- und Transportfähigkeit des Angeklagten vergewissert und nach Rücksprache mit dem Verteidiger veranlaßt, daß der Angeklagte\nam 2. Dezember 1967 aus dem Landeskrankenhaus Eickelborn\n\nin die Strafanstalt Hagen überführt wurde und dem Verteidiger\ndort ab 12.00 Uhr zur Verfügung stand. Am 4. Dezember 1967\nhat dann der Verteidiger mitgeteilt, \"daß er am 2.12.1967\nmit dem Angeklagten hat verhandeln können\". Das kann nach\nLage der Sache nur dahin verstanden werden, daß der Verteidiger damals jedenfalls keinerlei Bedenken in Bezug auf die\nVerständigung mit dem Angeklagten und den Charakter der Besprechung als sachdienlichen Vorbereitung der Verteidigung\ngeäußert hat. Nach der Sitzungsniederschrift sind auch in\nder Hauptverhandlung Einwendungen in dieser Richtung nicht\nerhoben worden. Die Behauptung, daß die Besprechung doch\nwertlos gewesen sei, kann die Revision um so weniger rechtfertigen, als nicht einmal die Unvollständigkeit des Vermerks des Vorsitzenden vom 4. Dezember 1967 geltend gemacht\nworden ist. Die Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Senat reichen dazu nicht aus. Ein Verfahrensfehler muß aber bewiesen sein (BGH NJW 1953, 836).\n\nb) Abwegig ist hier die Behauptung, in einem Schwurgerichtsverfahren wegen Mordes könne eine einzige Unterredung kurz vor dem Termin nicht ausreichend für die Verteidigung sein. Die Strafsache war bereits einmal verhandelt\nworden. Der Erörterung bedurfte im wesentlichen nur die durch\ndas Revisionsurteil entstandene neue Lage. Der Verteidiger\nhat den Angeklagten seit Juli 1964 ständig, auch in der\nersten Hauptverhandlung, vertreten.\n\nc) Die Bedenken der Revision gegen die Verhandlungssfähig.-\nkeit des Angeklagten und die Erwägungen, aus denen das Schwur.\ngericht am 7. Dezember 1967 die Fortsetzung der Hauptverhandlung beschlossen hat, sind unbegründet. Die vom Schwurgericht\nunter Zuziehung des psychiatrischen Sachverständigen hierzu\nin der Sitzungsniederschrift (Bd. IV Bl. 89 - 91) und im Urteil\n(UA 23, 24) getroffenen Feststellungen, deren Richtigkeit die\nRevision nicht bestreitet, lassen keinen vernünftigen Zweifel\ndaran aufkommen, daß der Angeklagte während der Hauptverhandlung :\njederzeit in der Lage war, deren Gang zu folgen, die Äußerungen :\nder anderen zu verstehen und zu begreifen und sich selbst verständlich zu machen. Daß der Sachverständige seine gutachtliche\nÄußerung zur Verhandlungsfähigkeit ohne körperliche Untersuchung.\ndes Angeklagten abgegeben hat, ist nicht zu beanstanden. Es kan |\nallenfalls eine durch Erregung bedingte psychische Verhandlungsunfähigkeit in Betracht; Anhaltspunkte dafür, daß die Erregungszustände körperlichen Ursprungs sein konnten, waren nicht vorhanden und werden auch von der Revision nicht behauptet. |\n\n3. Die Ablehnung des Beweisamtrages des Verteidigers auf\nVernehmung des Leiters des Instituts für Sexualforschung in\nHamburg Prof. Dr. Giese als weiteren Sachverständigen begegnet\nweder unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 4 StPO noch im\nHinblick auf die dem Schwurgericht obliegende Aufklärungspflicht\nrechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, der vernommene Sachverständige Dr. Schultka habe \"im wesentlichen nichts\nmit Tätern mit sexuellem Antrieb zu tun\", widerspricht den im\nAblehnungsbeschluß getroffenen Feststellungen. Im übrigen hatte\nDr. Schultka bereits in der ersten Hauptverhandlung die Erklärung abgegeben, daß er durch seine fachärztliche und nervenärztliche Tätigkeit und durch seine Tätigkeit im Landeskrankenhaus Eickelborn mit sexualen Triebtätern aller Art befaßt gewes®\nsei und auf diesem Gebiet umfangreiche Erfahrungen habe (Bd. ıI\nBl. 92 &.A.). Nichts ist dafür dargetan oder ersichtlich, daß\ner der ihm hier gestellten Aufgabe nicht gewachsen gewesen sein\n\n- 10 -\n\nkönnte. Die Revision wiederholt nur ihre bereits im ersten\nRevisionsverfahren als unbegründet zurückgewiesenen Einwendungen. Anhaltspunkte dafür, daß Prof. Dr. Giese über überlegene Forschungsmittel verfügt, sind weder dem Beweisamtrag\nnoch der Revisionsschrift zu entnehmen. Unter Forschungsmitteln i.S. des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich ein Sachverständiger für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient,\nnicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen oder\nsein Ansehen in der wissenschaftlichen Welt (BGH Urteil vom\n15. Dezember 1955 - 1 StR 462/55 - bei Dallinger MDR 1956,\n398; BGH GA 1961, 241). Das verkennt die Revision. Daß die\nAnhörung eines Psychologen nicht erforderlich war, hat das\nSchwurgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGH NJW\n1959, 2315 zutreffend ausgeführt.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.\nDas Schwurgericht hat die Erklärung des Sachverständigen, daß\nsich der Angeklagte während seiner in der Hauptverhandlung\ngelegentlich aufgetretenen abnormen Erregungszustände möglicherweise aus einem Schuldgefühl heraus zu Unrecht belastet habe,\nbei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten berücksichtigt\n(UA 20, 24). Dadurch, daß es der \"persönlichen Auffassung\"\ndes Sachverständigen insoweit nicht ganz gefolgt, vielmehr\nzu der Überzeugung gelangt ist, daß die Einlassung des Angeklagten über seinen Antrieb zur Tat der Wahrheit entspreche,\nhat es den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" nicht\nverletzt. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn es von der Richtigkeit dieser Tatsache nicht voll überzeugt gewesen wäre\n(BGH NJW 1951, 325). Die Möglichkeit selbst einer nur beschränkten Einsichts- oder Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StPO)\n\nihr\n[al\n‘D\nHa\nin\nen\nS\n°\nfe}\ntu\n7\n=\na\n1%)\nN\njo]\nPe\n\n=\n\nfehler verneint.\n\nRotberg\n\nSanders\n\nunter Berücksichtigung\nıolgehalt und Aflfektlage\n\nBörtzler\n\nHürxthal\n\ndes Zusammenohne Rechts-\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-13/4-str-250-68","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-13/4-str-250-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.315068+00:00"}}