{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-09-06_4_StR_367_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-09-06","aktenzeichen":"4 StR 367/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 052°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_367/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Harry M EB aus HD. geboren\nam EEE 925 in :WBro1en,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 6. September 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat (WW dei ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellterg>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür 2echt erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 7. Mai 1968\n\nwird verworfen.\n\nDer :ngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe _:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nund wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zu zwei\n\nJahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen äührenrechte für zwei Jahre, die Eidesfähigkeit für dauernd abgesprochen. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen ärfolg.\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts bei der Leistung des Ergänzungsoffenburungseides\nam 17. März 1965 vorsätzlich der Wahrheit zuwider erklärt,\ner habe bis Ende 1964 Arbeitslosenfürsorge bezogen und verdiene seit Anfang 1965 seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten, die täglich entlohnt würden. Dabei hat er\nabsichtlich verschwiegen, daß er seit Juli 1964 und auch\nzur Zeit der kidesleistung als freier Handelsvertreter für\ndie Firma St ir TOD tätig war, von ihr\nlaufend Provisionszahlungen erhielt, und daß er zu dieser\nZeit keine Arbeitslosenfürsorge mehr bezog. So hatte er\nnoch am 10. und 11. März 1965 Aufträge für diese Firma eingebracht. Am 15. und am 18. März crhielt er Provisionszahlungen\nvon 200 DM und 100 DM. Auch in der Folgezeit war er für die\nFirma SB tiitis und erzielte bis Oktober 1965 erhebliche Provisionen. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, einen Zeugen der Firma Stell»\ndarüber zu vernehmen, daß vom 15. Februar bis April 1965 kein\nVertragsverhältnis zwischen der Firma und dem Angeklagten bestanden habe, in den Urteilsgründen abgelehnt, da die behauptete Tatsache für, die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Der\nAngeklagte habe jedenfalls in der maßgebenden Zeit tatsächlich\nfür die Firma St zearbeitet und Provisionen bezogen.\n£r habe auch gewußt, daß er dies nicht habe verschweigen dürfen\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat eingehend unter Anführung von\n\nu 4 -\n\nBeweistatsachen, namentlich unter Hinweis auf seine eigene\nSinlassung, dargelegt, daß es dem Angeklagten darauf angekommen ist, seine Provisionseinnahmen dem Zugriff der betreibenden Gläubigerin zu entziehen und daß er allein aus\ndiesem Grunde seine Vertreterti.iigkeit verschwiegen hat,\nnicht etwa deshalb, weil er der irrigen Meinung gewesen\n\nwäre, eine Vertretertätigkeit ohne förmliches \"Vertragsverhältnis\" nicht offenbaren zu müssen. Diese £ürwägungen\n\nsind rechtsfehlerfrei. Die Beweisbehauptung war daher für die\nEntscheidung unerheblich.\n\nAuch sachlich-rechtlich begegnet die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Meineides keinen Bedenken. Die Behauptung,\nder Angeklagte habe nicht gewußt, daß er seine Vertretertätigkeit offenbaren mußte, widerspricht den Feststellungen\nder Straikammer. Offensichtlich unbegründet sind die Einwände:der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betruges im Fell VB: Auch nier nält sie sich\nnicht an die Feststellungen des Landgerichts, wonach der\nAngeklagte von der Firma VW keinen Kredit erhielt,\nsondern nur gegen Vorauszahlung tanken konnte.\n\nAuch in den Fällen Sch un: raw veseanet die Verurteilung wegen Betruges keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich nur festgestellt, der Angeklagte habe damit gerechnet und bewußt in\nKauf genommen, daß seine Schecks nicht gedeckt seien. Der\nZusammenhang der Ausführungen läßt aber die Überzeugung des\nLandgerichts erkennen, daß der Angeklagte die fehlende Deckung\nder Schecks nicht nur in Kauf genommen, sondern auch gebilligt\nhat. Dies schließt das Landgericht ersichtlich aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten. Im Fall Fee kommt hinzu,\n\ndaß er ausdrücklich zugesichert hat, der Scheck sei gedeckt, obwohl er sich vorher nicht bei seiner bank nach\ndem Zingang der angeblich erwarteten Zahlungen erkundigt\nhatte.\n\nDie Strafaussprüche geben zu Beanstandungen ebenfalls\n\nkeinen Anlaß.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-06/4-str-367-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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