{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-08-28_4_StR_51_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-28","aktenzeichen":"4 StR 51/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2130 046\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 51/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Rangierer Helmut CD zus : MED .\ndort geboren ar EEE 9.0;\n\n2. den Glashütteningenicur Tran KEEEB aus can\n\nGEB: :0:: gchorcn am ED 1932,\n\n. den Bauunternehmer und Gastwirt Gerhard r EEE\n\naus CME. zeporen ar EEE : 925:\n\n(Pommern),\n\nKe}\n\nvegen Diebstahls u.a.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n28. August 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kg»\nwird das Urteil des Landgerichts Essen\nvom 27. Juni 1967, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch.\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Straikammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten Kggp sowie die Revisionen der\n\nAngeklagten GP und RE eräen verworfen.\n\nDie Angeklagten GG und RB Heben die\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nne m rar me te en pp m en ne\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten GC und\nvegen vier gemeinschaftlich verübter Diebstähle, den\nAngeklagten I] wegen eines gemeinschaftlichen Diebstahls und zuei Vergehen der Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt, Die Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Rechts.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Cgp und TED\nsind unbegründet. Insoweit ergibt die Nachprüfung des\nUrteils des Landgerichts keine Verletzung sachlichen\n\nRechts.\n\nDie Revioion des Angeklagten Kg führt nur zur\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der\nAngeklagte ist am 11. November 1965 vom Amtsgericht\nGelsenkirchen wegen Unterhaltspflichtverletzung zu zwei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe ist\nnoch nicht verbüßt. Den ersten der hier abgeurteilten\nDiebstähle hat er im Oktober 1965, also vor dem Urteil\ndes Amtsgerichts Gelsenkirchen begangen. Nach §§ 74,\n\n79 StGB muß daher aus der für den Diebstahl der Rüttelplatte verhäüngten Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis und aus der vom Amtsgericht Gelsenkirchen ausgesprochenen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden.\nAus den drei weiteren Einzelstrafien von vier, vier und\nsechs Monaten Gefängnis, die für die nach dem 11. November 1965 begangenen Diebstähle ausgesprochen worden\nsind, ist eine zweite Gesamtstrafe zu bilden. Dabei\ndarf jedoch wegen § 358 Abs. 2 StPO die Summe aus der\nEinzelstrafe für den Diebstahl vom Oktober 1965 und\n\nder neu zu bildenden Gesamtstrafe für die drei weiteren\nDiebstähle die bisherige Gesamtstrafe nicht überschreiten. Die Gesamtstrafe für die nach dem 11. November 1965\nbegangenen Diebstähle darf somit höchstens acht Monate\nbetragen.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf\ndie Revision des Angeklagten K@9 keine Rechtsverletzung.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-28/4-str-51-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-28/4-str-51-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.798697+00:00"}}