{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-08-23_4_StR_310_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-23","aktenzeichen":"4 StR 310/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"—\n\nStGB § 8 255, 250 Abs. I Nr. 3\n\nAuch bei der räuberischen Erpressung kann das erschwerende Merkmal der Begehung auf einem öffentlichen\nWeg noch verwirklicht werden, wenn die Erpressung zwar\nvollendet, aber noch nicht beendet ist (im Anschluß an\nBCHSt 20, 194). Dies ist dann der Fall, wenn der Täter\ndie Gewaltanwendung oder Drohung nach Vollendung der\nErpressung in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen\nZusammenhang auf einem öffentlichen Weg fortsetzt, um\nsich den Besitz der Beute zu sichern.\n\nEGH, Urt. v. 23. August 1968 - 4 StR 310/68 - LG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHÖOF","text_plain":"2130 045\n\nHa-hschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n —\n\nStGB § 8 255, 250 Abs. I Nr. 3\n\nAuch bei der räuberischen Erpressung kann das erschwerende Merkmal der Begehung auf einem öffentlichen\nWeg noch verwirklicht werden, wenn die Erpressung zwar\nvollendet, aber noch nicht beendet ist (im Anschluß an\nBCHSt 20, 194). Dies ist dann der Fall, wenn der Täter\ndie Gewaltanwendung oder Drohung nach Vollendung der\nErpressung in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen\nZusammenhang auf einem öffentlichen Weg fortsetzt, um\nsich den Besitz der Beute zu sichern.\n\nEGH, Urt. v. 23. August 1968 - 4 StR 310/68 - LG Bielefeld\n\nBUNDESGERICHTSHÖOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR, 31068 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Paul Michael K\n\nSED, zevorcn ar EEE 1936 in m\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftl. räuber. Erpressung usa.\n\nDer 4, Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter. Dr. Dr, Spiegel\nBundesrichter Dr. Müller\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDic Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Biclefeld von 1. April 1968 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, daß der Angeklagte als gefährlicher\nGewohnhceitsverbrecher wegen gemeinschaftlicher\nschwerer räuberischer Erpressung, wegen Diebstahls\nin Rückfall und wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 2. April 1968\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\n\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nG_r_ü_n_ d_e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlicher räubcerischer Erpressung und wegen Dicbstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrcecher\nund wegen Rückfallsbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\" zu acht Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt, ihm dic bürgerlichen Ehrenrechte für\nsechs Jahre aberkannt und scinc Sicherungsverwahrung angeordnet. Ein Gas-Schreckschußrevolver ist eingezogen\nworden. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen\nRechts.\n\nDie Revision ist unbegründet. Der Erörterung bedarf\nnur folgendes:\n\nDas Landgericht hält im Fall der gemcinschaftlichen\nräuberischen Erpressung den Erschwerungsgrund des § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben, ohne dies allerdings im\nUrteilssatz zum Ausdruck zu bringen. Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und scin Stiefbruder, der\nMitangeklagte BB cinen Mann und eine Frau, die in\neinem auf einem Feldweg stehenden Kraftwagen saßen, mit\nvorgehaltener Schreckschußpistole genötigt, ihr Geld\nherauszugeben. Daß der Weg dem öffentlichen Verkehr\nfreigegeben war, hat das Landgericht nicht feststellen\nkönnen. Nachdem der Fahrer des Wagens den Bw ıas\nBargeld, das er bei sich führte, gegeben und Kgww.ergeblich die Tasche der Frau nach Geld durchsucht hatte,\nforderte BB: en Fahrer auf, dic Innenbeleuchtung\ndes Wagens auszuschalten und den Wagen auf die nahe vorbeiführende öffentliche Straße zurückzusetzen. Mit vorgehaltener Pistole ging er neben dem Wagen her bis zur\nStraße. Dann wies er den Fahrer an, unbcleuchtet und\nohne anzuhalten wegzufahren, wobei er drohte, andernfalls\n\nvon seiner Schußwaffe Gebrauch zu machen. Das gescheh\nalles mit Wissen und Billigung des Angeklagten xp:\n\nDas Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich\nzutreffend als eine von BEE und Kggmpzeneinschaftlich\nbegangene schwere räuberische Erpressung nach den 8% 253,\n255, 250 Abs. 1 Ur. 3 StGB beurteilt. Die Anwendung der\nletzteren Vorschrift begründet es wic folgt: Die Yat\nsclbst, nämlich die Erpressung, sci zwar auf dem (nicht\nöffentlichen) Seitenweg vollendet worden, sie sei jedoch\ndort noch nicht beendet gewesen. Die Drohung unter vorgehaltener Pistole habe fortgcedauert, als sich der Bedrohte\nmit seinem Fahrzeug bereits auf der Öffentlichen Straße\nbefand. Dadurch sei dieser gezwungen worden, ohne Beleuchtung davonzufahren. Die Gewaltanwendung - gemeint\nist offensichtlich die Drohung - auch noch auf der Straße\nhabe dazu gedient, den Tätern den Besitz des durch die\nErpressung erlangten Geldes zu sichern. Damit sei der\nTatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.\n\nDiese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum.\nDie Erpressung erhält räuberischen Charakter dadurch,\ndaß die Nötigung mit räuberischen Mitteln, d.h. mit\nGewalt gegen eine Person oder mittels Drohung mit\nGefahr für Leib oder Leben begangen wird. Für Raub und\nräuberischen Diebstahl ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß es zur Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nerforder ich ist und genügt, daß wenigstens ein Teil\nder räuberischen Nötigungshandlung auf einem öffentlichen Weg, einer Straße usw. begangen ist (BGHSt 14,\n383; 17, 179; vgl. auch BGHSt 20, 194). Dies muß folgerichtig auch für die räuberische kırpressung gelten und\n\nAr\n\nist jedenfalls dann nicht zweilelhaft, wenn mit de\ngewaltanwendung oder Drohung an einem der besonders\nbefriedeten Orte begonnen, dic Erpressung aber an\neinem anderen Ort vollendet worden ist. Es muß jedoch\nauch gelten, wenn die Erpressung außerhalb eines\nbefriedeten Ortes begonnen und vollendet, aber erst\nan einem solchen Ort beendet worden ist.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Entscheidung BGi:St 20, 194, 197 zu § 250 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB ausgeführt s\n\n\"Die Verwendung der Waffe macht die Tat ... zum\nRaub. 'Bei Begehung der Tat’in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nbedeutet nicht, daß der Täter die Waffe von Anfang an\nbei sich führen müßte. Es genügt, daß er sic in irgend\neinem Zeitpunkt während des ganzen Tathergangs ... bei\nsich hat ... . Unter Tathergang ist dabei nicht nur die\nVerwirklichung der Vatbestandsmerkmale bis zur Vollendung des Raubes,sondern das ganze Geschehen bis zu\ndessen tatsächlicher Beendigung zu verstehen. Nur\ndiese weite Auffassung wird dem Zweck des § 250 Abs.1l\nNr. 1 StGB gerccht ...\"\n\nDer Senat stimmt der Auslegung des 1. Strafsenats\nzu. Er sieht keinen Grund, sie nicht auch auf § 250\nAbs. 1 Hr. 3 StGB sinngemäß anzuwenden. Der Wortlaut\nder Vorschrift steht dem nicht entgegen. In Nr. 3 ist\nwie in Nr. 1 davon die Rede, daß ein Raub unter bestimmten erschwerenden Begleitumständen \"begangen\"\nwird. Der Sinn der Strafschärfung, bestimmte Orte gegen\nräuberische Überfälle besonders zu sichern, legt auch\nhier eine weite Auslegung des Begriffs der \"Begehung\"\nnahe. Unter Begehung eincs Raubes ist, wie der 1. Strafscnat dargelegt hat, nicht nur die Anwendung von Gewalt\n\noder Drohung zun Zweck der Wegnanme einer Sache,\nsondern auch die in unmittelbaren zeitlichen und\nörtlichem Zusammenhang sich anschließende Gewalt oder\nDrohung zur Sicherung des Besitzes an der Beute anzu-\n\nsehen.\n\nDicse Auslegung des § 250 Abs. 1 Kr. 3 StGB muß\nwegen § 255 StGB folgerichtig auch für die räuberische\nErpressung gelten. Auch bei ihr muß es genügen, wenn\nder erschwerende Tatumstand erst nach der Vollendung,\naber vor der Beendigung der Tat hinzutritt. Auch hier\nmacht es keinen Unterschied, ob der Täter die erpresserische Nötigung selbst, oder erst dic mit ihr in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende,\nder Sicherung des durch die Nötigung Erlangten dienenden\nHandlung auf cinem öffentlichen Weg usw. begcht(BGH aaO).\n\nFür diese Auslegung spricht auch folgende Überlegung: Die in Zueignungsabsicht begangene Wegnahme einer\nfremden Sache wird zum Raub, wenn der Täter bei der Begehung, d.h. bis zur Beendigung des Diebstahls Gewalt\ngegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben anwendet (BGHSt 20, 194). Nach\n§ 252 StGB wird der Diebstahl sogar darüber hinaus\n\"wie ein Raub\", also nach den §§ 249 ff. bestraft, wenn\nder Dieb nach Beendigung des Diebstahls, auf frischer\nTat betroffen, Gewalt usw. anwendet, um sich den Besitz\nder gestohlenen Sache zu erhalten. Berücksichtigt mean\nden Zweck dieser Regelung, so ist daraus zu schließen,\ndaß es der Wille dcs Gesetzes ist, die Bestrafung des\nErpressers \"gleich einem Räuber\" auch dann zu ermöglichen,\nwenn erst nach Vollendung,aber vor Beendigung der Tat die\nVoraussetzungen der §§ 255, 249 ff. StGB gegeben sind.\n\n- 7 -\n\nIm vorliegenden Fall war der äürfolz der Erpressung\nzwar außerhalb der öffentlichen Straße bercits eingetreten, die Tat vollendet. Die Täter haben jedoch die\nNötigung durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben\nohne Unterbrechung in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang auf der Straße fortgesetzt, um sich\nden Erfolg der Tat zu sichern. Dieser Teil des Gesamtgeschehens kann nicht losgelöst von der erpresserischen\nNötigung als neuc, rechtlich: selbständige Tat betrachtcet werden. Das gesamte Tatgeschehen, so wie es\nfestgestellt ist, bildet vielmehr bei natürlicher Betrachtungsweise einen cinheitlichen Lebensvorgang. Die\nErpressung war zwar vollendet, als dic Bedrohten den\nAngeklagten ihr Geld und ihre Tasche ausgehändigt\nhatten. Sie war damit aber noch nicht beendet. Die\nErpreßten konnten den Tätern die Beute mit Gewalt\nwieder abnehmen oder mit dem in dem Fahrzeug vorhandenen Funkgerät Hilfe herbeirufen. Um dies zu verhindern und um unerkannt entkommen zu können, haben\ndie Angeklagten die Drohung mit der Schußwaffe auch\nnoch auf der öffentlichen Straße fortgesetzt. Die Tat\nwar erst beendet, als die Erpreßten weggcfahren waren.\nDer Angeklagte ist also mit Recht wegen schwerer\nräuberischer Erpressung verurteilt worden.\n\nIm übrigen ist seine Revision offensichtlich\nunbegründet.\n\nDer Urteilssatz bedarf jedoch der Berichtigung.\nNach den Gründen hat das Landgericht den Angeklagten\nwegen schwerer räuberischer Erpressung nach § 250\nAbs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 StGB verurteilt. Das muß im\nUrteilssatz zum Ausdruck kommen. Die Urteilsgründe\nergeben ferner zweifelsfrei, daß der Angeklagte auch\n\nYateinheit mit Urkunüch-\n\nvegen Betruges im Rückfall in\nfälschung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt ist. Der Urteilssatz scheint zwar cine andcerz\nAuslegung zuzulassen, der Senat ist jedoch überzeugt,\ndaß die mißverstärdliche Fassung des Urteilssatzes\nnur auf einem Verschen bei seiner Abfassung beruht.\nEr kann daher berichtigt werden. line sachliche Änderung zum Nachteil des Angeklagten liegt darin nicht.\n\nkotberg Börtzler Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr.Spiegel\nist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg Mülzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-23/4-str-310-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-23/4-str-310-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.529705+00:00"}}