{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-08-23_4_StR_667_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-23","aktenzeichen":"4 StR 667/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 039\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nun mn rn an a m an\n\n23.68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden staatenlosen Typographen Petres nr En\naus GW; geboren am 1929 in KW Li -\n\ntauen, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.2,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dev\nSitzung vom 23. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprüsident Dr. Rotherg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Dr. Müller\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte RED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Dortmund vom 10. Februar 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte im Falle IB (Ir. E, xx\ndes Urteils) freigesprochen worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Schvurgericht zurückveruiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe\n\nnn\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nals gefährlicher Gevohnheitsverbrecher wegen schveren\nRaubes in Tatceinhcit mit versuchtem Mord in zucei Fäl-Jen, wegen versuchten Hordes, wegen schweren Rückflalldiebstahls in Tatceinheit mit versuchtem Mord, wegen\nräuberischen Diebstahls in zwei Fällen, wegen schweren\nRückfalldiebstahls in fünf Fällen und wegen versuchten\nschueren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt vorden. Ferner wurde die Sicherungsverwahrung angeoränet.,\nDie Revision des Angeklagten ist durch Beschluß des\nSenats vom 28.6.1968 als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2\nStPO verworfen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch des Angeklagten\nim Falle XX (versuchter schwerer Raub und vollendeter\nDoppelmord gegenüber den Geschvistern Hm in LEE!\nrichtet, rüst Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sic hat Erfole.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß\ndas Schwurgericht den Beweiswert der Aussage der Zeugin\nAnna MB vor ücm Untersuchungsrichter verneint hat,\nohne daß es zur Verfügung stehende und ihm bekannte Personen gehört hatte, dic zur Frage der Glaubwürdigkeit\nder Anna EB wesentliches hätten beitragen können.\nWie sich aus dem Inhalt der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Ermittlungsakten 9 Js 1902/66 der\nStA. Dortmund ergibt, ist die Zeugin Me außer ihrer\ncidlichen Einvernahme durch den Untersuchungsrichter\nbeim Landgericht Dortmund, Kirbach, am 23.9.1966 auch\n\ndurch dic Kriminalbcanten ICE, ie und Ho\n\nam\n\nund am 6.10.1966 durch den Gerichtsassessor Fr von\nAntsgericht Essen-Borbeck vernomnen worden. Da die Zeugin in der Hauptverhandlung auf Grund ihrer Belehrung\nwegen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ihres\nMannes \"gemäß § 55 StPO\" (Bl. 613 d.A.) und nicht etwa\nals Frau eines Beschuldigten nach § 52 StPO von ihrem\nAuskunftsverveigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte,\ndurfte auch ihre frühere Aussage vor der Polizei durch\nVernehmung der Kriminalbeamten in die Hauptverhandlung\neingeführt werden (BGH MDR 51, 180; NJW 57, 918, 919).\nDa ferner diese Verhüörspersonen die Zeugin eingehend und\nteilweise nach vorhergehender längerer Besprechung vernommen hatten, mußte cs sich dem Schwurgericht aufdrängen, daß diese nicht nur in der lage waren, eingehende\nAngaben über Aussageverhalten und Persönlichkeit der\nZeugin zu machen, sondern auch darüber, ob die Aussage\nder |] mit anderen Ermittlungsergebnissen übereinstimmte, Angaben also, die das Gericht in die Lage versetzen konnten, sich seinerseits ein umfassenderes Bild\nüber die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu verschaffen. Gerade weil das Schwurgericht ohne seinen persönlichen\nEindruck von der in der Hauptverhandlung nicht mehr aussageviilligen Zeugin Bedenken hatte, deren früheren Angaben zu folgen, war es verpflichtet, sich der ihm bekannten weiteren Erkenntnisquellen zu bedienen. Es ist nicht\nausgeschlossen, daß das Schwurgericht dann die Überzeugung gewonnen hätte, daß es eines unmittelbaren Eindruck.\nvon dem Aussageverhalten der Zeugin und ihrer Persönlichkeit nicht mehr bedürfe.\n\n2. Der Freispruch des Angeklagten ist daher schon\nauf die Verfahrensrüge aufzuheben. Das Schwurgericht erhält damit Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung\n\nden Sachverhalt nochmals unter allen in Betracht Komnenden Gesichtspunkten zu prüfen und auch die im zweiten\nNeil der Revisionsbegründung (S. 2 unten ff.) gemachten\nHinweise in diese Früfung einzubeziehen. Von Gewicht\nerscheinen dem Senat hierbei vor allem die beiden letzten Hinveise: Der Angeklagte habe wenige Tage vor der\nMordtat die Mitangeklagten Helmut BB und CB u\nüberreden versucht, mit ihm einen Einbruch in der Gaststätte der Geschwister HB in WE: peschen\n(vgl. dazu UA S. 135). Ferner der Hinweis, der Angeklagte habe im gesamten Verfahren niemals behauptet,\nseine zur Tat benutzte Pistole während der Tatzeit an\neinen Unbekannten verliehen gehabt zu haben; die Angeklagte Kr }2: diese von ihr gelegentliche einmal im\nVorverfahren gegenüber einem Polizeibeamten gemachte Angabe nie wiederholt. Die Auffassung des Schwurgerichts,\ndies sci aus Verteidigungsüberlegungen des Angeklagten\nzu erklären, übersicht möglicherweise, daß der von Domi.-\nnas in der Hauptverhandlung auch in anderen Fällen unternoxımene Versuch, scinen Mitangeklagten seine eigene Tat\nanzulasten (vgl. dazu auch UA S. 168), für ihn selbst\nerkennbar, schon zu Beginn der Beweisaufnahme gescheitert war.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an das Zustandekommen der richterlichen Überzeugung nicht überspannt werden. Für die richterliche Überzeugung ist zwar erforderlich, aber auch.\ngenügend, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige\nZueifel nicht mehr laut werden können (BGH VRS 24, 207,\n210 m.u.Hinw.). Zum Inhalt der freien richteriichen iintscheidung (§ 261 StTEFO) gehört auch die Freiheit der Ent-\n\nschließung gegenüber an sich möglichen Zweifeln. Für\ndie Verurteilung genügt es, daß der Sachverhalt für\n\nden Tatrichter zweifelsfrei feststeht. Er darf die\nSchuld nicht deshalb verneinen, weil ein mathematischer\nBeweis nicht geführt sci und die rein gedankliche Möglichkeit eines von der gevionnenen Überzeugung abveichenden Geschehensablaufs bestehe (BGH NJW 67, 359, 360).\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSpiegel Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-23/4-str-667-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-23/4-str-667-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.555686+00:00"}}