{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-09-06_4_StR_339_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-09-06","aktenzeichen":"4 StR 339/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 81 StPO\n\nÜber die Befugnisse eines Sachverständigen, der\nauf Grund der Beobachtung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt ein Gutachten über den Geisteszustand des Beschuldigten erstatten soll.\n\nBCH, Urt. vom 6. September 1968 - 4 StR 339/68 LG Essen","text_plain":"2120 051\n\nNachschlagewerk: ja ul\nBGHSt: nein\n\n§ 81 StPO\n\nÜber die Befugnisse eines Sachverständigen, der\nauf Grund der Beobachtung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt ein Gutachten über den Geisteszustand des Beschuldigten erstatten soll.\n\nBCH, Urt. vom 6. September 1968 - 4 StR 339/68 LG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_335_223/23 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDet SCEEEEED u: new, getoren am\nEEE 55: in CE. 2.12%. einst-\n\nweilen untergebracht.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. September 1968, an der teilgenomnen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtoanvolt EEE ::> MED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDice Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 12. März\n\n1968 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Beschuldigte am 29. April 1967 zuerst den praktischen\nArzt Dr. WB und dann dessen Ehefrau mit Messern\nangegriffen und körperlich verletzt und hierdurch\nin zwei Fällen den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts kann aber der Beschuldigte\ndafür gemäß § 51 Abs. 1 StGB strafrechtlich nicht\nzur Verantwortung gezogen werden, weil er seit vielen Jahren an ciner Schizophrenie leidet. Da jedoch\nnach der Überzeugung des Landgerichts strafrechtliche\nAusfälle des Beschuldigten als Ausfluß seiner krankhalten Veranlagung auch für die Zukunft mit hoher\nWahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ‚vorden.\n\nDie Revision des Beschuldigten beanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe der zweimal\nvorgebrachten Ablehnung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Goette zu Unrecht nicht stattgegeben,\niut nicht in zulässiger, dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nentsprechender Torm erhoben. Die schriftliche Revisionsbegründung hätte den Inhalt sowohl der Ablehnungsamträge als auch der ihnen nicht stattgebenden Ge- -\nrichtsbeschlüssce in einer aus sich selbst heraus verständlichen Form vortragen müssen; durch bloße Bezugnahme auf Aktenteile kann das nicht geschehen.\n\n- ih -\n\nSoweit die Revisionsbegründung immerhin noch\nerkennen läßt, worauf es dem Beschuldigten und dem\nVertcidiger ankommt und wodurch sich der Beschuldigte beschwert fühlt, erweist sich die Rüge aber\n\nauch als unbegründet.\n\na) Die Belehrung eines Beschuldigten darüber,\ndaß er sich zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung nicht zu äußern und zur Sache nicht auszusagen brauche, ist nur für die Verncehmung des Beschuldigten durch den Richter, den Staatsanwalt und Beamte des Polizeidienstes vorgeschrieben (§ 136 Abs. 1\nSatz 2, § 163 a Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 StPO). Für\nden Sachverständigen fehlt eine entsprechende Vorschrift; auf Anhörungen des Beschuldigten durch ihn\nkann die Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO\nnicht im Wege der Analogie ausgedehnt werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\nDer Sachverständige ist nicht wie der Richter,\nder Staatsanwalt und der Polizcibeamte cin Organ\nder Strafverfolgung. Seine Aufgabe ist es nicht,\ndurch seinc Tätigkeit unmittelbar zu der Klärung\nbeizutragen, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat und also insoweit überführt werden kann. Er hat sich vielmehr auf Grund\nseiner Sachkunde nur zu bestimmten cinzelnen Fragen zu äußern; dabei muß er unparteiisch- und nur\nnach scinem besten Wissen und Gewissen verfahren\n(vgl. § 79 Abs. 2 Halba. 2 StPO).\n\nDas gilt insbesondere für den psychiatrischen\nSachverständigen, der mit der Erstattung eines Gutachtens über die Verantwortlichkeit des Beschuldigten (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB) beauftragt ist. Er hat\n\nauf Grund seiner Sachkunde nur zu prüfen und sich\nin seinem Gutachten darüber auszusprechen, ob in\n\nder Person des Beschuldigten Umstände vorliegen,\n\ndie dessen Zurechnungsfänhigkeit im Sinne des § 51\nStGB ausschlicßen oder vermindern.\n\nIn der vorliegenden Sache ist übrigens der Beschuldigte, bercits ehc seine Unterbringung im\nWestfälischen Landeskrankenhaus TB :cnäß\n8 81 StPO am 27. Juni 1967 beschlossen (Bd. I Bl. 59\nd.A.) und dann ausgeführt wurde, als Beschuldigter\nsowohl von der Polizei (am 29. April 1967, Bd. I\nBl. 16 d.A.) als auch vom Ermittlungsrichter (am\n30. April 1967, Bd. I Bl. 22 d.A.) vernommen und\ndabei, wie in den Niederschriften vermerkt, ausdrücklich darüber belehrt worden, daß cs ihm nach\ndem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu\näußern oder nicht zur Sache auszusagen.\n\nb) Der Gerichtsbeschluß, der gemäß § § 1 StPO\ndic Unterbringung cines Beschuldigten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat, berechtigt das Anstaltspersonal und die mit der Untersuchung beauftragten Ärzte nur dazu, den Beschuldisgsten - auf die Dauer von höchstens sechs Wochen -\nin der Anstalt festzuhalten und ihn dort zu \"beobachten\", Darüber hinausgehende Befugnisse, die\nnicht der mit der Untersuchung und Begutachtung\neines auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten\nbeauftragte psychiatrische Sachverständige besitzt,\nverleiht der gemäß § § 1 StPO erlassene Beschluß\nauch nicht dem Sachverständigen, der mit der Begutachtung des in einer Anstalt untergebrachten Beschuldigten beauftragt ist. Insbesondere dürfen\nauch an einem gemäß § § 1 StPO untergebrachten Beschuldigten körperliche Untersuchungen, Entnahmen\n\nvon Blutproben und andere körperliche Eingriffe\nohne seine Einwilligung nur vorgenommen werden,\nwenn dies gemäß § 81 a StPO ausdrücklich angeordnet worden ist (vgl. BGHSt 8, 144).\n\nIn dieser Hinsicht hat der Verteidiger nur\nim zweiten Ablehnungsgesuch vorgetragen, der Sachverständige habe dem Beschuldigten eine - wie der\nzu dem Ablehnungsgesuch gehörte Sachverständige\nglaubhaft versichert hat, aus medizinischen Gründen für notwendig gehaltene - Spritze geben wollen, habe aber auf die sofortige Weigerung des\nBeschuldigten ohne weiteres davon Abstand genommen. Der Sachverständige hat also, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, eine unzulässige\nMaßnahme, nämlich einen körperlichen Eingriff gesen den Willen des Beschuldigten, nicht einmal\nversucht.\n\nc) Welche Unterlagen ein psychiatrischer Sachverständiger benötigt, der ein Gutachten über den\nGeisteszustand eines Beschuldigten erstatten soll,\nmuß seiner sachkundigen Beurteilung und seinem Ermessen überlassen werden. In geeigneten Fällen mag\nihm zur abschließenden Beurteilung die Kenntnis von\nAktenteilen (z.B. Vernehmungsniederschriften von\nZeugen usw.) und von anderen Urkunden (z.B. früheren\nKrankengeschichten) in Verbindung mit einer bloßen\nBeobachtung des Beschuldigten genügen, In vielen\nFällen wird es für ihn aber von Bedeutung sein zu\nhören, was der Beschuldigte selbst über seinen\nkörperlichen und geistigen Zustand und auch über die\nihm vorgevorfene Tat, den Anlaß dazu und dergl., zu\nsagen hat. Deswegen kann es dem Sachverständigen\n\nnicht verwehrt scin, darauf hinziciende Fragen\nan den Beschuldigten zu stellen. Freilich dar\n\ner den Beschuldigten nicht zu Antworten und Aussagen zwingen oder diese mit anderen Mitteln\nherbeiführen, die nach § 136 a StPO unzulässig\nsind. Macht aber der Beschuldiste auf Fragen und\nVorhaltungen freiwillig Angaben, so ist weder\n\ndas Stellen der Fragen und Vorhaltungen noch die\nVerwertung der Antworten im Gutachten rechtlich\nzu beanstanden (vgl. Löwe/Rosenberg StPO 21. Aufl.\n§ 81 Anm. 12; Eb. Schmidt StPO § 81 Rz. 24). Ob\ndas Gericht dann die entsprechenden Ausführungen\ndes Sachverständigen ohnc weiteres als Teil des\nGutachtens verwerten darf oder die von dem Sachverständigen vorgetragenen Tatsachen auf andere\nWeise in das Verfahren einführen muß, indem es\netwa den Sachverständigen auch als Zeugen hört,\nist eine anderc Frage, die hier nicht erörtert\n\nzu werden braucht (vgl. hierzu BGHSt 9, 292;\n\n13, 15 13, 2505 18, 107), weil die Revision insoweit keinc Beanstandungen erhoben hat.\n\nIn der vorliegenden Sache fehlt jeder Anhalt\ndafür, daß der Sachverständige mit Zwang oder anderen nach § 136 a StPO unzulässigen Mitteln auf\nden Beschuldigten eingewirkt hätte. Insbesondere\nwar die -— von der Revision beanstandete - Belehrung des Beschuldigten durch den Sachverständigen,\ndaß \"eine Untersuchung nach § § 1 StPO nur einmal\ndurchgeführt werden könne\", sachlich richtig;\nsie stellte keine Täuschungshandlung dar. Aus den\nBekundungen des Sachverständigen ergibt sich, daß\ner den in Rede stehenden Hinweis erst erteilt hat,\nals die gemäß § § 1 StPO angeordnete Unterbringung\nschon längere Zeit gedauert hatte und viele\n\nGespräche zwischen dem Sachverständigen und dem\nBeschuldigten vorausgegangen waren; der Beschuldigte hatte sich, ehe ihm der Sachverständige den\nHinweis erteilte, selbst darauf berufen, daß\n\n\"ja schon soviel Zeit verstrichen\" sei. In der\nTat darf aber die Unterbringung des Beschuldigten in einem und demselben Verfahren zwar mehrmals nacheinander angeordnet und in verschiedenen Anstalten durchgeführt werden, aber insgesamt nicht über die nach § 81 Abs. 4 StPO zulässige Höchstdauer von sechs Wochen hinaus (Löwe/\nRosenberg StPO 21. Aufl. § 851 Anm. 9; Schwarz/\nKleinknecht StPO 27. Aufl. 8 81 Anm. 9;\n\nEb. Schmidt Lehrkomm. zur StPO, Nachträge und Ergänzungen (1967), § 81 Rz. 21 - je mit Hinweisen\nauf die Rechtsprechung-). Die gegen Ende der\nsechswöchigen Unterbringung von dem Sachverständigen gegebene Belehrung war also zur Täuschung |\ndcs Beschuldigten weder bestimmt noch geeignet.\nSie war vielmehr, wenn auch nicht erschöpfend,\n\nso doch angesichts der Sachlage richtig und\ndiente lediglich dazu, die für ein gründliches\nGutachten für notwendig erachteten Unterlagen zu\nbeschaffen; auf ein gründliches Gutachten hatte\naber der Beschuldigte durch seine vorausgegangene\nErklärung, er wolle ein \"notdürftig zusammengebasteltes Gutachten\" nicht haben (Bd. I Bl 120\nd.A.), selbst ausdrücklich Wert gelegt. .\n\ndä) Nach allem können also die Maßnahmen des\nSachverständigen, dic er bei und zur Untersuchung\ndes Beschuldigten angewendet hat, in keiner Weise\nbeanstandet werden. Bei vernünftiger Beurteilung\nkonnte cin Beschuldigter daraus nicht den Schluß\nauf einc Befangenheit des Sachverständigen ziehen.\nBei dieser \"vernünftigen Beurteilung\" darf nicht\n\ndarauf abgestellt werden, wie ein geisteskranker\nund deshalb seinem Wesen nach mißtrauischer Beschuldigter denkt. Es kommt vielmehr allein auf\ndie Vorstellungen an, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Beschuldigter bei der ihm zumutbaren ruhigen Überprüfung der Sachlage machen kann. Denn anderenfalls müßte dem Ablehnungsgesuch eines geisteskranken Besshuldigten, der sich eben wegen seiner Geisteskrankheit zu Unrecht einbildet, daß\nihm durch den Sachverständigen Unrecht geschehen\nsci, immer entsprochen werden; daß das Gesetz das\nnicht will, liegt auf der Hand.\n\nDas Landgericht hat daher die beiden Ablehnungsgesuche aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt.\n\n2. Auch die Ablehnung des Antrags, ein \"Obergutachten\" - richtig: ein weiteres Gutachten - einzuholen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nSoweit der Antrag, wie in der Revisionsbegründung ausdrücklich geltend gemacht wird, \"im Hinblick auf Verfahrensfehler bei der Vorbereitung des\nGutachtens\" gestellt worden ist, war er aus den\nvorstehend unter Nr. 1 dargelegten Erwägungen unbegründet. Auch im übrigen entspricht der vom Landgericht in der Hauptverhandlung am 12. März 1968\nverkündete Beschluß dem Gesetz, nämlich der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO. Die Frage, ob im\nGutachten und in dem ihm folgenden Urteil die\nVoraussetzungen einerseits des § 51 Abs. 1 StGB\nund andererseits des § 42 b StGB ausreichend dargetan und voneinander unterschieden worden sind,\nwird bei der Behandlung der Sachrüge erörtert wer-\n\nden.\n\nIl. Die Sachrüge\n\nee a\n\n1. Kein den Beschuldigten beschwerender\nRechtsfchler tritt darin zu Tage, daß das Landgericht auf Grund der Urteilsfeststellungen sich\ndahin ausgesprochen hat, der Beschuldigte habe in\nzwei Fällen den äußeren Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt,\n\n2. Entgegen den Ausführungen der Revision ist\ndas Landgericht nicht, im Anschluß an den Sachverständigen, zu dem Ergebnis gekommen, der Bceschuldigte habe \"möglicherweisc\" im Zuge eines schizoßdhrenen Schubs und also im Zustand der Zurechnungsunfähigkcit gehandelt. Der Sachverständige\nhat es schon in scinem schriftlichen Gutachten vom\n26. September 1967 - welches der Senat infolge der\nVerfahrensrüge berücksichtigen, kann - nicht nur\nfür möglich gehalten, daß der Beschuldigte im Zuge\neines schizophrenen Schubs gehandelt hat. Er hat\nvielmehr eindeutig erklärt, daß der Beschuldigte\n\"an einer chronisch verlaufenden Schizophrenie -\nleidet\", daß diese auch \"ganz offensichtlich\" mit\nHalluzinationen verbunden ist, daß er die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angriffe auf die\nEheleute Dr. WB \"unter sem Einfluß krankhafter\nIdeen und Sinnestäuschungen\" begangen hat, daß er\ndeswegen \"sicher\" nicht für seine Handlüngen verantwortlich gemacht werden kann, daß er im Gegenteil\n\"als Geisteskranker wegen krankhafter Störung der\nGeistestätigkeit nicht in der Lage ist, das Krankhafte seines Tuns einzusehen oder gar nach dieser\nEinsicht zu handeln\" (Bd. I Bl. 90, 132/133 d.A.)>\n\nDem angefochtenen Urteil zufolge besteht nicht der\ngeringste Anhalt dafür, daß der Sachverständige bei\nseiner Verncehmung in der Hauptverhandlung diese\nAusführungen auch nur geringfügig eingeschränkt\noder abgemildert hätte. Jedenfalls ist das Landgericht \"nach den überzeugenden gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Goette\" zu der\nÜberzeugung gekommen, daß der Boeschuldigte \"für\n\ndie Straftaten nicht verantwortlich ist, >.>.>>>\n\nweil er im Zeitpunkt der Taten infolge Geisteskrankheit zurcechnungsunfähig gewesen ist\" (VA S. 12).\nDas hat das Landgericht dann noch im einzelnen\nwiderspruchslos und frei von Denkfchlern näher\nausgeführt.\n\n3, Die Entscheidung, daß der Beschuldigte in\neiner Hcil- oder Fflegeanstalt unterzubringen sei,\nhat das Landgericht dann ebenfalls, dem § 42 b StGB\nentsprechend, rechtlich einwandfrei begründet. Das\nLandgericht hat sich, auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, davon überzeugt, daß \"derartige strafrechtliche Ausfälle des\nBeschuldigten - also gefährliche Körperverletzungen, wenn nicht noch schlimmere Handlungen - auch\nin Zukunft \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" zu erwarten sind (UA S. 14/15). Es hat dargelegt, daß\nsolche Ausfälle zwar \"durchaus nicht sofort wieder aufzutreten brauchen\", daß sie aber durch die\nkrankhaftc Natur des Beschuldigten - nämlich\ndurch die scit vielen Jahren bestehende, chronische Schizophrenie, die bisher \"nur durch die\nnoch erhaltene und nicht schlechte, formale\nIntelligenz des Beschuldigten überdeckt worden\"\nwar (UA S. 13) - bedingt sind und daß sie deswegen jederzeit wieder eintreten können, Wenn\n\ndas Landgericht unter diesen Umständen keinen\nanderen Weg als die auch von Sachverständigen\nempfohlene Anstaltsunterbringung geschen hat.\num die Öffentlichkeit vor solchen wie auch in\nadcn Fällen der Ehcleute Dr. Weg ganz plötzlich und unvorhergesehen auftretenden \"strafrechtlichen Ausfällen\" zu schützen, so kann\ndies rechtlich nicht beanstandet werden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-09-06/4-str-339-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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