{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-08-30_4_StR_328_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-30","aktenzeichen":"4 StR 328/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 049\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 328/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Krankenpflegeschüler Felix K EEE -\n\nGEB zus CE, zevoren zn EEE 1944 in\nEEE. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\n\nMünster vom 3. April 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n4. April 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:!\n\nDer Angeklagte stand in der Ausbildung als Krankenpfleger und war als solcher in einem Krankenhaus tätig. Dort\n\nwar ihm der schwerkranke und ständig bettlägerige Rentner\n\nI | zur Pilege anvertraut. In einem Zustand eigener\nseelischer Ausweglosigkeit, die im Urteil näher dargestellt\nwird, faßte der Angeklagte den Entschluß, SCHE. töten.\nDen Tod des SCHE .011+e er dadurch herbeiführen, daß er\nihm nach vorheriger Betäubung Benzin in das Herz spritzte.\nObwohl es ihm bei der Tatausführung nicht völlig gelungen\nwer, SW nit Äther und schweren Schlägen auf den Kopf\n\nzu betäuben, stieß er doch die gefüllte Spritze mit einem\nkräftigen Stoß in Richtung des Herzens. Die Kanüle drang\nauch tief in die Brustseite ein, traf aber auf einen Rippenknochen, brach dadurch ab und wurde auch von der vorgesehenen Richtung abgelenkt. Da der Angeklagte diese beiden\nFolgen bemerkte, \"mußte er die beabsichtigte tödliche Benzininjektion aufgeben\". Er verließ das Krankenhaus und ging\nin die Stadt. Nach etwa einer Stunde kehrte er zurück, um\nvon der Straße vor dem Krankenhaus aus festzustellen, ob\nseine Tat schon entdeckt worden war und SW Hilfe bekommen hatte. Da es in dessen Zimmer dunkel blieb, befürchtete der Angeklagte, daß SE an einer Überdosis Äther oder\nan den ihm beigebrachten Kopfverletzungen sterben könne. Er\nverständigte daher von einer Telefonzelle aus die Polizei\nund ließ sich von dieser auch bewegen, zur Wache zu kommen.\nDie sofortige Untersuchung des DD] ergab, daß weder\n\nder verfehlte Einstich noch die Schläge auf den Kopf noch\ndas Übermaß an Äther den Tod hätten verursachen können.\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen versuchten\nMordes zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt\nworden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und\ndes sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Die sowohl mit der Verfahrensrüge (§ 267 StPO) wie\nmit der Sachrüge angegriffene Ansicht des Schwurgerichts,\ndaß der Tötungsversuch noch nicht beendet war, als der Ange-\n\naıtgte die weitere Ausführung der Tötungshandlung aufgab,\nehtpält keinen Rechtsirrtum. Für die Frage, ob ein beendeter oder nichtbeendeter Versuch vorliegt, ist allein (BGH\n\nGA 1956, 89) entscheidend, welche Vorstellungen der Täter\n\nin dem Zeitpunkt hatte, als er weitere Ausführungshandlungen unterließ. Wie das Schwurgericht feststellt, sollte\nder Tod EEE: nach der Vorstellung und dem Willen des\nAngeklagten nicht durch die Schläge und die Verwendung des\nÄthers herbeigeführt werden, sondern allein durch das\nEinspritzen von Benzin in das Herz. Ehe der Angeklagte dieses Vorhaben beenden konnte, wurde ihm die weitere Aus-Tührung dadurch unmöglich gemacht, daß die Kanüle der\nSpritze abgelenkt wurde und abbrach. Sein Tötungsversuch\nwar vor dem geplanten Erreichen des Herzens, also vor der\nBeendigung gegen seinen Willen fehlgeschlagen. Der Strafaufhebungsgrund des § 46 Nr. 1 StGB kann daher dem Angeklag-\n\nten nicht zugute kommen.\n\n2. Von einer Anwendung des § 46 Nr. 2 StGB kann entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls keine Rede sein.\nDie nach der Vorstellung des Angeklagten allein zur Tötung\nbestimmte Ausführungshandlung war fehlgeschlagen (vorstehend Nr. 1). Als der Angeklagte nach dem Fehlschlagen die-.\nses Tötungsversuchs das Krankenzimmer verließ, rechnete\ner den Feststellungen des Urteils zufolge nicht einmal mit\nder Möglichkeit, daß die Schläge und der Äther den Tod\nseines Opfers herbeiführen könnten. Der Rücktritt vom (beendigten oder nicht beendigten) Versuch einer vorsätzlichen\nTötung-kann aber begrifflich nur in Ansehung solcher Hand-Jungen von Strafe befreien, die mit bestimmtem oder be-\n\"dingtem Tötungsvorsatz ausgeführt worden sind.\n\nAls der Angeklagte etwa eine Stunde nach dem Verlassen\ndes Krankenzimmers erstmals daran dachte und befürchtete,\nSCHE «önne möglicherweise an den Kopfverletzungen oder\n\ndem Übermaß an Äther sterben, entstand für ihn die Pflicht,\ndiesen ihm jetzt vor Augen schwebenden Erfolg abzuwenden.\nSie entstand sowohl aus seinem vorausgegangenen Tun wie\nauch kraft seines Amtes als Krankenpfleger, der dienstlich\ngerade diesem Kranken zugeteilt war. Hätte er jetzt Hilfsmaßnahmen unterlassen und wäre als Folge der Schläge oder\ndes Äthers der Tod Ss eingetreten, so würde sich der\nAngeklagte einer - zu den bisherigen Handlungen hinzukommenden —- durch Unterlassung begangenen Tötung schuldig\ngemacht haben. Ob es sich dabei um eine vorsätzliche oder\neine fahrlässige Tötung handeln würde, braucht hier nicht\nuntersucht zu werden. Die Schläge und der Äther hatten den\nTod SCEWs nicht zur Folge.\n\n3. Auch im übrigen weist der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler auf. Der Einwand der Revision gegen die Annahme einer heimtückischen Handlungsweise i. S. des § 211\nStGB scheitert an den insoweit eindeutigen Feststellungen.\nNach ihnen wollte der Angeklagte die Arglosigkeit seines\nOpfers, das ihm als Krankenpfleger besonderes Vertrauen\nentgegengebracht hat, in verwerflicher Weise ausnutzen.\n\nEr begann die den Tötungsversuch einleitende Betäubungshandlung an SW, als dieser wegen der eingenommenen\nstarken Beruhigungsmittel in tiefen Schlaf verfallen war.\nZur weiteren Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seines\nOpfers beließ der Angeklagte das Zimmer im Dunkeln. Das\nSchwurgericht hat nicht ungewürdigst gelassen, daß die Betäubungshandlungen auch dazu dienen sollten, Se beim\nEinstich in das Herz keine Schmerzen zu bereiten; da die\nBetäubung aber auch verhindern sollte, daß SW \"Schnerzenslaute von sich gab und dadurch die Umgebung alarmierte!\nund da auch festgestellt ist, daß der Angeklagte den Schöler\ngerade deswegen als Opfer aussuchte, weil sich in ihm gegen\ndiesen \"Wut und Haß aufgestaut hatten\", ist es rechtlich\nnicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht die gesamte\nHaltung des Angeklagten bei Ausführung der Tat als heimtückisch angesehen hat.\n\n4. Die Strafzumessungsgründe halten ebenfalls der\nrechtlichen Überprüfung stand. Die Revision war daher\ninsgesamt zu verwerfen.\n\nBundesrichter Dr. Willms\nRotberg ist beurlaubt und kann Börtzler\ndeshalb nicht unterschreiben.\nRotberg\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-30/4-str-328-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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