{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-09-06_4_StR_390_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-09-06","aktenzeichen":"4 StR 390/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nL Stk 390/68 BESCHLUSS\n\nin der Straflsache\n\ngegen\n\nden Einschaler Karl-Heinz M aus\n\nSE Runr, geboren am ED 1951 ir OD\n\n(Rheinland), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. September 1968 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 19. April 1968 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird, soweit es den Diebstahl im\n\nHaus DW trasc irn VE vetrirtt,\n\nauf Kosten der Staatskasse eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\nweil er in der Nacht zum 23. August 1967 in das Haus\nDOES trance ED ir YO sinzestiesen ist una\neine Blechdosc mit 80 bis 100 DM entwendet hat, fehlt\nder Eröffnungsbeschluß (§§ 203, 207 StPO). Dieses zunächst\n\nbei der Staatsanwaltschaft Duisburg geführte Verfahren\nist nach Anklageerhebung nach Essen abgegeben und dort\nmit dem bereits eröffneten und vor der Strafkammer anhängigen Verfahren wegen schweren Diebstahls aus einem\nZimmer des Touringhotels verbunden und verhandelt worden,\nohne daß die Eröffnung des Hauptverfahrens nachgeholt\nworden wäre. Das Verfahren muß daher gemäß § 206 a StPO\neingestellt werden (R6St 67, 59; BGHSt 15, 40, 44).\n\n2. In dem anderen Fall (Touringhotel) kann die Verurteilung wegen schweren Diebstahls aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen \"stieg\" der Angeklagte, \"nachdem er durch\ndas geöffnete Fenster einer Balkontür nach Innen gegriffen und die Tür aufgeklinkt hatte, in das zu ebener\nErde gelegene Zimmer ein\" (UA 5. 2, 3). Die Strafkammer\nnimmt an, der Angeklagte habe \"mittels Einsteigens\"\n\n(§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gestohlen, weil er \"beim\nEntriegeln der Balkontür durch das geöffnete Fenster\nein ordnungswidriges Zugangsmittel benutzt!\" habe\n\n(UA 3).\n\nDiesen Erwägungen liegt möglicherweise eine irrige\nRechtsauffassung zu Grunde. Das wesentliche Merkmal des\nEinsteigens ist darin zu sehen, daß der Dieb unter Überwindung der zum Schutze gegen unbefugtes Eindringen\ngeschaffenen oder den Zugang sonst erschwerender Hindernisse, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der\nUmfriedung des umschlossenen Raumes ergeben, eindringt\n(vgl. RG HRR 1939 Nr. 263; BGH NJW 1953 Nr. 992; BGHSt 10,\n132, 133; BGH Urteil vom 6. September 1960 - 5 StR 250/60 -\nsowie das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des\n\nA -\n\nSenats vom 28. Juni 1968 - 4 StR 225/68 -). Das wÄre hier\nbeispielsweise anzunehmen, wenn der Angeklagte den Balkon,\nder zu dem zu ebener Erde gelegenen Hotelzimmer fünrt,\n\nvon einer tieferen Stelle aus hat erklettern oder wenn\n\ner ein etwa vorhandenes Gitter oder eine sonstige nicht\nganz unerhebliche Umzäunung hat übersteigen müssen. Dazu\nfehlen indessen jegliche Feststellungen. Allein der bisher\nfestgestellte Umstand, daß der Angeklagte - ohne Überwindung\nvon Schwierigkeiten - von aussen durch das Fenster greifend die Balkontüre auf die an sich dafür vorgesehene\nWeise im Innern des Zimmers geöffnet hat, rechtfertigt\n\ndie Annahme eines Einsteigediebstahis nicht (vgl. auch\n\nBGH Urteil vom 10. Juni 1958 - 5 StR 212/58 -).\n\nDie Revision führt daher insoweit zur Aufhebung des\nUrteils und zur Zurückverweisung der üache.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nvanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-06/4-str-390-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-06/4-str-390-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:53.133820+00:00"}}