{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-08-30_4_StR_319_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-30","aktenzeichen":"4 StR 319/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BeEsh: 38\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 1\n\n1. Mit Tränengas gefüllte Sprühdosen, die zur Abwehr\nvon Angreifern bestimmt sind, sind Waffen im technischen Sinn.\n\n2. Der Erschwerungsgrund des Mitführens von Waffen\nist auch dann gegeben, wenn ein zur Benutzung als\nWaffe geeigneter Gegenstand nur zu dem Zweck mitgeführt wird, um den Rückzug zu decken, falls der Raub\nfchlschlagen sollte.","text_plain":"N)\n\n130 050\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBeEsh: 38\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 1\n\n1. Mit Tränengas gefüllte Sprühdosen, die zur Abwehr\nvon Angreifern bestimmt sind, sind Waffen im technischen Sinn.\n\n2. Der Erschwerungsgrund des Mitführens von Waffen\nist auch dann gegeben, wenn ein zur Benutzung als\nWaffe geeigneter Gegenstand nur zu dem Zweck mitgeführt wird, um den Rückzug zu decken, falls der Raub\nfchlschlagen sollte.\n\nBGH, Urt. v. 30. August 1968 - 4 StR 319/68 - LG Münster\n(Westf. )\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Menfred rÜB :.: :\n\na, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Gastronom Johannes Franziskus TB zus\n\nAU (Nicderianac), dort geboren am GEEEED\n\n1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Elektriker Dieter HD\nWE. sort zeroren en\n\nUntersuchungshaft,\n\n1940, zur Zeit in\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubss u.a.\n\nDer 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n—>\n\nSitzung vom 30. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEREEEED aus ED fir den\nAngeklagten Ig\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvon 28. November 1967 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten wird die Untersuchungshaft\nseit dem 29. November 1967, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die Angeklagten RB und\nT@Bferner wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in\nTateinheit mit Betrug sowie den Angeklagten Igg@vegen\nFührens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu Gefüngnisstrafen verurteilt und gegenüber den Angeklagten BI\nund Ig Syerrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nangeordnet. Die Angeklagten rügen mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nDie Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Bei dem Raubüberfall auf die Sparkassenzweigstelle DEE fünrten die Angeklagten Trünengassprühdosen mit sich, um sich im Notfall den Rückzug sichern\nzu können. Das Landgericht hat die Sprühdosen als Waffen\nim Sinne des § 250 Nr. 1 StGB angesehen. Die Beschwerdeführer beanstanden, daß es zu dieser Auffassung gelangt\nist, ohne einen Sachverständigen über die Handhabung,\ndie Wirkungsweise und die Eignung der Sprühdosen zum\nBeibringen von Verletzungen zu hören. Hierdurch sei die\nAufklärungspflicht verletzt.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Handhabung von Sprühdosen und die Wirkung von Tränengas sind so allgemein\nbekannt, daß das Landgericht zu ihrer Feststellung keiner sachverständigen Hilfe bedurfte. Die Rechtsfrage,\n\n-4-\n\nob die Sprühdosen \\affen im Sinne des § 250 Ür, 1 StGE\nsind, konnte und mußte es sclbst entscheiden.\n\n2. Die weitere Aufklärungsrüge des Angeklagten Tol\nist unzulässig. Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich\nnicht damit begründet werden, daß das Gericht noch\nweitere Fragen an den Angeklagten oder an Zeugen hätte\nrichten sollen, da das Revisionsgericht im allgemeinen\nnicht nachprülen kann, welche Fragen im einzelnen in\nder Hauptverhandlung gestellt worden sind (BGHSt 17,\n351). Für dic Entscheidung war es übrigens ohne wesentliche Bedeutung, ob nur einer der Angeklagten oder alle\närci im Augenblick der Tat eine sprünhdose bci sich\n\nführten.\n\n3. Offensichtlich fehl geht schließlich die Rüge\ndes Angeklagten I@®, die Sprühdosen seien nicht \"Gegenstand der Hauptverhandlung\" gewesen. Wie die Urteilsgründe ergeben und die Revisionsbegründungen selbst\nnicht in Abrode stellen, hat die Sprühdose, die der\nAngeklagte WW nit Wissen der anderen Angeklagten\nbei dem Raubüberfall bei sich geführt hatte, in der\nHauptverhandlung vorgelegen. Ihre Handhabung und ihre\nWirkungsweise ist erörtert worden.\n\n| rn ee\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten mit Recht\nwegen schweren Raubes verurteilt. Die von ihnen mitgeführten Sprühdosen sind Waffen im Sinne des § 250\nAbs. 1 StGB. Dice Angeklagten wollten sich damit im\nNotfall den Rückzug sichern, das heißt, Personen, die\n\nversuchen würden, sie festzuhalten oder zu verfolgen,\nhieran zu hindern, indem sie sie außer Gefccht setzten.\nDie verschärfte Strafärohung des § 250 Nr, 1 StGB\n\nberuht auf dem Gedanken, daß der Räuber, der \"bei der\nBegehung der Tat\" Gegenstände mit sich führt, um sie\ngegebenenfalls als Waffen zu benutzen, besonders gefährlich ist. Dies trifft auch auf den Räuber zu, der die\nWaffe nur zur Deckung des Rückzuges im Falle eines Fenischlagens des Raubes benutzen will (vgl. RBGHSt 20, 194,\n197). Daß man mit Tränengas einen Menschen nicht unerheblich verletzen kann, ist bekannt, Mindestens die\nAugenschleimhäute, unter Umständen auch die Schleimhäute\nder Atmungswege können beträchtlich in Mitleidenschaft\ngezogen werden. Diese Wirkung genügt, um einen Menschen,\nwenn auch nur vorübergehend, kampfunfähig zu machen.\n\nDie von den Angeklagten RB una I@@ dien Senat vorgelegten Gutachten und Angebote ergeben nichts anderes.\n\nDer Senat ist überdies der Ansicht, daß Sprühdosen\ndieser Art auch Waffen im technischen Sinn sind; denn\nsie sind für die Abwehr von Angreifern, also dazu bestimmt, als Verteidigungswaffe zu dienen. Sie sind, wie\nbereits hervorgehoben, durchaus geeignet, einen Menschen\nwenigstens vorübergehend kampfunfähig zu machen. Auf\nihr äußeres Aussehen und ihre Vergleichbarkeit mit\nGaspistolen kommt es dabei nicht an.\n\nAuch im übrigen ergibt die Nachprüfung der Schuldund Strafaussprüche keine Verstöße gegen sachliches\nRecht zum Nachteil der Angeklagten. Der Angeklagte I\n\ni\n[e2)\nI\n\nwußte, daß bei der Einfuhr von Kraftwagen aus den Nioederlanden Eingangsabgaben zu entrichten sind. Das hat\ngas Landgericht ausdrücklich festgestellt.\n\nRotberg willms Börtzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-30/4-str-319-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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