{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-08-30_4_StR_326_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-30","aktenzeichen":"4 StR 326/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 047\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n-„--.—..—.—. . \n\nURTEIL\n\nin der Straisache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter “cerner Heinz Tim «u:\nCO , < ort zcvoren ar u 1927:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i. R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanualtschaft,\n\nRechtsanvalt ED :.: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestcllter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 10. Janyar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten dcs Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückveruiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\neines Rückfalldiebstahls freigesprochen, ihn aber wegen\neines anderen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer\nZuchthausstrafe verurtcilt.\n\nMit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen\nseinc Verurteilung. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nZuar ist der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten entschicden werden muß, nicht verletzt; das\nLandgericht hatte keinen Zuceilel an der Schuld des Angeklagten, Dic Revision verkennt auch, daß die vorliegenden\nBeveisanzeichen nicht zwingend die Täterschaft und Schulä\ndes Angeklagten bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftat\nergeben müssen. Viclmehr ist cs die Aufgabe des Tatrichters, in seiner allcinigen Verantvortung nach. seinem\npflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, ob die vorhandenen Bevieistatsachen und Beweisanzeichen für seine\nÜberzeugung ausreichen, daß der Angeklagte den ihm vorgeuorfenen Straftatbestand schuldhaft erfüllt hat, Diesen\nSchuldbeweis darf - muß aber auch - der Tatrichter dann\nals erbracht anschen, wenn angesichts aller Beweistatsachen und -anzeichen dic Möglichkeit, daß der Angeklugte\nnicht der Täter sei, nur rein gedanklich noch ervogen\nwerden kann, nach. der Lebenserfahrung aber als völlig\nabseits licgend außer Betracht gelassen werden muß (BGH\nVRS 24, 207, 210/211; NJW 1967, 359, 360).\n\nOb das Tandgericht die schwerwiegenden, verschiedenartigen \"Verdachtsmomente\", die es zunächst bezüglich. des\n\n- u -\n\nDiebstahls der Segeltuchtasche - dessentwegen es den\nangeklagten freigesprochen hat -— und dann hinsichtlich\nder Entwendung dcs Lederkoffers mit Filmmagnetbändern\nerörtert hat, in dem vorgehend dargelegten Sinn als zur\nÜberführung des Angeklagten ausreichend hätte erachten\nkönnen, braucht hier nicht abschließend entschicden zu\nwerden. Denn das Landgericht hat ausdrücklich betont\n\n(UA S. 6), daß alle diese Tatsachen \"in Verbindung nit\ndem fortbestehenden dringenden, wenn auch nicht voll\nerweisbaren Tatverdacht im ersten Fall\" scine \"volle\nÜberzeugung\" begründet haben, daß der Angeklagte im zweiten Falle der Täter sei. Diese Erwägung aber ist rechtsfehlerhaft. Wenn das Landgericht sich nicht mit einer\n\nzur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte die Segeltuchtaschoe gestohlen hat, dann durfte es nicht das Bestehenbleiben\neben dieses, wenn auch noch so großen Verdachts zur Unterstützung seiner Überzeugung heranziehen, daß der Angeklagte im zweiten Fall den Diebstahl begangen habe.\n\nDas verurteilende Erkenntnis muß daher aufgehoben\nwerden. Das Landgericht wird den Sachverhalt erneut zu\nprüfen und darüber zu befinden haben, ob es sich. von\nder Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Diebstahls des Lederkoffers mit Inhalt überzeugen kann.\nDabei muß das Landgericht den Verdacht des Diebstahls\n\nder Segeltuchtasche als solchen außer Betracht lassen;\ndie zur Begründung dieses Verdachts geeigneten einzelnen Umstände darf dagegen das Landgericht, soweit es\nsie einwandfrei feststellen kann, bei der Bildung seiner Überzeugung davon, ob der Angeklagte den Lederkoffer gentohlen hat, heranziehen,\n\nRotberg Willns Börtzler\n\nMayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiesel\nist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-30/4-str-326-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-30/4-str-326-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.905401+00:00"}}